Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 25. Mai 2012 | 27. Stück |
27. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die
Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich
Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des
Pflichtschulabschlusses |
27.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über die Förderung von Lehrgängen für
Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen
zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses
Die Wiener Landesregierung hat am 13. Dezember 2011 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen
dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen
für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von
Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die
Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien –
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im
Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen,
gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Zielsetzung
Um erwachsenen Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation bessere
Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration
zu fördern, soll in den Bereichen „Basisbildung/
Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“
ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern
abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet werden.
Artikel 2
Grundsätze
Grundsätze
(1) Das Förderprogramm gliedert sich entsprechend den
unterschiedlichen Qualifikationsstufen
„Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des
Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils
spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation
gelten. Die beiden Programmbereiche sollen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen kostenfrei umgesetzt
werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von bundes-
und länderspezifischen Ressourcen, um optimale Rahmenbedingungen für
die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem
Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und
Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach bundesweit
einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards. Die konkrete
Förderentscheidung erfolgt durch das Land.
(3) Die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ sowie
„Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ werden als
Maßnahmenförderungen finanziert, d.h. Fördernehmer ist der
jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme
durchführt.
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine
konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die
Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern nach
Möglichkeit mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur
Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der
Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe
festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich
zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das
Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments
für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen.
(6) Angebote oder Einrichtungen, welche nicht Teil des Förderprogramms
sind bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, bleiben von dieser
Vereinbarung unberührt und sind aus Mitteln des Programms nicht
förderbar. Eine Förderung dieser Angebote bzw. Einrichtungen
außerhalb des gemeinsamen Förderprogramms bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
Artikel 3
Finanzierung
Finanzierung
(1) Die Aufbringung der direkten Fördermittel für die
Durchführung der Programmbereiche erfolgt je zur Hälfte durch das
jeweilige Land und den Bund.
(2) Basis sowohl der Förderzuerkennung als auch Förderabrechnung
sind die in Art. 4 dieser Vereinbarung festgelegten
Förderkriterien.
(3) Im Programmbereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“
verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen
dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden
Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
Vertragspartei
|
2012
(in EURO) |
2013
(in EURO) |
2014
(in EURO) |
Summe
(in EURO) |
Burgenland
|
84.000
|
84.000
|
96.000
|
264.000
|
Kärnten
|
98.440
|
112.500
|
140.625
|
351.565
|
Niederösterreich
|
421.875
|
421.875
|
421.875
|
1.265.625
|
Oberösterreich
|
431.250
|
453.750
|
474.375
|
1.359.375
|
Salzburg
|
200.000
|
200.000
|
200.000
|
600.000
|
Steiermark
|
150.000
|
150.000
|
150.000
|
450.000
|
Tirol
|
140.630
|
154.690
|
168.750
|
464.070
|
Vorarlberg
|
75.000
|
75.000
|
75.000
|
225.000
|
Wien
|
1.900.000
|
2.000.000
|
2.000.000
|
5.900.000
|
|
|
|
|
|
Summe Länder
|
3.501.195
|
3.651.815
|
3.726.625
|
10.879.635
|
Summe Bund
|
3.501.195
|
3.651.815
|
3.726.625
|
10.879.635
|
