Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 21. Juni 2012 | 31. Stück |
31. Gesetz: | Wiener Pflanzenschutzgesetz;
Änderung [CELEX-Nr.: 32009L0143] |
31.
Gesetz mit dem das Wiener Pflanzenschutzgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 36/2002,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2008, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zuletzt geändert durch Art. 11 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 87,“.
2. In § 8 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9,“.
3. § 9 Abs. 2 und 3 lauten:
1. In § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zuletzt geändert durch Art. 11 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 87,“.
2. In § 8 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9,“.
3. § 9 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Landesregierung kann unter ihrer Aufsicht und Kontrolle
Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich
Laboruntersuchungen, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten
Rechtes übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis
der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse
haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn
sichergestellt ist, dass die juristische Person, der die Aufgaben
übertragen werden, gewährleisten kann, dass
1. sie unparteiisch ist,
2. sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz
vertraulicher Informationen erfüllt und
3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr
übertragenen Aufgaben und ihren übrigen
Tätigkeiten besteht.
Tätigkeiten besteht.
(3) Der Magistrat und die Landesregierung bilden gemeinsam mit den
amtlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, den Amtlichen
Österreichischen Pflanzenschutzdienst.“
4. § 9a lautet:
„§ 9a. Die Übermittlung von Daten, die im
Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben wurden, zwischen den einzelnen
amtlichen Stellen ist nur zulässig, sofern dies
1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler
Verpflichtungen oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.“
5. § 11 samt Überschrift lautet:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 11. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2000/29/EG vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli
2000 S 1, in der Fassung der Richtlinien 2004/102/EG der Kommission vom
5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V
der Richtlinie 2000/29/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004
S 9, und 2009/143/EG des Rates vom 26. November 2009 zur Änderung
der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von
Laboruntersuchungen, ABl. Nr. L 318 vom 4. Dezember 2009
S 23, sowie der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995
mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der
Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und
Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben
eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl.
Nr. L 184 vom 3. August 1995 S 34, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/46/EG, ABl. Nr. L 204 vom 31. Juli 1997
S 43.“
6. § 12 samt Überschrift lautet:
„Verweisungen auf andere Gesetze
§ 12. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft verweist, sind diese in der am 1. Dezember
2011 geltenden Fassung anzuwenden.“
7. In § 13 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung der Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 23/1990 und des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001,“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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