Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 17. Februar 2012 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Wiener Tierhaltegesetz;
Änderung |
17.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 letzter Satz lautet:
1. § 4 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im
Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht
gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer
Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des
Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder
Tiere schwer wiegend verletzt wurden.“
2. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den
Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, den Hund auf
Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und haben
unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu
setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines
Hundehalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die
Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot nicht gegeben sind, hat die
Behörde den abgenommenen Hund dem Halter bzw. der Halterin auszufolgen. Vom
Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt
ein vorläufiges Hundehalteverbot, das auch die Verwahrung von Hunden
umfasst.“
3. § 5a Abs. 1 lautet:
„(1) Jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei
unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential
hat, Menschen oder Tiere Hunde zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im
Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.
4. In § 5a Abs. 6 Z 1 wird nach dem Wort „Schlepperei,“ folgende Wortfolge angefügt:
„sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem
Verbotsgesetz 1947,“
5. In § 5a Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter
als drei Monate sein darf.“
6. In § 5a Abs. 11 wird nach dem Wort „Hundeführscheinprüfung“ die Wortfolge „(Hundeführschein und Zusatzkarte)“ eingefügt.
7. In § 5a Abs. 12 wird nach dem Wort „Halterinnen“ die Wortfolge „sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen“ eingefügt.
8. In § 8 Abs. 7 erster Satz wird nach dem Wort „Fortbildungsmaßnahmen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Nachschulungen u.dgl.“ eingefügt.
9. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4 bis 7“ durch die Wortfolge „§§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4 bis 7“ ersetzt.
10. In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „des“ die Wortfolge „§ 13 Abs. 1 Z 1 und 4 und des“ eingefügt.
11. In § 13 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Hundeführscheinprüfung“ die Wortfolge „(Hundeführschein und Zusatzkarte)“ eingefügt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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