(4) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“
verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen
dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden
Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
Vertragspartei
|
2012
(in EURO) |
2013
(in EURO) |
2014
(in EURO) |
Summe
(in EURO) |
Burgenland
|
108.240
|
121.770
|
135.300
|
365.310
|
Kärnten
|
189.350
|
243.450
|
297.550
|
730.350
|
Niederösterreich
|
270.440
|
283.960
|
297.480
|
851.880
|
Oberösterreich
|
594.550
|
624.277
|
654.005
|
1.872.832
|
Salzburg
|
484.000
|
484.000
|
484.000
|
1.452.000
|
Steiermark
|
400.000
|
400.000
|
400.000
|
1.200.000
|
Tirol
|
162.260
|
256.920
|
311.000
|
730.180
|
Vorarlberg
|
95.700
|
198.000
|
198.000
|
491.700
|
Wien
|
2.488.504
|
2.894.161
|
3.326.862
|
8.709.527
|
|
|
|
|
|
Summe Länder
|
4.793.044
|
5.506.538
|
6.104.197
|
16.403.779
|
Summe Bund
|
4.793.044
|
5.506.538
|
6.104.197
|
16.403.779
|
(5) Bei voller Mittelaufbringung entsprechend der tabellarischen
Darstellung gemäß Abs. 3 und 4 soll österreichweit
insgesamt die folgende Personenanzahl der jeweiligen Zielgruppe erreicht
werden:
Programmbereich
|
Programmjahr
2012 |
Programmjahr
2013 |
Programmjahr
2014 |
Summe
|
Basisbildung/
Grundkompetenzen |
2.098
|
2.315
|
2.361
|
6.774
|
Nachholen
Pflichtschulabschluss |
1.699
|
1.956
|
2.177
|
5.832
|
(6) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in
dieser Vereinbarung nichts Anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten
Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten
(1) Für den Programmbereich „Basisbildung/
Grundkompetenzen“ legen die Vertragsparteien folgende Eckdaten zur
Durchführung der Angebotsförderung fest:
1. Zielgruppen des Programmbereichs
„Basisbildung/Grundkompetenzen“ sind:
a) Personen mit Erstsprache Deutsch, welche die Schulpflicht erfüllt,
aber keinen positiven Pflichtschulabschluss erreicht und Defizite in den
Grundkompetenzen haben;
b) Personen mit positivem Pflichtschulabschluss, die dennoch Defizite
aufweisen (z.B. sekundärer Analphabetismus, Diskalkulie);
c) Personen mit Migrationshintergrund und mangelnden Basis- und
Grundkompetenzen.
2. Der förderfähige Gesamtrahmen je TeilnehmerIn und
Maßnahme beträgt mindestens 100 und höchstens 400
Unterrichtseinheiten;
3. Die Größe der Lerngruppen darf 10 TeilnehmerInnen nicht
übersteigen;
4. Der kalkulatorische Kostensatz je Unterrichtseinheit liegt in der
Bandbreite zwischen EUR 100,--und EUR 200,-- und ist abhängig von der
eingesetzten Anzahl der TrainerInnen je Gruppe, einem etwaigen
Kinderbetreuungsangebot, der Anzahl der Einzelstunden beim Lerneinstieg
usw.;
5. Angelaufene Kosten für TeilnehmerInnen, welche die Maßnahmen
vorzeitig abbrechen, können vom Träger auf Basis der
durchschnittlichen kursspezifischen Kosten je TeilnehmerIn und
Unterrichtseinheit bis zu einem Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten aliquot
mit dem Fördergeber verrechnet werden. Dies gilt auch für die
integrierte Beratungs- und Eingangsphase. Bei allen anderen TeilnehmerInnen
(d.h. Kursbesuch über 40 UE) beträgt der zur Anwendung kommende
Verrechnungssatz 100% der kalkulierten Durchschnittskosten je TeilnehmerIn und
Kursmaßnahme.
(2) Für den Programmbereich „Nachholen des
Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien die Eckdaten zur
Durchführung der Angebotsförderung wie folgt fest:
1. Zielgruppen des Programmbereichs „Nachholen des
Pflichtschulabschlusses“ sind:
a) Jugendliche und Erwachsene, welche keinen positiven Abschluss der 8.
Schulstufe haben;
b) Jugendliche und Erwachsene, welche die 4. Klasse Hauptschule in
einzelnen Gegenständen negativ abgeschlossen haben und diese Fächer
nun absolvieren wollen, um ein positives Gesamtzeugnis zu erhalten.
2. Der maximal förderbare Gesamtrahmen beträgt 1.160
Unterrichtseinheiten je TeilnehmerIn, wobei förderfähige Angebote das
Minimum von 986 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten dürfen;
3. Der kalkulatorische Normkostensatz je AbsolventIn beträgt maximal
EUR 6.600,--;
4. Die Förderung im Programmbereich „Nachholen des
Pflichtschulabschlusses“ beinhaltet ein Anreizmodell für die
Bildungsträger. Die volle Förderung erhält der
Bildungsträger nur dann, wenn die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die
Maßnahme tatsächlich erfolgreich beendet und das Abschlusszeugnis
erworben hat. Im Falle eines Abbruchs durch die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer
werden lediglich 80% des vollen Kostensatzes (d.h. max. EUR 5.280,--) an den
Bildungsträger refundiert;
5. Der pauschalierte Verrechnungsschlüssel für TeilnehmerInnen,
welche nur Teile des Angebots benötigen, sieht einen Rahmen von 598
Unterrichtseinheiten bzw. 51,5% des vollen Kursumfangs je Person vor.
