Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 30. März 2012 | 23. Stück |
23. Gesetz: | Wiener Tourismusförderungsgesetz,
WTFG; Änderung |
23.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die
Tourismusförderung in Wien (Wiener
Tourismusförderungsgesetz, WTFG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes
Änderung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes
Das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener
Tourismusförderungsgesetz, WTFG), LGBl. für Wien Nr. 13/1955,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2010,
wird wie folgt geändert:
1. § 11 lautet:
1. § 11 lautet:
„§ 11. Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem
Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt
nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die
sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen
aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die in
einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt
nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.“
2. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Bemessungsgrundlage ist das
Beherbergungsentgelt.
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a) die Umsatzsteuer;
b) das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen
Ausmaß.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten
Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum
15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu
entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr
entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
Die Steuererklärung kann elektronisch über ein zur Verfügung
gestelltes Internetformular oder in jeder anderen technisch möglichen Form
eingebracht werden. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten
Unterkünfte haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die
Beherbergten. Der Magistrat kann für die Einreichung der
Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen,
äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die
Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt
versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe
gefährden oder erschweren können.“
b) In Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „dem Inhaber eines Beherbergungsbetriebes“ die Wortfolge „den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte“.
4. § 14 lautet:
„§ 14. Die Ortstaxe beträgt je Person und
Beherbergung 3,2 vH der Bemessungsgrundlage
(§ 12).“
5. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im
§ 11 genannten Unterkünfte haben die Führung einer solchen
Unterkunft innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht
(§ 11) dem Magistrat anzuzeigen.
(2) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten
Unterkünfte haben bei der Ersichtlichmachung des Preises auch die für
die Beherbergung gültige Ortstaxe zu verzeichnen.“
6. § 16 lautet:
„§ 16. Die Inhaber und Inhaberinnen der im
§ 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der
Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen
(§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungen
sowie das für jede einzelne Beherbergung vereinnahmte Entgelt
zuverlässig ersichtlich ist.“
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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