Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 3. Februar 20127. Stück
7. Kundmachung:Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011)

7.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011)

Der Wiener Landtag hat am 24. November 2011 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin auf Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere im Hinblick auf die geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden ein System der Information und Haushaltskoordination sowie jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.

Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt für das Jahr 2011 maximal 3,1 % des BIP, für das Jahr 2012 maximal 2,7 % des BIP, für das Jahr 2013 maximal 2,4 % des BIP und bei Verlängerung des FAG 2008 bis zum Jahr 2014 für das Jahr 2014 maximal 1,9 % des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25 % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag).

Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder

(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, ihre Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das gemeinsame Defizit der Landeshaushalte für das Jahr 2011 maximal 0,75 % des BIP, für das Jahr 2012 maximal 0,6 % des BIP, für das Jahr 2013 maximal 0,5 % des BIP und bei Verlängerung des FAG 2008 bis zum Jahr 2014 für das Jahr 2014 maximal 0,5 % des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Länder).
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder (Wien als Land und Gemeinde) zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):


Anteil am Stabilitätsbeitrag
Länder
2011
2012
2013
2014
Burgenland
–2,049 %
–2,055 %
–1,729 %
+0,577 %
Kärnten
–7,703 %
–8,875 %
–9,776 %
–10,279 %
Niederösterreich
–19,458 %
–17,674 %
–18,895 %
–20,980 %
Oberösterreich
–14,811 %
–18,719 %
–18,656 %
–16,775 %
Salzburg
–5,559 %
–6,798 %
–7,434 %
–8,254 %
Steiermark
–20,987 %
–22,262 %
–18,152 %
–13,276 %
Tirol
–1,682 %
–0,618 %
+0,848 %
+0,423 %
Vorarlberg
–2,965 %
–3,739 %
–4,213 %
–4,953 %
Wien
–24,786 %
–19,260 %
–21,993 %
–26,483 %
Summe
100,000 %
100,000 %
100,000 %
100,000 %

(3) Verschlechternde Abweichungen vom ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrag je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus der gemäß FAG im jeweiligen Jahr anzuwendenden Wohnbevölkerung an insgesamt 0,15 % des BIP des betreffenden Jahres ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag).

Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden

(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag):

Gemeinden der Länder
Anteil in % des BIP
Burgenland
0,00411 %
Kärnten
0,00858 %
Niederösterreich
0,02363 %
Oberösterreich
0,02125 %
Salzburg
0,00811 %
Steiermark
0,01826 %
Tirol
0,01054 %
Vorarlberg
0,00552 %
Summe
0,10000 %

jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag).

Artikel 5
Übertragung von Überschüssen

Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das Österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.

Artikel 6
Haushaltskoordinierung

(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners von der Bundesministerin für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;
b) die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes, insbesondere durch Soll-Ist-Vergleiche der Budgetentwicklung und der Budgetergebnisse des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
c) die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden. Dafür ist jeweils das Formular Anhang 1 zu verwenden und dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 30. Juni eines Jahres zu übermitteln; Gemeindedaten werden durch das Land zusammengefasst gemeldet;
d) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Erstellung und wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;
e) die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
f) die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
(4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insb. bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge und gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von Berichtsterminen.

Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee bis jeweils 30. Juni zu berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen gemäß Anhang 2 vor. Bund und Länder werden – soweit nicht bereits erfolgt – die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich festlegen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer einfachen Überleitungstabelle dokumentieren. Sie haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den Stabilitätsverpflichtungen zu orientieren.

Artikel 8
Österreichisches Stabilitätsprogramm

(1) Die Bundesministerin für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Die Bundesministerin für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln. Jeweils im April eines Jahres wird das Österreichische Koordinationskomitee zusammentreten und zur Vorbereitung des Österreichischen Stabilitätsprogramms erforderliche und verfügbare Daten gegenseitig austauschen.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.

Artikel 9
Informationssystem

(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung (Art. 7) und der Darstellung der Personaldaten (Art. 6 Abs. 2 lit. c)
b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und
c) nach der zur Umsetzung der
– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG),
– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG) Nr. 351/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit,
– Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor, sowie
d) zur Meldung neu geschaffener institutioneller Einheiten (ESVG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich und das österreichische Koordinationskomitee binnen zwei Monaten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Muttergesellschaften, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Jedenfalls zu melden sind jedoch von Krankenanstaltengesellschaften neu geschaffene institutionelle Einheiten (ESVG). Statistik Österreich prüft – auch bei Bundeseinheiten –, ob die betreffende Einheit dem Sektor Staat zuzurechnen ist und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist allen Vereinbarungspartnern mitzuteilen.
(3) Informationen und Berichte sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.
(5) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(6) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(7) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.

