Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 5. April 201226. Stück
26. Gesetz:Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (4. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz); Änderung

26.
Gesetz mit dem das Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geändert wird
(4. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Konzessionsinhaber haben durch Exkremententaschen oder ähnliche Auffangvorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit und Verkehrssicherheit entweder von einer veterinärmedizinischen Universität oder von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem staatlich geprüften Gespannfahrlehrer auf ihre Tauglichkeit überprüft wurden, sicher zu stellen, dass Verunreinigungen der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde entsprechend den technischen Möglichkeiten der Auffangvorrichtung verhindert werden.“

2. § 12 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Auffangfunktion ohne Unterbrechung und unabhängig von der Betätigung des Kutschers gewährleistet ist, dies auch im Hinblick auf den Abstand zum Zugpferd. Das Fassungsvermögen muss so ausgelegt sein, dass sämtliche feste Ausscheidungen während der Fahrt aufgefangen werden können. Der Kutscher hat die Exkremententasche oder sonstige Auffangvorrichtung am Ende jeder Fahrt zu entleeren. Eine Kopie des nach Abs. 5 erforderlichen Gutachtens hinsichtlich der verwendeten Kotauffangvorrichtung inklusive einer bildlichen Darstellung im Echtbetrieb ist stets im Fahrdienst mitzuführen und den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

Artikel III

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/416/A).

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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