Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 17. Februar 2012 | 16. Stück |
16. Gesetz: | Wiener Gleichbehandlungsgesetz (12.
Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz); Änderung |
16.
Gesetz, mit dem das Wiener
Gleichbehandlungsgesetz (12. Novelle zum Wiener
Gleichbehandlungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2010, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:
1. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:
„Bericht zur Einkommenstransparenz
§ 43a. (1) Die amtsführende Stadträtin oder der
amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist verpflichtet,
jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der
dauernd beschäftigten Bediensteten der Gemeinde Wien zu erstellen.
Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Der Bericht hat
Angaben über
1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in dem jeweiligen
Berufsfeld und
2. das Median- und Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in
dem jeweiligen Berufsfeld
zu enthalten.
zu enthalten.
(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine
Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der
amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für
Personalangelegenheiten auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu
veröffentlichen und dem Zentralausschuss (§ 11 Wiener
Personalvertretungsgesetz) bzw. hinsichtlich der einem Kollektivvertrag
unterliegenden Bediensteten dem jeweils zuständigen Betriebsrat
weiterzuleiten.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Ergebnisse des
Berichts gemäß Abs. 1 bei der Erstattung des Berichts über
den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung bei
der Gemeinde Wien als Arbeitgeberin (§ 38) zu integrieren und die sich
aus dem Einkommensbericht ergebenden, zur Beseitigung allfälliger
Ungleichbehandlungen von Frauen und Männern im Zusammenhang mit dem Entgelt
erforderlichen Maßnahmen in den gemäß § 38
Abs. 4 zu erstattenden Vorschlag für die Zielvorgaben
aufzunehmen.“
2. § 44a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Bericht gemäß § 43a ist erstmals bis
zum 1. Oktober 2012 vorzulegen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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