Artikel 10
Haftungsobergrenzen

(1) Im Jahr 2011 wird der Bund bundesgesetzlich für die Bundesebene und werden die Länder einschließlich Wien rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene festlegen.
(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie z.B. Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, usw., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann.
(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG) beziehen.
(4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.
(5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
(6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

Artikel 11
Ermittlung der Haushaltsergebnisse

(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG und der Haftungsstände und eine Berichterstattung darüber an das Österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils Ende September eines Jahres. Ergibt sich aus dem Bericht der Bundesanstalt Statistik Österreich eine mutmaßlich unzulässige Verschlechterung gegenüber den vereinbarten Stabilitätszielen, erstellt der Rechnungshof ein Gutachten nach Artikel 12 Abs. 2.
(2) Für die Ermittlung des Maastricht Ergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG zugrunde gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen.
(3) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.

Artikel 12
Sanktionsmechanismus

(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Auf Basis des Berichts der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt der Rechnungshof sinngemäß nach dem in Artikel 127 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Verfahren ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt oder Haftungsobergrenzen überschritten wurden. Für die Gemeinden sind Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt. Bei dieser Prüfung sind Ausgaben/Auszahlungen
a) für Maßnahmen zur Stabilisierung des internationalen Finanzmarktes, mit welchen Entscheidungen von internationalen Institutionen oder der EU-Organe umgesetzt werden, insb. Maßnahmen gemäß dem Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (ZaBiStaG), sowie
b) für Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Stabilisierung des österreichischen Finanzmarktes, insb. Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), nicht zu berücksichtigen.
(3) Keine Sanktion kommt zur Anwendung, soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr.
(4) Wird durch den Rechnungshof festgestellt, dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge nicht erbracht oder Haftungsobergrenzen überschritten wurden, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen und unverzüglich einzuberufen.
(5) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht oder Haftungsobergrenzen überschritten, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei von der Bundesministerin für Finanzen und aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei von der Bundesministerin für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder. Das Schlichtungsgremium wird wie das Österreichische Koordinationsgremium einberufen. Das Schlichtungsgremium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wird und zumindest drei Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird sie noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens 14 Tagen einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf zwei Mitglieder herabgesetzt.
(6) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.
(7) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 15 zur Anwendung kommen.
(8) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der Leistung beschließen.

Artikel 13
Sanktionsbeitrag

Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des Stabilitätsbeitrages beträgt unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 7 15 % der unstatthaften Unterschreitung des Stabilitätsbeitrages.

Artikel 14
Sanktionsverfahren

(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des Schlichtungsgremiums, spätestens ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Stabilitätsverpflichteten, die die vereinbarten Stabilitätsbeiträge aufweisen.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008 nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur allfälligen neuerlichen Leistung eines Sanktionsbeitrages wird durch die Verteilung nicht beeinflusst.

Artikel 15
Abgabenausfälle

(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung verringert sich der vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.

Artikel 16
Sanktionstragung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 12 und 13 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

Artikel 17
Transparenz

(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesministerium für Finanzen den Vereinbarungsparteien und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Homepage des BMF zugänglich zu machen. Das sind die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse der Koordinationskomitees (Landeskoordinationskomitee und Österreichisches Koordinationskomitee), die Beschlüsse des Schlichtungsgremiums, die nach den Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Datenlieferungen sowie die Überleitungstabelle nach Artikel 7 Abs. 2, nach Befassung des Schlichtungsgremiums Gutachten des Rechnungshofes und eine allfällige Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft in ungekürzter Form dazu, das jährliche Stabilitätsprogramm sowie Empfehlungen des Rates dazu, die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer einfachen Überleitungstabelle zwischen dem administrativen Ergebnis und dem ESVG-Ergebnis sicherstellen. Ausgangspunkt dafür ist bei Ländern und Gemeinden der Rechnungsquerschnitt, ergänzt um die ESVG-Ergebnisse ausgegliederter institutioneller Einheiten des öffentlichen Sektors, die nach dieser Vereinbarung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.

Artikel 18
Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 19
Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Berichtspflichten sind mit dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2011 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Artikel 20
Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber mit Außerkrafttreten des FAG 2008. Das FAG 2008 wird bis 2014 verlängert.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außerkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung berührt.
(5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

Artikel 21
Übergangsbestimmungen

Der Österreichische Stabilitätspakt 2008 tritt für die Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2011 jeweils rückwirkend mit 1. Jänner 2009 außer Kraft. Art. 20 Abs. 3 ist dennoch auf die Jahre 2009 und 2010 anzuwenden.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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