Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 8. Februar 201210. Stück
10. Gesetz:Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007; Änderung [CELEX-Nr.: 32009L0081]

10.
Gesetz, mit dem das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2010, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Der Eintrag zu § 15 im Inhaltsverzeichnis lautet:
„§ 15. Ausschluss der Öffentlichkeit und Akteneinsicht“

2. Im § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bundesvergabegesetz 2006“ die Wortfolge „und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012“ eingefügt.

3. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In der Geschäftsordnung sind für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 Maßnahmen vorzusehen, die die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, garantieren. Insbesondere sind Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Erfassung von Anträgen, den Eingang und die Verwahrung von Unterlagen und die Speicherung von Daten vorzusehen.“

4. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012.“

5. Die Überschrift zu § 15 lautet:
Ausschluss der Öffentlichkeit und Akteneinsicht

6. Im § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder der nationalen Sicherheit,“ die Wortfolge „der Wahrung von Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen,“ eingefügt.

7. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist insbesondere auf die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen.“

8. Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Vergabe von Losen in Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012.“

9. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012.“

10. Im § 25 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundesvergabegesetzes 2006“ die Wortfolge „oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012“ eingefügt.

11. Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„In Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 sind bei der Interessenabwägung insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.“

12. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012.“

13. Dem § 35 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012.“

14. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012.“

15. Dem § 36a Abs. 3 werden die beiden folgenden Sätze angefügt:
„In Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 sind insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Ein solcher Vertrag darf nicht für nichtig erklärt werden, wenn dadurch die Existenz eines umfassenden Verteidigungs- und Sicherheitsprogramms, das für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährdet wäre.“

16. Dem § 36a Abs. 4 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„In Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 sind Abs. 3 vorletzter und letzter Satz anzuwenden.“

17. Im § 40 wird in Z 2 der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009, S. 76.“

18. Im Anhang entfallen die Wortfolgen „Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Oberschwellenbereich 600 €“ sowie „Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Unterschwellenbereich 300 €“.

Artikel II
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
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