Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 3. Februar 2012 | 7. Stück |
7. Kundmachung: | Vereinbarung zwischen dem Bund, den
Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer
Stabilitätspakt 2011) |
7.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden
über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten
Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011)
Der Wiener Landtag hat am 24. November 2011 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den
Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten
Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes und auf Art. 15a des
Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung
nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung im
Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam
die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin auf
Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere im Hinblick auf
die geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden ein System der
Information und Haushaltskoordination sowie jeweils zu erbringende
Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung
(vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter
Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden
Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher
Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig
verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das betreffende Jahr
erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so
stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt
für das Jahr 2011 maximal 3,1 % des BIP, für das Jahr 2012
maximal 2,7 % des BIP, für das Jahr 2013 maximal 2,4 % des BIP
und bei Verlängerung des FAG 2008 bis zum Jahr 2014 für das Jahr 2014
maximal 1,9 % des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag
des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt
0,25 % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon
für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im
Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag).
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, ihre
Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das gemeinsame
Defizit der Landeshaushalte für das Jahr 2011 maximal 0,75 % des BIP,
für das Jahr 2012 maximal 0,6 % des BIP, für das Jahr 2013
maximal 0,5 % des BIP und bei Verlängerung des FAG 2008 bis zum Jahr
2014 für das Jahr 2014 maximal 0,5 % des BIP beträgt
(ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Länder).
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder (Wien als
Land und Gemeinde) zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie
folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der
Länder):
|
Anteil am Stabilitätsbeitrag
|
|||
Länder
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
Burgenland
|
–2,049 %
|
–2,055 %
|
–1,729 %
|
+0,577 %
|
Kärnten
|
–7,703 %
|
–8,875 %
|
–9,776 %
|
–10,279 %
|
Niederösterreich
|
–19,458 %
|
–17,674 %
|
–18,895 %
|
–20,980 %
|
Oberösterreich
|
–14,811 %
|
–18,719 %
|
–18,656 %
|
–16,775 %
|
Salzburg
|
–5,559 %
|
–6,798 %
|
–7,434 %
|
–8,254 %
|
Steiermark
|
–20,987 %
|
–22,262 %
|
–18,152 %
|
–13,276 %
|
Tirol
|
–1,682 %
|
–0,618 %
|
+0,848 %
|
+0,423 %
|
Vorarlberg
|
–2,965 %
|
–3,739 %
|
–4,213 %
|
–4,953 %
|
Wien
|
–24,786 %
|
–19,260 %
|
–21,993 %
|
–26,483 %
|
Summe
|
100,000 %
|
100,000 %
|
100,000 %
|
100,000 %
|
(3) Verschlechternde Abweichungen vom ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrag je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus
der gemäß FAG im jeweiligen Jahr anzuwendenden Wohnbevölkerung
an insgesamt 0,15 % des BIP des betreffenden Jahres ergibt, sind
zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser
Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der
Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter
Stabilitätsbeitrag).
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, jeweils landesweise durch
ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad
beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in % des BIP des
betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag):
Gemeinden der Länder
|
Anteil in % des BIP
|
Burgenland
|
0,00411 %
|
Kärnten
|
0,00858 %
|
Niederösterreich
|
0,02363 %
|
Oberösterreich
|
0,02125 %
|
Salzburg
|
0,00811 %
|
Steiermark
|
0,01826 %
|
Tirol
|
0,01054 %
|
Vorarlberg
|
0,00552 %
|
Summe
|
0,10000 %
|
jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr
ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr
auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag).
Artikel 5
Übertragung von Überschüssen
Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei,
jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu
übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag
übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den
Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das
Österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu
verständigen.
Artikel 6
Haushaltskoordinierung
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund,
Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische
Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen
einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für
Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern
gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit
Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden
Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes,
die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und
der Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines
Vertragspartners von der Bundesministerin für Finanzen bzw. vom jeweiligen
Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens
einmal jährlich zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die
Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind
jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen
Koordinationskomitee sind insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten
Stabilitätsverpflichtungen;
b) die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte,
des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes,
insbesondere durch Soll-Ist-Vergleiche der Budgetentwicklung und der
Budgetergebnisse des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
c) die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des
Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden. Dafür ist jeweils
das Formular Anhang 1 zu verwenden und dem österreichischen
Koordinationskomitee bis jeweils 30. Juni eines Jahres zu übermitteln;
Gemeindedaten werden durch das Land zusammengefasst gemeldet;
d) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere
durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Erstellung und
wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;
e) die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein
Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen
abzeichnet;
f) die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben
von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und
Währungsunion dienen.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den
Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a
bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von
Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt
werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über
die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in
geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
(4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen
Haushaltsplanung deutlich abweichen, insb. bei Entfall von Abgabenerträgen
auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, bei einer deutlich
schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen
außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der
betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich
beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat
sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben
Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder
Erhöhung der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen
Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der
Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über
die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge
und gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von
Berichtsterminen.
Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung
der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach
dieser Vereinbarung sicher zu stellen. Bund, Länder und Gemeinden haben
darüber an das Österreichische Koordinationskomitee bis jeweils
30. Juni zu berichten, die Gemeinden im Wege des
Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der
Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder
Daten bzw. Grobplanungen gemäß Anhang 2 vor. Bund und
Länder werden – soweit nicht bereits erfolgt – die
Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung
für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für
die Gemeinden, rechtlich verbindlich festlegen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer
jährlichen Voranschläge den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und
dem nach ESVG jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer einfachen
Überleitungstabelle dokumentieren. Sie haben sich bei der Beschlussfassung
über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den
Stabilitätsverpflichtungen zu orientieren.
Artikel 8
Österreichisches Stabilitätsprogramm
Österreichisches Stabilitätsprogramm
(1) Die Bundesministerin für Finanzen erstellt den Entwurf des
österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur
Beschlussfassung vor. Die Bundesministerin für Finanzen hat sodann das
österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu
bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu
übermitteln. Jeweils im April eines Jahres wird das Österreichische
Koordinationskomitee zusammentreten und zur Vorbereitung des
Österreichischen Stabilitätsprogramms erforderliche und
verfügbare Daten gegenseitig austauschen.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von
Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte
abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich
für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser
Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
Artikel 9
Informationssystem
Informationssystem
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein
sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die
vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über
Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die
Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige
Ausrichtung der Haushaltsführung (Art. 7) und der Darstellung der
Personaldaten (Art. 6 Abs. 2 lit. c)
b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II
Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und
c) nach der zur Umsetzung der
– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in
der Europäischen Gemeinschaft (ESVG),
– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung
kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG)
Nr. 351/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93
über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit,
– Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der
statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem
übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen
Sektor, sowie
d) zur Meldung neu geschaffener institutioneller Einheiten (ESVG) an die
Bundesanstalt Statistik Österreich und das österreichische
Koordinationskomitee binnen zwei Monaten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind
Muttergesellschaften, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Jedenfalls zu
melden sind jedoch von Krankenanstaltengesellschaften neu geschaffene
institutionelle Einheiten (ESVG). Statistik Österreich prüft –
auch bei Bundeseinheiten –, ob die betreffende Einheit dem Sektor Staat
zuzurechnen ist und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach
dieser Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Prüfung
ist allen Vereinbarungspartnern mitzuteilen.
(3) Informationen und Berichte sind grundsätzlich in elektronischer
Form zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des
Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer
Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums
für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen.
Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln.
Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen –
soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu
ersetzen.
(5) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den
Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden
Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der
Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch
100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt,
entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser
Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß
§ 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß
vorzugehen.
(6) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das
Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(7) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen
der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch
diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
Artikel 10
Haftungsobergrenzen
Haftungsobergrenzen
(1) Im Jahr 2011 wird der Bund bundesgesetzlich für die Bundesebene
und werden die Länder einschließlich Wien rechtlich verbindliche
Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich
für die jeweilige Gemeindeebene festlegen.
(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des
Rechtsverhältnisses, wie z.B. Bürgschaft, Garantie,
Patronatserklärung, usw., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt
normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden
kann.
(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder
für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der
Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden
sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser
Vereinbarung (ESVG) beziehen.
(4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei
Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und
Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper
enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich
Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.
(5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu
bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für
jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die
Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der
Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
(6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige
Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos
zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft
in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in
Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für
Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten
fünf Finanzjahre.
Artikel 11
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG und der
Haftungsstände und eine Berichterstattung darüber an das
Österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt
Statistik Österreich bis jeweils Ende September eines Jahres. Ergibt sich
aus dem Bericht der Bundesanstalt Statistik Österreich eine
mutmaßlich unzulässige Verschlechterung gegenüber den
vereinbarten Stabilitätszielen, erstellt der Rechnungshof ein Gutachten
nach Artikel 12 Abs. 2.
(2) Für die Ermittlung des Maastricht Ergebnisses werden die
Auslegungsregeln des ESVG zugrunde gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind
den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen.
(3) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik
Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen
abzuschließen.
Artikel 12
Sanktionsmechanismus
Sanktionsmechanismus
(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung
wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Auf Basis des Berichts der Bundesanstalt Statistik Österreich
erstellt der Rechnungshof sinngemäß nach dem in Artikel 127
Abs. 5 B-VG vorgesehenen Verfahren ein Gutachten, ob und in welcher
Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder
von den Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt
oder Haftungsobergrenzen überschritten wurden. Für die Gemeinden sind
Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des
Österreichischen Gemeindebundes zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt.
Bei dieser Prüfung sind Ausgaben/Auszahlungen
a) für Maßnahmen zur Stabilisierung des internationalen
Finanzmarktes, mit welchen Entscheidungen von internationalen Institutionen oder
der EU-Organe umgesetzt werden, insb. Maßnahmen gemäß dem
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (ZaBiStaG), sowie
b) für Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden
zur Stabilisierung des österreichischen Finanzmarktes, insb.
Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG)
und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), nicht zu
berücksichtigen.
