Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 17. Februar 2012 | 12. Stück |
12. Gesetz: | Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz
(3. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz);
Änderung |
12.
Gesetz mit dem das Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetz geändert wird
(3. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)
(3. Novelle zum Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden
betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz),
LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
1. § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Ausgenommen sind bestellte Fahrten, die auf Grund einer in der
Betriebsstätte oder Wohnung des Fiakerunternehmers eingelangten Bestellung
erfolgen. Die bestellte Fahrt ist der Behörde spätestens
24 Stunden vor Fahrtantritt anzuzeigen. Das Auffahren auf Standplätze
ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr
gestattet.“
2. Im § 5 Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde“.
3. Im § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. geeignete Büroräumlichkeiten am beabsichtigten Standort des Unternehmens.“
4. Im § 6 entfällt der Abs. 5 und erhalten die bisherigen Abs. 6 und 7 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
5. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Nummerntafel muss mit der Pferdekutsche fest verbunden sein.“
6. Im § 10 Abs. 3 Z 9 entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „und Abs. 5“.
7. § 10 Abs. 3 Z 10 wird folgender Satz angefügt:
„Als schwerwiegend sind Verstöße zu werten, die eine
Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen (insbesondere die Nichteinhaltung
von Tierschutzbestimmungen, Verwendung von Kutschen ohne funktionierende
Bremsvorrichtung oder ohne entsprechende Beleuchtung) oder eine geordnete
Betriebsausübung unmöglich machen (insbesondere die Nichteinhaltung
der Auffahrordnung).“
8. § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Stallungen sind von der Behörde mindestens einmal
jährlich zu überprüfen. Bei einer vorhergehenden Ankündigung
der Überprüfung sind alle zum Unternehmen gehörigen Kutschen und
Pferde den Vollzugsorganen vorzuführen.“
9. Im § 12 Abs. 1 entfällt der Punkt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch).“
10. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde stets unter Beachtung
der Vorschriften über den Tierschutz art-, rasse- und altersgerecht zu
behandeln. Er hat die Aufzeichnungen über den Einsatz der Zugpferde
(Fahrtenbuch) der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Vom
Konzessionsinhaber sind im Fahrtenbuch die Angaben über die eingesetzten
Pferde, deren Chipnummern, die Fahrzeugidentifizierungsnummern, der Name des
Kutschers und der Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Stall zu vermerken. Vom
Kutscher sind während des Fahrdienstes im Fahrtenbuch die
Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten, die Stehzeiten auf
dem Standplatz und der Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Diese
Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen
vorzuweisen.“
11. § 12 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Konzessionsinhaber hat jedes Ausscheiden einer Kutsche aus dem
Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe
einer Kutsche an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der
Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer darf
auch bei einer Weitergabe nicht verändert oder ausgetauscht
werden.“
12. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werbung im Fiakerfahrdienst ist unzulässig.“
13. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind
mit einer Geldstrafe von 140,-- Euro bis zu 3 500,-- Euro zu
bestrafen.“
14. § 18 Abs. 2 entfällt.
Artikel II
1. Dieses Gesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft.
2. Art. I Z 2 gilt für vor dem 1. März 2012
konzessionierte Betriebe ab 1. März 2013.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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