Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 17. Februar 2012 | 15. Stück |
15. Gesetz: | Wiener land- und forstwirtschaftliches
Gleichbehandlungsgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 32000L0043, 32000L0078,
32006L0054 und 62006J0303] |
15.
Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche
Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 2b Abs. 5 lautet:
1. § 2b Abs. 5 lautet:
„(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund
ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren
ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters,
deren sexueller Orientierung oder deren Behinderung diskriminiert wird, oder bei
Anweisung einer Person zur Diskriminierung.“
2. § 2d wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund
ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell
belästigt wird.“
3. § 2e wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund
ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren
ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters
oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.“
4. In § 2g Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008“ durch die Wortfolge „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2009“ ersetzt.
5. § 2g wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin oder der private
Arbeitsvermittler bzw. die private Arbeitsvermittlerin gemäß den
§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG,
BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 12/2009, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische
Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das
für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche
oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung
hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“
6. In § 2i Abs. 11 letzter Satz wird die Zahl „720“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt.
7. In § 13 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 4 ff“ durch die Zitierung „§§ 2 ff“ und die Zitierung „§ 2g Abs. 1 oder 2“ durch die Zitierung „§ 2g Abs. 1, 2 oder 4“ ersetzt.
8. In § 13 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zitierung „§ 2g Abs. 1 oder 2“ durch die Zitierung „§ 2g Abs. 1, 2 oder 4“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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