Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 8. Februar 2012 | 11. Stück |
11. Gesetz: | Wiener Jagdgesetz;
Änderung |
11.
Gesetz mit dem das Wiener Jagdgesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Gemeindejagdgebiet.“
2. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „anzueignen“ die Wortfolge „und angeschossenes oder krankes Wild zu töten“ angefügt.
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
1. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Gemeindejagdgebiet.“
2. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „anzueignen“ die Wortfolge „und angeschossenes oder krankes Wild zu töten“ angefügt.
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In Jagdruhensgebieten (sowohl in bescheidmäßig
festgestellten als auch in ex lege Ruhensgebieten) hat der Magistrat bei Gefahr
im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer von Wild
ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen
vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.“
4. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sechs Monate“ durch die Wortfolge „Ein Jahr“ ersetzt.
5. § 13 wird folgender Satz angefügt:
„Auf allen übrigen Flächen, die nicht ausdrücklich als
Eigen- oder Gemeindejagdgebiet festgestellt sind, ruht die
Jagd.“
6. § 86 Abs. 6 und 7 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 sind
davon nicht betroffen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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