Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 27. Jänner 2012 | 4. Stück |
4. Verordnung: | Grenzwerte für Arbeitsstoffe und
Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien;
Änderung [CELEX-Nrn.: 32009L0148 und 32009L0161] |
4.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der
Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die
Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen geändert
wird
Gemäß der §§ 34 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 2 und 8 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen
der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über
die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen, LGBl.
Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.
Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Wiener Landesregierung über
die in Dienststellen der Gemeinde Wien
einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen“
einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen“
2. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2
Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2
Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 2 werden in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
3. In § 1 Abs. 2 werden in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Absauggeräte: Entstauber, Industriestaubsauger,
Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.“
4. Die Überschrift zu § 2 lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der
Grenzwerteverordnung 2011“
5. In § 2 Abs. 1 werden
a) in Z 6 nach dem Ausdruck „krebserzeugender“ der Ausdruck „und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer)“ eingefügt,
b) in Z 10 der Ausdruck „des Umluftverbotes“ durch den Ausdruck „der Luftrückführung“ ersetzt und
c) die Paragraphenbezeichnung „10“ durch die Paragraphenbezeichnung „10a“, die Paragraphenbezeichnung „32“ durch die Paragraphenbezeichnung „33“ sowie der Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007, und die Anhänge I sowie III bis V“ durch den Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, und die Anhänge I, III, V und VI“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 2 werden die Paragraphenbezeichnungen „17, 18, 20“ durch die Paragraphenbezeichnungen „16, 17, 18, 21“ und der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 2 bis 9 wird jeweils die Kurzbezeichnung „GKV 2007“ durch die Kurzbezeichnung „GKV 2011“ ersetzt.
7a. In § 2 Abs. 3 entfallen die Paragraphenbezeichnung „16,“ und die Ausdrücke „§ 43 Abs. 2 Z 5,“ sowie „§ 37 Abs. 2 Z 5,“.
7b. In § 2 Abs. 4 werden der Ausdruck „Der Verweis in § 10 Abs. 1“ durch den Ausdruck „Die Verweise in den §§ 10 und 10a“ und der Ausdruck „ist als Verweis“ durch den Ausdruck „sind als Verweise“ ersetzt.
8. In § 2 Abs. 5 und 6 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
9. In § 2 Abs. 8 wird die Wortfolge „LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2006“ durch die Wortfolge „LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010“ ersetzt.
10. In § 3 entfällt die Z 1, erhalten die bisherigen Z 2 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“ und werden nach der neuen Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt:
a) in Z 6 nach dem Ausdruck „krebserzeugender“ der Ausdruck „und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer)“ eingefügt,
b) in Z 10 der Ausdruck „des Umluftverbotes“ durch den Ausdruck „der Luftrückführung“ ersetzt und
c) die Paragraphenbezeichnung „10“ durch die Paragraphenbezeichnung „10a“, die Paragraphenbezeichnung „32“ durch die Paragraphenbezeichnung „33“ sowie der Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007, und die Anhänge I sowie III bis V“ durch den Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, und die Anhänge I, III, V und VI“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 2 werden die Paragraphenbezeichnungen „17, 18, 20“ durch die Paragraphenbezeichnungen „16, 17, 18, 21“ und der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 2 bis 9 wird jeweils die Kurzbezeichnung „GKV 2007“ durch die Kurzbezeichnung „GKV 2011“ ersetzt.
7a. In § 2 Abs. 3 entfallen die Paragraphenbezeichnung „16,“ und die Ausdrücke „§ 43 Abs. 2 Z 5,“ sowie „§ 37 Abs. 2 Z 5,“.
7b. In § 2 Abs. 4 werden der Ausdruck „Der Verweis in § 10 Abs. 1“ durch den Ausdruck „Die Verweise in den §§ 10 und 10a“ und der Ausdruck „ist als Verweis“ durch den Ausdruck „sind als Verweise“ ersetzt.
8. In § 2 Abs. 5 und 6 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
9. In § 2 Abs. 8 wird die Wortfolge „LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2006“ durch die Wortfolge „LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010“ ersetzt.
10. In § 3 entfällt die Z 1, erhalten die bisherigen Z 2 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“ und werden nach der neuen Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt:
„6. Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom
16. Dezember 2009, S 28,
7. Richtlinie 2009/161/EU zur Festlegung einer dritten Liste von
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und
zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom
19. Dezember 2009, S 87,“
11. § 4 samt Überschrift entfällt und der bisherige § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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