Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 8. Februar 2012 | 10. Stück |
10. Gesetz: | Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007;
Änderung [CELEX-Nr.: 32009L0081] |
10.
Gesetz, mit dem das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Der Eintrag zu § 15 im Inhaltsverzeichnis lautet:
„§ 15. Ausschluss der Öffentlichkeit und
Akteneinsicht“
2. Im § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bundesvergabegesetz 2006“ die Wortfolge „und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012“ eingefügt.
3. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In der Geschäftsordnung sind für
Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 Maßnahmen vorzusehen,
die die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen,
die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind,
garantieren. Insbesondere sind Sicherheitsmaßnahmen betreffend die
Erfassung von Anträgen, den Eingang und die Verwahrung von Unterlagen und
die Speicherung von Daten vorzusehen.“
4. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in gleicher Weise für
Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012.“
5. Die Überschrift zu § 15 lautet:
„Ausschluss der Öffentlichkeit und
Akteneinsicht“
6. Im § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder der
nationalen Sicherheit,“ die Wortfolge „der Wahrung von
Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen,“ eingefügt.
7. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
7. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist insbesondere auf
die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die
in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen.“
8. Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Vergabe von Losen in Vergabeverfahren
nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012.“
9. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren
betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und
Sicherheit 2012.“
10. Im § 25 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundesvergabegesetzes 2006“ die Wortfolge „oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012“ eingefügt.
11. Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„In Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 sind bei der
Interessenabwägung insbesondere auch Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.“
12. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für
Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012.“
13. Dem § 35 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren
betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und
Sicherheit 2012.“
14. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in gleicher Weise für Nachprüfungsverfahren
betreffend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und
Sicherheit 2012.“
15. Dem § 36a Abs. 3 werden die beiden folgenden Sätze angefügt:
„In Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 sind insbesondere auch
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Ein solcher
Vertrag darf nicht für nichtig erklärt werden, wenn dadurch die
Existenz eines umfassenden Verteidigungs- und Sicherheitsprogramms, das für
die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung ist,
erheblich gefährdet wäre.“
16. Dem § 36a Abs. 4 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„In Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 sind Abs. 3 vorletzter
und letzter Satz anzuwenden.“
17. Im § 40 wird in Z 2 der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und
Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009, S.
76.“
18. Im Anhang entfallen die Wortfolgen „Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Oberschwellenbereich 600 €“ sowie „Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Unterschwellenbereich 300 €“.
Artikel II
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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