Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 17. Februar 2012 | 13. Stück |
13. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990;
Änderung |
13.
Gesetz mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010,
wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 26a Abs. 4, 26b Abs. 1, 26l Abs. 2, 103 Abs. 2, 103a Abs. 1 und 104b Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wortfolge „zwei Monate“ ersetzt.
2. § 26a Abs. 5 lautet:
1. In den §§ 26a Abs. 4, 26b Abs. 1, 26l Abs. 2, 103 Abs. 2, 103a Abs. 1 und 104b Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wortfolge „zwei Monate“ ersetzt.
2. § 26a Abs. 5 lautet:
„(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen
Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber
spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt
zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate,
dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate
vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und
bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1
vereinbart werden.“
3. § 26b Abs. 3 lautet:
„(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das
Beschäftigungsverbot gemäß § 97 Abs. 1,
gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger
Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner
Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 97
Abs. 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder
gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz
nach Abs. 1 vereinbart werden.“
4. § 26l Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes
oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen.
Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die
Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate
vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als
auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem
Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die
Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei
Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu
geben.“
5. In § 39j Abs. 1b wird jeweils das Wort „Arbeitsverhältnisses“ durch das Wort „Dienstverhältnisses“ ersetzt.
6. § 39k Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39
WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 111/2010, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis
Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von
1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des
Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in
der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 116/2009. Dies gilt nicht
für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als
Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001,
BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 111/2010, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, oder eines
Ausbildungsdienstes.
(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes
nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach
§ 12b ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, bei weiterhin aufrechtem
Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber
in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1
erster Satz.“
7. § 70 Abs. 3 entfällt.
8. § 73 lautet:
„§ 73. Dienstgeber im Sinne der
§§ 73a bis 93e ist jede natürliche oder juristische Person
oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die
Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb
trägt.“
9. § 103 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem
Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 97 Abs. 1 bekannt zu
geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate,
dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate
vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert
und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach
Abs. 1 vereinbart werden.“
10. § 103a Abs. 2 lautet:
„(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz
des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters
ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die
Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß
§ 97 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die
Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende dieser
Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach
Abs. 1 vereinbart werden.“
11. § 104b Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes
oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen.
Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die
Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei
Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu
geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der
Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als
auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der
Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die
Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei
Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu
geben.“
12. In § 108 Abs. 3 wird die Wortfolge „12. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „13. Lebensjahr“ ersetzt.
13. Nach § 108 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im
Sinne des Abs. 3, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare
Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die
persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens
überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von
Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des
Körpergewichtes des Kindes betragen.“
14. § 152 Abs. 1 lautet:
„(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder
betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der
Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet
hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt
ist.“
15. § 152 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der
§§ 143 Abs. 5 und 145 Abs. 1 Z 3, 4 und
8.“
16. Dem § 152 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 145
Abs. 1 Z 5 kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel
der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist.“
17. § 155 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der
Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des
Wahlvorstands das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am
Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.“
18. § 156 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben und“
19. In § 156 Abs. 1 wird in der Z 2 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt. Die Z 3 entfällt.
20. § 158 Abs. 5 lautet:
„(5) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten
Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er
von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann jeder
Dienstnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung
oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer die
Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen
Wahlvorstand zu bestellen.“
21. Dem § 171 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist
diese gleichzeitig einzuladen.“
22. Dem § 172 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur
zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren
widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere
vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Der Vorsitzende hat für die
Dokumentierung der Beschlussfassung Sorge zu tragen.“
23. § 200 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht
besteht, die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und
Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen Prämien und Entgelten, die auf
statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder
ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie der maßgeblichen
Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung
dieser Löhne bzw. Entgelte;“
24. § 202 Abs. 1 Z 16 lautet:
„16. Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von
leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für
einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter
§ 200 Abs. 1 Z 4 fallen;“
25. § 211 samt Überschrift lautet:
„Anfechtung von Kündigungen
§ 211. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder
Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der
innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem
innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.
Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam,
es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben
hat.
(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn
1. die Kündigung
a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Dienstnehmers zu
Gewerkschaften;
b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;
c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den
Dienstnehmer;
d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer
Wahlkommission oder als Wahlzeuge;
e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder
wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der land- und
forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle;
g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst
(§ 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 – APSG, BGBl.
Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 56/2005);
h) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Dienstgeber
in Frage gestellter Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durch den
Dienstnehmer;
i) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson,
Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von
Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern,
erfolgt ist oder
2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte
Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb
angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine
Kündigung, die wesentliche Interessen des Dienstnehmers
beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis,
dass die Kündigung
a) durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind
und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung
des Dienstnehmers entgegenstehen,
begründet ist.
begründet ist.
(4) Umstände gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, die
ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Dienstnehmers haben, der im
Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig
beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des
älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die
Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig
berührt werden. Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der
Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim
Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen
ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der
Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu
erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Dienstnehmer, die im
Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab
Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen,
dem der Betrieb angehört.
(5) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß
Abs. 3 Z 2 lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist
die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich
sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere
soziale Härte als für andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und
derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten
fähig und willens ist, ergibt.
(6) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der
Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des
gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom
Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der
Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der
Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb
von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die
Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der
Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht
selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im
Sinne des Abs. 5 nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten
Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich
zugestimmt, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Abs. 9 nicht anderes
bestimmt.
(7) Bringt der Dienstnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist
bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit
als rechtzeitig eingebracht.
(8) Insoweit der Kläger im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf
einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z 1 beruft, hat er diesen
glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung
aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass
ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die
Kündigung ausschlaggebend war.
(9) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im
Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die
Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 nicht angefochten
werden.
(10) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung
rechtsunwirksam.“
26. In § 212 Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat „§ 211 Abs. 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 211 Abs. 6 und 8 bis 10“ ersetzt.
27. § 213 Abs. 1 lautet:
26. In § 212 Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat „§ 211 Abs. 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 211 Abs. 6 und 8 bis 10“ ersetzt.
27. § 213 Abs. 1 lautet:
„(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind,
solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen
nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten.
§ 211 Abs. 7 ist anzuwenden.“
28. § 214 Abs. 1a zweiter und dritter Satz lauten:
„Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer
inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es dem
Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten
Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten
Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der
Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über die geplante Maßnahme
durchzuführen. Insbesondere hat die Information
1. den Grund für diese Maßnahme;
2. die sich daraus ergebenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen für die Dienstnehmer;
3. die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen
zu umfassen.“
zu umfassen.“
29. § 215 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten
Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer
inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat
ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme
eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme
abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine
Beratung über deren Gestaltung durchzuführen.“
30. § 219 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung
ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere
hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher
Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht benachteiligt
werden.“
31. Dem § 236a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten
Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
32. In § 285 wird am Ende der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:
„26. Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz
von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) Einzelrichtlinie
im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 114 vom 27. 04. 2006 S. 38.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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