Angelaufene Kosten für TeilnehmerInnen, welche die Maßnahmen
vorzeitig abbrechen, können vom Bildungsträger wiederum auf Basis der
generellen Bestimmungen (d.h. um 20% reduzierter Fördersatz bei nicht
erfolgreichem Abschluss der Maßnahme) mit dem Fördergeber verrechnet
werden.
Artikel 5
Steuerungsgruppe
Steuerungsgruppe
(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine
Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen bzw.
Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Den Sozialpartnern wird
beratende Stimme eingeräumt. Die oder der nicht stimmberechtigte
Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
ernannt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit 3/4-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe nach
Abs. 3 Z 2 ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einberufung erfolgt
durch die bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal
jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die
Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
1. Erstellung einer Geschäftsordnung;
2. Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms
gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen
zur Qualität des Angebotskonzepts, der Qualifikation des eingesetzten
Personals und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der
Bildungsträger;
3. Bestellung und Abberufung der ExpertInnen der Akkreditierungsgruppe und
Monitoringgruppe sowie Beschlussfassung der Geschäftsordnungen dieser
beiden Gruppen;
4. Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das
TeilnehmerInnen-Monitoring und Bewertung der laufenden Maßnahmen
(Monitoring, Quartals- und Jahresberichte usw.) (= quantitative
Bewertung);
5. Vorbereitung bzw. Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme
des Evaluationsberichts (= qualitative Bewertung);
6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung
des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die
Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der
vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
7. Wechselseitige Information (Bund – Länder –
Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Anbieter in den
Ländern und beim Bund.
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und
Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung
beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der
Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die
vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entsendeten
Mitglieder der Steuerungsgruppe trägt der Bund.
Artikel 6
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle
(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der
Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine
Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine
Akkreditierung anstreben;
2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und
der Akkreditierungsgruppe;
3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den
Ländern;
4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten
für die Steuerungsgruppe.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der
Bund.
Artikel 7
Akkreditierungsgruppe
Akkreditierungsgruppe
(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der
eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe bestellt,
die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse
sind möglich. Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend
den in Art. 4 festgelegten Kriterien sowie den dazugehörigen
Detailregelungen gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 1 ist
Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen
im Rahmen dieser Vereinbarung.
(2) Der Akkreditierungsgruppe gehören sechs unabhängige
ExpertInnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt
werden. Eine einmalige Verlängerung der Mitglieder der
Akkreditierungsgruppe ist möglich. MitarbeiterInnen von Bundes- oder
Landesbehörden sowie von diesen Behörden direkt zuordenbaren
Institutionen sind von der Bestellmöglichkeit ausgeschlossen. Dies gilt
auch für MitarbeiterInnen potenzieller FörderungswerberInnen. Drei
ExpertInnen werden von den LändervertreterInnen in der Steuerungsgruppe und
drei ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für
Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
1. Prüfung der Angebote von Bildungsträgern anhand der
vorgelegten Akkreditierungsansuchen und Beschlussfassung darüber, ob das
entsprechende Angebot auf Basis der Bestimmungen gemäß Art. 4
sowie der dazugehörigen, gemäß Art. 2 Abs. 5
festgelegten Detailregelungen akkreditiert werden soll oder nicht;
2. Gegebenenfalls Formulierung von Nachbesserungsaufträgen an die
AntragstellerInnen;
3. Mitwirkung am Berichtswesen und Abstimmung mit der
Geschäftsstelle;
4. Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe auf
Einladung.
(4) Die Akkreditierungsgruppe hat einlangende Akkreditierungsansuchen sowie
damit in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen
jeweils binnen 8 Wochen zu bearbeiten bzw. in dieser Frist gegebenenfalls
einen Nachbesserungsauftrag zu formulieren.
