Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 17. Februar 201212. Stück
12. Gesetz:Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (3. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz); Änderung

12.
Gesetz mit dem das Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geändert wird
(3. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Ausgenommen sind bestellte Fahrten, die auf Grund einer in der Betriebsstätte oder Wohnung des Fiakerunternehmers eingelangten Bestellung erfolgen. Die bestellte Fahrt ist der Behörde spätestens 24 Stunden vor Fahrtantritt anzuzeigen. Das Auffahren auf Standplätze ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.“

2. Im § 5 Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde“.

3. Im § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. geeignete Büroräumlichkeiten am beabsichtigten Standort des Unternehmens.“

4. Im § 6 entfällt der Abs. 5 und erhalten die bisherigen Abs. 6 und 7 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

5. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Nummerntafel muss mit der Pferdekutsche fest verbunden sein.“

6. Im § 10 Abs. 3 Z 9 entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „und Abs. 5“.

7. § 10 Abs. 3 Z 10 wird folgender Satz angefügt:
„Als schwerwiegend sind Verstöße zu werten, die eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen (insbesondere die Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen, Verwendung von Kutschen ohne funktionierende Bremsvorrichtung oder ohne entsprechende Beleuchtung) oder eine geordnete Betriebsausübung unmöglich machen (insbesondere die Nichteinhaltung der Auffahrordnung).“

8. § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Stallungen sind von der Behörde mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei einer vorhergehenden Ankündigung der Überprüfung sind alle zum Unternehmen gehörigen Kutschen und Pferde den Vollzugsorganen vorzuführen.“

9. Im § 12 Abs. 1 entfällt der Punkt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch).“

10. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde stets unter Beachtung der Vorschriften über den Tierschutz art-, rasse- und altersgerecht zu behandeln. Er hat die Aufzeichnungen über den Einsatz der Zugpferde (Fahrtenbuch) der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Vom Konzessionsinhaber sind im Fahrtenbuch die Angaben über die eingesetzten Pferde, deren Chipnummern, die Fahrzeugidentifizierungsnummern, der Name des Kutschers und der Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Stall zu vermerken. Vom Kutscher sind während des Fahrdienstes im Fahrtenbuch die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten, die Stehzeiten auf dem Standplatz und der Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen vorzuweisen.“

11. § 12 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Konzessionsinhaber hat jedes Ausscheiden einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer darf auch bei einer Weitergabe nicht verändert oder ausgetauscht werden.“

12. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werbung im Fiakerfahrdienst ist unzulässig.“

13. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe von 140,-- Euro bis zu 3 500,-- Euro zu bestrafen.“

14. § 18 Abs. 2 entfällt.

Artikel II

1. Dieses Gesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft.
2. Art. I Z 2 gilt für vor dem 1. März 2012 konzessionierte Betriebe ab 1. März 2013.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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