Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 5. April 2012 | 26. Stück |
26. Gesetz: | Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz
(4. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz);
Änderung |
26.
Gesetz mit dem das Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetz geändert wird
(4. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)
(4. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden
betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz),
LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2012, wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Abs. 5 lautet:
1. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Konzessionsinhaber haben durch Exkremententaschen oder
ähnliche Auffangvorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit und
Verkehrssicherheit entweder von einer veterinärmedizinischen
Universität oder von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem
staatlich geprüften Gespannfahrlehrer auf ihre Tauglichkeit
überprüft wurden, sicher zu stellen, dass Verunreinigungen der
Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde entsprechend den
technischen Möglichkeiten der Auffangvorrichtung verhindert
werden.“
2. § 12 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen
müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Auffangfunktion ohne
Unterbrechung und unabhängig von der Betätigung des Kutschers
gewährleistet ist, dies auch im Hinblick auf den Abstand zum Zugpferd. Das
Fassungsvermögen muss so ausgelegt sein, dass sämtliche feste
Ausscheidungen während der Fahrt aufgefangen werden können. Der
Kutscher hat die Exkremententasche oder sonstige Auffangvorrichtung am Ende
jeder Fahrt zu entleeren. Eine Kopie des nach Abs. 5 erforderlichen
Gutachtens hinsichtlich der verwendeten Kotauffangvorrichtung inklusive einer
bildlichen Darstellung im Echtbetrieb ist stets im Fahrdienst mitzuführen
und den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Artikel III
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2011/416/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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