Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 7. März 2012 | 18. Stück |
18. Verordnung: | Neubauverordnung 2007; Änderung
[CELEX-Nrn.: 32002L0091 und 32006L0032] |
18.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Neubauverordnung 2007 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 23/2011, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der
Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen,
Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen
Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl.
für Wien Nr. 27, wird wie folgt geändert:
1. § 2 samt Überschrift lautet:
1. § 2 samt Überschrift lautet:
„Thermische und energetische
Mindestanforderungen
§ 2. (1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden,
einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung
festgelegt:
a) Bei Antragstellungen ab 1. Jänner 2012 darf ein
HWBBGF,RK,zul-Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht
überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen
Länge lc.
Referenzlinie für HWB BGF,RK,zul
|
1,25
|
2
|
3
|
4
|
5
|
14,67 × (1+1,82/lc)
|
36,0
|
28,0
|
23,6
|
21,3
|
20,0
|
Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14,67
× (1+1,82/lc) heranzuziehen. Für lc-Werte <
1,25 ist lc = 1,25 bzw. für lc-Werte > 5,00 ist
lc = 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte
sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.
b) Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter
können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes gemäß
lit. a höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt
werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des unter
lit. a gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter
Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden
einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu
ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Gas,
unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage
gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher
Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten
Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der
Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen
wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung
entsprechen.
(2) Innovative klimarelevante Systeme gemäß § 2
Z 15a WWFSG 1989 können wie folgt gefördert werden:
1. Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder
Stromwiderstandsheizungen, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Passivhaus,
dürfen nicht gefördert werden.
2. Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen nur in Kombination mit thermischen
Solaranlagen gefördert werden, wenn keine
Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist. Der Anteil der solaren
Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die
Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht zumutbar sein, kann von dieser Kombination Abstand genommen
werden. Von der Errichtung einer Solaranlage kann vor allem dann Abstand
genommen werden, wenn am Standort des Gebäudes eine zu geringe
Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist
dann vorhanden, wenn
– an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden
(ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen,
oder
– die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter
Kollektor-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kWh beträgt. Die
Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den
Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler
Dimensionierung und Anbringung.
3. Im Falle von Heizungen mit biogenen Brennstoffen dürfen
Förderungen nur dann erfolgen, wenn die Heizungssysteme den bereits bisher
gültigen emissionsseitigen Vorgaben entsprechen.
(3) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis
gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Nachweise
gemäß Abs. 1 lit. b sind zwei Energieausweise
gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Heizwärmebedarf
(HWB) gilt derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode
gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für
Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a
(Referenzklima) ergibt.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift angefügt:
„Bauökologische
Mindestanforderungen
§ 2a. Für nicht lastabtragende Konstruktionen
dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die zu einer erheblichen
Verringerung des Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von
teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW)-, teilhalogenierten
Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen Baumaterialien verzichtet wird und auf
Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien sowie auf sonstige perfluorierte,
organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotenzial zu
verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden
sind.“
3. Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 15. §§ 2 und 2a dienen der Umsetzung der
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und
zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom
27. April 2006, S 64, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001
vom 4. Jänner 2003, S 65.“
4. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung „§ 16“.
4. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung „§ 16“.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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