(5) Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch
quartalsweise. An den Sitzungen nimmt ein Mitglied der Geschäftsstelle ohne
Stimmrecht teil.
(6) Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt
der Bund.
(7) Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf
finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.
Artikel 8
Monitoringgruppe
Monitoringgruppe
(1) Der für die gesamte Wirkungsanalyse (Monitoring sowie Evaluierung)
verantwortlichen Monitoringgruppe gehören sechs ExpertInnen an, die durch
die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Drei ExpertInnen
werden von den LändervertreterInnen in der Steuerungsgruppe und drei
ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für Unterricht,
Kunst und Kultur nominiert. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) ExpertInnen, die der Akkreditierungsgruppe angehören, sind von der
Nominierung in die Monitoringgruppe ausgeschlossen und umgekehrt.
(3) Die Aufgaben der Monitoringgruppe sind:
1. Fachliche Betreuung und inhaltliche Kontrolle des
Monitorings;
2. Aufbau eines aussagekräftigen Dokumentationssystems entsprechend
den Vorgaben der Steuerungsgruppe;
3. Auswertung des Datenbestandes und Verfassung der
Quartalsberichte;
4. Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von
Handlungspotenzialen;
5. Mitwirkung am Jahresberichtswesen/ Abstimmung mit der
Geschäftsstelle;
6. Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe auf
Einladung.
(4) Die Kosten für die Mitglieder der Monitoringgruppe trägt der
Bund
Artikel 9
Zahlungen des Bundes
Zahlungen des Bundes
(1) Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen
gemäß Art. 3 wird halbjährlich gegen Nachweis der
widmungsgemäßen Vorauszahlung durch die Länder auf die von den
Ländern angegebenen Konten refundiert. Stichtag für den Nachweis ist
jeweils der 31. März und der 30. September. Abrechnungsstichtag
ist der 30. April und 30. Oktober jeden Jahres. Die Zahlung des Bundes
erfolgt jeweils im Juni und Anfang Dezember.
(2) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der
Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die
Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern
auszuweisen sind.
(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur. Dieses behält sich die Prüfung der
widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die
Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der
Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen
gemäß Art. 12 Abs. 6 aufgerechnet werden.
Artikel 10
Verwendung frei werdender Mittel
Verwendung frei werdender Mittel
(1) Von einzelnen Ländern nicht bzw. nicht in vollem Umfang abgerufene
und somit frei gewordene Mittel des Bundes können auf andere Länder
aufgeteilt werden, wenn in diesen ein zusätzlicher Bedarf besteht und die
jeweiligen Landesmittel im Ausmaß der Bundeszuteilung erhöht werden.
Der grundsätzliche Finanzierungsschlüssel (50:50) bleibt in jedem Fall
aufrecht.
(2) Eine Verschiebung von Finanzmitteln zwischen den Programmbereichen
„Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des
Pflichtschulabschlusses“ ist innerhalb eines Landes bis zu einer Höhe
von 20% der vereinbarten maximalen Fördersumme gemäß Art. 3
Abs. 3 und Abs. 4 möglich, wenn in einem der beiden
Programmbereiche die zur Verfügung gestellten Mittel nicht vollständig
ausgeschöpft werden, während im anderen Programmbereich ein
erhöhter Bedarf zu konstatieren ist. Voraussetzung für eine solche
Verschiebung der Mittel ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem
Bund.
Artikel 11
Publizitätsbestimmungen
Publizitätsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer
Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu
bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel
hinzuweisen.
(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten
sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in
Anlage 1 enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das
Logo des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des
jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und
in angemessener Größe zu platzieren.
Artikel 12
Monitoring, Evaluierung und Controlling
Monitoring, Evaluierung und Controlling
(1) Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring
unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle
halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln:
Anzahl der eingelangten Förderanträge bzw. abgerechneten
Förderverträge, Namen der beantragenden bzw. abrechnenden
Institutionen, Bezeichnung des betreffenden Programmbereichs, Anzahl der
TeilnehmerInnen je Programmbereich und Institution sowie genehmigter bzw.
abgerechneter Förderbetrag je Programmbereich und Institution.
