Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 15. Juni 2012 | 28. Stück |
28. Gesetz: | Regelung der Sozialhilfe (Wiener
Sozialhilfegesetz – WSHG); Änderung |
28.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung der
Sozialhilfe
(Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG) geändert wird
(Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 36 lautet:
„§ 36.
Pflegeeinrichtungen der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund
Pflegeeinrichtungen der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund
(1) Pflegeeinrichtungen, die nicht dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
(Wr. KAG) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen und von der Stadt Wien
– Wiener Krankenanstaltenverbund betrieben werden, werden im Auftrag des
Landes Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geführt.
(2) Die Preise für die Pflege und Betreuung in diesen Einrichtungen
werden als Tagsätze jährlich für das laufende Kalenderjahr unter
Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit von der Stadt Wien – Wiener
Krankenanstaltenverbund festgesetzt. Dabei ist auf Pflegebedarfe und
Pflegestufen, Leistungsangebot und tatsächliche Kosten des laufenden
Betriebes Bedacht zu nehmen. Die Preistabellen werden im Internet kundgemacht.
Der im Einzelfall zur Anwendung kommende Tagsatz wird mit der Bewohnerin oder
dem Bewohner vertraglich vereinbart.
(3) Für sämtliche stationäre Betreuungsleistungen für
Personen in Pflegeeinrichtungen gemäß Abs. 1, die bereits vor
dem 1. Juli 2012 begonnen wurden und über diesen Stichtag hinaus
kontinuierlich erbracht werden, gelten die in der Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die Neuregelung der Pflegeentgelte in den Wiener
städtischen Pflegeheimen, LGBl. für Wien Nr. 69/2003,
festgelegten Pflegeentgelte ab 1. Juli 2012 als Tagsatz vertraglich
vereinbart.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Festsetzung der im Internet
kundgemachten Preise zu überprüfen. Die Stadt Wien – Wiener
Krankenanstaltenverbund hat der Landesregierung auf deren Verlangen über
alle mit der allgemeinen Preisfestsetzung in Zusammenhang stehenden Tatsachen,
soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, Auskunft zu
erteilen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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