Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 8. Februar 20129. Stück
9. Gesetz:Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz; Änderung

9.
Gesetz, mit dem das Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz), LGBl. für Wien Nr. 3/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 12 lautet:
„12. die Entwicklung und Umsetzung konkreter strukturverbessernder Maßnahmen inklusive Dokumentation der Leistungsverschiebungen zwischen den Gesundheitssektoren nach Maßgabe des § 2a,“

2. In § 2 Abs. 1 Z 16 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:
„17. die Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Art. 40 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.“

3. In § 2 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 1 Z 17 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger bei maßgeblichen Verstößen gegen
1. die Vorgaben des Wiener Krankenanstaltenplanes,
2. Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität,
3. die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung im Rahmen des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems,
4. die widmungsgemäße Verwendung von Fondsmitteln.
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 2 können nach vorheriger Androhung insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Fondsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Fondsmitteln bestehen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss über Maßnahmen gemäß Abs. 2 entscheidet die Schiedskommission (§ 50 Abs. 1 lit. d Wr. KAG).“

4. In § 2 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

5. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

Kooperationsbereich (Reformpool)
§ 2a. (1) Der Kooperationsbereich (Reformpool) umfasst Angelegenheiten, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen. Der Reformpool dient der Förderung von gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen, von Projekten der Integrierten Versorgung, von Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben, sowie von Projekten zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.
(2) Die Förderung von Projekten des Kooperationsbereichs bedarf der vorherigen inhaltlichen Einigung zwischen dem Land und der Sozialversicherung. Für die vereinbarten Projekte sind die erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen.
(3) Für eine Zuerkennung von Mitteln ist weiters eine entsprechende Dokumentation des Status quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und im extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner erforderlich.“

6. In § 3 wird folgende Z 5 eingefügt:
„5. Beiträge aus dem Budget der Gemeinde Wien;“

7. In § 3 erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung „6.“.

8. Nach § 4 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die Wiener Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten oder zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben Ausschüsse einrichten. Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Organisation der Ausschüsse sind von der Wiener Gesundheitsplattform durch Geschäftsordnung zu regeln.“

9. § 5 Z 6 lautet:
„6. die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 4 bis 17 genannten Aufgaben nach Maßgabe der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Auswirkungen;“

10. In § 5 entfällt die Z 7 und erhält die bisherige Z 8 die Bezeichnung „7.“.

11. § 6 samt Überschrift lautet:

Aufsicht über den Wiener Gesundheitsfonds
§ 6. (1) Der Wiener Gesundheitsfonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall die Beschlüsse und Richtlinien der Wiener Gesundheitsplattform anfordern. Die Wiener Gesundheitsplattform hat der Landesregierung auf Verlangen die Beschlüsse und Richtlinien vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Richtlinien der Wiener Gesundheitsplattform, die gegen dieses Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Wiener Gesundheitsplattform verstoßen, aufzuheben.
(5) Der Wiener Gesundheitsfonds hat der Landesregierung jährlich jeweils nach Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.“

12. § 9 samt Überschrift lautet:

In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 9/2012
§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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