Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 27. Jänner 2012 | 6. Stück |
6. Verordnung: | Festsetzung der Pflegegebühren
der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen
Krankenanstalten im Jahr 2012 |
6.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2012
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2012
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
§ 1
Pflegegebühren
Pflegegebühren
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 18/2011, wird für die nachstehenden öffentlichen
Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient
für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1.
|
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
|
982 Euro
|
2.
|
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital Speising
|
663 Euro
|
3.
|
Hanusch-Krankenhaus
|
889 Euro
|
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend
ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1.
|
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
|
982,49 Euro
|
2.
|
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital Speising
|
663,00 Euro
|
3.
|
Hanusch-Krankenhaus
|
889,02 Euro
|
(3) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in
psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin
gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die Pflegegebühr wie
folgt festgesetzt:
1.
|
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
|
245 Euro
|
2.
|
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital Speising
|
165 Euro
|
(4) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in
psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin
gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die kostendeckend ermittelte
Pflegegebühr wie folgt festgestellt:
1.
|
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
|
245,50 Euro
|
2.
|
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital Speising
|
165,00 Euro
|
§ 2
Ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige
(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in
§ 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in
Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die
tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
1.
|
ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen
Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die
Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in
der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist,
|
2.
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ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines
Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden
ist,
|
3.
|
ausländische Staatsangehörige, die sich
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a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
|
|
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
|
|
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist. |
§ 3
(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
für ausländische Staatsangehörige werden gemäß
§ 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient
für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1.
|
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
|
1.218 Euro
|
2.
|
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) sowie Orthopädisches Spital
Speising
|
797 Euro
|
3.
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Hanusch-Krankenhaus
|
975 Euro
|
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten
gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des
§ 1 Abs. 1 und § 3 des Beschlusses der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die
Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die
Wiener öffentlichen Krankenanstalten, kundgemacht im LGBl. für Wien
Nr. 5/2012.
§ 4
Begleitpersonen
(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37
Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG
für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt
festgesetzt:
1.
|
Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je
Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und
Patienten
|
|
|
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr
|
11,78 Euro
|
|
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr
|
23,58 Euro
|
|
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
Lebensjahr
|
33,41 Euro
|
|
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
|
39,30 Euro
|
2.
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Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines
jeden Tages, ausgenommen das Frühstück)
|
15,50 Euro
|
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche
Umsatzsteuer zu verrechnen.
§ 5
Unterrichtsfälle
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für
Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz
über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in
der Fassung BGBl. I Nr. 69/2011, die Pflegegebühr pro Pflegetag
und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in
Höhe von 972 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
festgesetzt.
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2011, LGBl. für Wien Nr. 68/2010, außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühr für die Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals, LGBl. für Wien Nr. 68/2009 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2011, LGBl. für Wien Nr. 68/2010, außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühr für die Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals, LGBl. für Wien Nr. 68/2009 außer Kraft.
Der
Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Verantwortlich für diese Seite:Häupl
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