(2) Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den
Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei
negativen Entscheiden unter Anführung der Begründung. Entsprechende
Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des
Jahresberichts vorgenommen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den
Bildungsträgern gemäß Art. 13 Abs. 3 Z 2 und den
Ländern gemäß Art. 12 Abs. 1 übermittelten Daten
im Wege der Geschäftsstelle halbjährlich eine Gesamtstatistik für
das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch
zwischenzeitlich von den Ländern eingesehen werden.
(4) Der Einsatz der Fördermittel sowie die Auswirkungen der
kostenlosen Bildungsangebote auf die Bildungs- und Beschäftigungschancen
der TeilnehmerInnen werden einer begleitenden Evaluierung unterzogen. Die
Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.
(5) Die Kosten für das Monitoring und die Evaluierung werden
gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern
aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den
Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden
Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.
(6) Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße
Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu
überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu melden.
Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht
werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des
Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.
Artikel 13
Förderverträge
Förderverträge
(1) Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der
von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Art. 7
Abs. 1 akkreditierten Maßnahmen anhand der folgenden
Kriterien:
1. die insgesamt ausgewogene regionale Verteilung der
Maßnahmen;
2. die insgesamt gewährleistete Zielgruppenausgewogenheit der
Maßnahmen;
3. die entsprechende Budgetverfügbarkeit.
(2) Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und
Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen
auszuweisen:
a) Kursdauer (Anzahl der Unterrichtseinheiten)
b) Gruppengröße (Anzahl der Teilnehmer)
c) Kosten pro Kurs in Euro
d) Kosten pro Teilnehmer in Euro
e) Kosten pro Unterrichtseinheit in Euro
f) Kosten pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit in Euro
(3) Die Länder verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der
jeweiligen Förderverträge dazu,
1. die gleichen Publizitätsbestimmungen wie in Art. 11
Abs. 1 und 2 einzuhalten sowie die dazu gemäß Art. 2
Abs. 5 von der Steuerungsgruppe beschlossenen und im
Programmplanungsdokument veröffentlichten Detailregelungen zu
beachten;
2. am Monitoring sowie an der Programmevaluierung entsprechend den
gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 4 von der Steuerungsgruppe
festgelegten Kriterien mitzuwirken und den entsprechenden Berichtspflichten an
die Geschäftsstelle nachzukommen. Dies beinhaltet insbesondere die
Erfassung der TeilnehmerInnendaten sowie die Datenpflege im Rahmen des
IT-gestützten TeilnehmerIn-nenmonitorings;
3. den Prüforganen des Bundes gegebenenfalls Einblick in
sämtliche mit dem Programm in Zusammenhang stehende Aufzeichnungen und
Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung
der Fördermittel zu gewähren bzw. auf Verlangen alle dazu
erforderlichen Auskünfte zu geben.
Artikel 14
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. April 2012
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen
und
2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach
der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim
Bundeskanzleramt eingelangt ist,
so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. April 2012 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.
so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. April 2012 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Ist die Vereinbarung gemäß Abs. 1 in Kraft getreten und
langt vor dem 1. Juli 2013 die Mitteilung eines weiteren Landes über
das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt ein, so wird die Vereinbarung zwischen
jedem solchen Land und den bisherigen Vertragsparteien mit dem auf das Einlangen
folgenden Monatsersten wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 2013 beim
Bundeskanzleramt einlangende Mitteilungen sind unbeachtlich.
(3) Sind die in Abs. 1 erster Satz, die in Abs. 1 zweiter Satz
oder die in Abs. 2 angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das
Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens mitzuteilen.
Artikel 15
Geltungsdauer
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der
Verrechnungszeiträume gemäß Art. 9 Abs. 1 bis
30. Juni 2015. Die Förderung der Bildungsmaßnahmen endet mit
31. Dezember 2014.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das
Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig
abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2014
und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen
über die zukünftige Gestaltung der Förderung grundlegender
Bildungsabschlüsse im Bereich Erwachsenenbildung inklusive Basisbildung
aufnehmen.
(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige
Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31.12.2013 eine den
landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die
Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und
„Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen
und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.
Artikel 16
Hinterlegung
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als
gegenbeteiligte Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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