(3) Keine Sanktion kommt zur Anwendung, soweit vereinbarungswidrige
Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem Jahr
rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen
Gebietskörperschaft erbracht werden und über die nicht bereits
gemäß Art. 5 verfügt wurde. Eine solche rechnerische
Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Überschüsse
von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von
Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse
von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von
Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur
rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen Vertragsparteien
verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer
Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem Verhältnis der
Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr.
(4) Wird durch den Rechnungshof festgestellt, dass vereinbarte
jährliche Stabilitätsbeiträge nicht erbracht oder
Haftungsobergrenzen überschritten wurden, ist ein Schlichtungsgremium zu
befassen und unverzüglich einzuberufen.
(5) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht oder Haftungsobergrenzen
überschritten, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei von der
Bundesministerin für Finanzen und aus zwei von den Ländern nominierten
Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen
Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz
nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung gemäß
vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein.
Die Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den
Gemeinden eines Landes vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht,
besteht das Schlichtungsgremium aus zwei von der Bundesministerin für
Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die
Gemeinden wird je ein Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom
Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können bis
zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der
Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des
Schlichtungsgremiums nominiert werden. Beobachter werden nach denselben Regeln
nominiert wie die Mitglieder. Das Schlichtungsgremium wird wie das
Österreichische Koordinationsgremium einberufen. Das Schlichtungsgremium
ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wird und
zumindest drei Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit
nicht erreicht, so wird sie noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf
von mindestens 14 Tagen einberufen. In diesem Falle wird die für die
Beschlussfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf zwei Mitglieder
herabgesetzt.
(6) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher
Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom
Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.
(7) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, soweit die entsprechenden
Bestimmungen des Art. 15 zur Anwendung kommen.
(8) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine
allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden
kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der Leistung
beschließen.
Artikel 13
Sanktionsbeitrag
Sanktionsbeitrag
Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des Stabilitätsbeitrages
beträgt unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 7 15 %
der unstatthaften Unterschreitung des Stabilitätsbeitrages.
Artikel 14
Sanktionsverfahren
Sanktionsverfahren
(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des
Schlichtungsgremiums, spätestens ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das
Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem
Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder
bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß
vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der
für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das
Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der
betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der
für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht,
verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen
Stabilitätsverpflichteten, die die vereinbarten
Stabilitätsbeiträge aufweisen.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf
Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird
nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und
Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben
nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008
nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur allfälligen neuerlichen Leistung eines
Sanktionsbeitrages wird durch die Verteilung nicht beeinflusst.
Artikel 15
Abgabenausfälle
Abgabenausfälle
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil
eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen
Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge,
wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen
Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für
ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften
schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz
schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung verringert sich der
vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der
betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Artikel 16
Sanktionstragung
Sanktionstragung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der
Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß
Art. 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen
Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion
zugrunde liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den
Sanktionsbeitrag gemäß Art. 12 und 13 für das Jahr, auf das
sich die Sanktionen gemäß Art. 126 und 136 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beziehen, zur
Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen
gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist
sinngemäß vorzugehen.
Artikel 17
Transparenz
Transparenz
(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom
Bundesministerium für Finanzen den Vereinbarungsparteien und der
Öffentlichkeit durch Publikation auf der Homepage des BMF zugänglich
zu machen. Das sind die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich,
die Beschlüsse der Koordinationskomitees (Landeskoordinationskomitee und
Österreichisches Koordinationskomitee), die Beschlüsse des
Schlichtungsgremiums, die nach den Anhängen 1 und 2 vorgesehenen
Datenlieferungen sowie die Überleitungstabelle nach Artikel 7
Abs. 2, nach Befassung des Schlichtungsgremiums Gutachten des
Rechnungshofes und eine allfällige Stellungnahme der betroffenen
Gebietskörperschaft in ungekürzter Form dazu, das jährliche
Stabilitätsprogramm sowie Empfehlungen des Rates dazu, die in Umsetzung
dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer einfachen
Überleitungstabelle zwischen dem administrativen Ergebnis und dem
ESVG-Ergebnis sicherstellen. Ausgangspunkt dafür ist bei Ländern und
Gemeinden der Rechnungsquerschnitt, ergänzt um die ESVG-Ergebnisse
ausgegliederter institutioneller Einheiten des öffentlichen Sektors, die
nach dieser Vereinbarung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzurechnen
sind.
Artikel 18
Hinterlegung
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 19
Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft,
sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Berichtspflichten sind mit
dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2011 nach
Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein
Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein
Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die
Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit
1. Jänner 2011 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener
Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des
laufenden Jahres sind möglich.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2
mitteilen.
Artikel 20
Geltungsdauer
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer
Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber mit
Außerkrafttreten des FAG 2008. Das FAG 2008 wird bis 2014
verlängert.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser
Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem
Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die
Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden
– Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I
Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und
den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das
Außerkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung berührt.
(5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich rechtzeitig Verhandlungen
über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte
EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen
Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger
ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Der Österreichische Stabilitätspakt 2008 tritt für die
Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2011
jeweils rückwirkend mit 1. Jänner 2009 außer Kraft.
Art. 20 Abs. 3 ist dennoch auf die Jahre 2009 und 2010
anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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