Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 8. Februar 2012 | 8. Stück |
8. Gesetz: | Wiener Bauprodukte- und
Akkreditierungsgesetz – WBAG; Änderung [CELEX-Nr.:
32008R0765] |
8.
Gesetz, mit dem das Wiener Bauprodukte- und
Akkreditierungsgesetz – WBAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien
(Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG), LGBl. für
Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten gemäß der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988, 89/106/EWG, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1) sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten unterliegen in Wien den Bestimmungen dieses Gesetzes.“
2. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, sind – unbeschadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – die Bestimmungen des V. Abschnittes anzuwenden. Für solche Bauprodukte gelten die Bestimmungen des VII. Abschnittes, ausgenommen § 22b Abs. 1 Z 1 und 8 sowie die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, sinngemäß und hat der Wirtschaftsakteur zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.“
3. § 2 Abs. 15 entfällt.
4. Nach dem VI. Abschnitt wird folgender VII. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten gemäß der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988, 89/106/EWG, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1) sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten unterliegen in Wien den Bestimmungen dieses Gesetzes.“
2. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, sind – unbeschadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – die Bestimmungen des V. Abschnittes anzuwenden. Für solche Bauprodukte gelten die Bestimmungen des VII. Abschnittes, ausgenommen § 22b Abs. 1 Z 1 und 8 sowie die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, sinngemäß und hat der Wirtschaftsakteur zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.“
3. § 2 Abs. 15 entfällt.
4. Nach dem VI. Abschnitt wird folgender VII. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„VII. ABSCHNITT
Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörde
Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörde
§ 22a. (1) Mit der Durchführung der
Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das
Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das
Österreichische Institut für Bautechnik ist
Marktüberwachungsbehörde.
(2) Die Stellung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der
landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei
der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegt das
Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der
bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der Landesregierung und
ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung
sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen,
alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Zur Überprüfung und Bewertung der
Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde
einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellten und der
Landesregierung bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.
Aufgaben der
Marktüberwachungsbehörde
§ 22b. (1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt
alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß
diesem Gesetz wahr. Dies sind insbesondere:
1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur
aktiven Marktüberwachung;
2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die
mit Bauprodukten verbunden sind;
3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und
Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, soweit erforderlich auch auf Baustellen
und durch die Ziehung von Proben;
4. Information der Öffentlichkeit über gefährliche
Bauprodukte;
5. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete
Korrekturmaßnahmen zu treffen;
6. Überprüfung der Durchführung der
Korrekturmaßnahmen;
7. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit
einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
8. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in
den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
9. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen
Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und
den Zollbehörden sowie mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und
mit der Europäischen Kommission.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Existenz, ihre
Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu
informieren.
Berichtspflichten der Baubehörde
§ 22c. Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen
der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder
mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf
einer Baustelle gegen § 23 Abs. 1 Z 4 bis 10 verstoßen
wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
Rechtsmittel
§ 22d. Gegen einen Bescheid der
Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon bleiben § 57
Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
unberührt.
Verwenden von Daten
§ 22e. Die Marktüberwachungsbehörde ist
ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des
III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dieses Abschnitts
benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher
Daten an die Europäische Kommission, die
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen
gleichgestellte Staaten ist zulässig, soweit dies für den
Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 erforderlich ist.
Kostentragung
§ 22f. (1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs sind
Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht
möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine
Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann
der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der
halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine
Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die
Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu
entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im
Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen
Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe
der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem
Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid
aufzuerlegen.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind
mit Bescheid dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis
führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht
und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht
wurde.“
5. Der VII. Abschnitt erhält die Bezeichnung „VIII. Abschnitt“.
6. Die §§ 23 und 24 samt Überschriften lauten:
„Strafbestimmungen
§ 23. (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung, wer
1. als Verantwortlicher einer Prüf- oder Überwachungsstelle
einer von der Akkreditierungsstelle oder deren ausgewiesenen beauftragten
Sachverständigen die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte
Überprüfung nicht ermöglicht;
2. als Verantwortlicher einer Prüf- oder Überwachungsstelle die
Pflichten gemäß §§ 8 oder 9 nicht
erfüllt;
3. als verantwortlicher Hersteller eines Bauproduktes oder dessen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes ansässiger Bevollmächtigter nicht für eine dem
§ 17 Abs. 3 und 4 entsprechende CE-Kennzeichnung sorgt;
4. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt
oder auf dem Markt bereitstellt;
5. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein
Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf
dem Markt bereitstellt;
6. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in
Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen
dafür gegeben sind;
7. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte
Angaben enthält;
8. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das
mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem
Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
9. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das
nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten
Österreichischen technischen Zulassung entspricht;
10. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in
Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
11. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der
Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;
12. Bauprodukte verwendet, die nicht dem § 21a
entsprechen.
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat
a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe
bis 3.500 Euro,
b) in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis
14.000 Euro und
c) in den Fällen des Abs. 1 Z 4 bis 12 mit einer Geldstrafe
bis 50.000 Euro
zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen zu a) bis zu einer Woche, zu b) bis zu vier Wochen und zu c) bis zu sechs Wochen zu verhängen.
zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen zu a) bis zu einer Woche, zu b) bis zu vier Wochen und zu c) bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4
bis 10 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die
Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands
zu laufen.
(4) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 4
bis 10 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der
Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(5) Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 1 Z 4 bis 11 fließen dem Österreichischen Institut
für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von
Bauprodukten zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach
Abs. 1 Z 4 bis 10 bezieht, können für verfallen erklärt
werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte
nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Verfahrensbestimmungen
§ 24. (1) Für behördliche Verfahren nach diesem
Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –
AVG.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende
Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein
rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen
werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den
in Wien geltenden bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes zu treffen, wenn
sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Wien
befindet.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde kann abweichend von
§ 52 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
– AVG unmittelbar nichtamtliche Sachverständige
heranziehen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Artikel III
Notifizierung
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2011/0272/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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