Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 27. Jänner 20126. Stück
6. Verordnung:Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2012

6.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2012

Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:

§ 1
Pflegegebühren

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2011, wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1.
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
982 Euro
2.
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie Orthopädisches Spital Speising
663 Euro
3.
Hanusch-Krankenhaus
889 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1.
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
982,49 Euro
2.
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie Orthopädisches Spital Speising
663,00 Euro
3.
Hanusch-Krankenhaus
889,02 Euro
(3) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die Pflegegebühr wie folgt festgesetzt:
1.
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
245 Euro
2.
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie Orthopädisches Spital Speising
165 Euro
(4) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wie folgt festgestellt:
1.
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
245,50 Euro
2.
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie Orthopädisches Spital Speising
165,00 Euro

§ 2
Ausländische Staatsangehörige

(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
1.
ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist,
2.
ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden ist,
3.
ausländische Staatsangehörige, die sich

a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder

b) einer Nervus-Vagus-Stimulation

unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist.

§ 3

(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1.
Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
1.218 Euro
2.
alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) sowie Orthopädisches Spital Speising
797 Euro
3.
Hanusch-Krankenhaus
975 Euro
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 3 des Beschlusses der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, kundgemacht im LGBl. für Wien Nr. 5/2012.

§ 4
Begleitpersonen

(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1.
Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten

a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
11,78 Euro

b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
23,58 Euro

c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
33,41 Euro

d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
39,30 Euro
2.
Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück)
15,50 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

§ 5
Unterrichtsfälle

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2011, die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 972 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 6
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2011, LGBl. für Wien Nr. 68/2010, außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühr für die Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals, LGBl. für Wien Nr. 68/2009 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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