Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 30. März 201223. Stück
23. Gesetz:Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG; Änderung

23.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes

Das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG), LGBl. für Wien Nr. 13/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:
§ 11. Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.“

2. § 12 lautet:
§ 12. (1) Bemessungsgrundlage ist das Beherbergungsentgelt.
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a) die Umsatzsteuer;
b) das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuererklärung kann elektronisch über ein zur Verfügung gestelltes Internetformular oder in jeder anderen technisch möglichen Form eingebracht werden. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Beherbergten. Der Magistrat kann für die Einreichung der Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen, äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren können.“

b) In Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „dem Inhaber eines Beherbergungsbetriebes“ die Wortfolge „den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte“.

4. § 14 lautet:
§ 14. Die Ortstaxe beträgt je Person und Beherbergung 3,2 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12).“

5. § 15 lautet:
§ 15. (1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Führung einer solchen Unterkunft innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (§ 11) dem Magistrat anzuzeigen.
(2) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben bei der Ersichtlichmachung des Preises auch die für die Beherbergung gültige Ortstaxe zu verzeichnen.“

6. § 16 lautet:
§ 16. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungen sowie das für jede einzelne Beherbergung vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.“

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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