Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 27. Jänner 20124. Stück
4. Verordnung:Grenzwerte für Arbeitsstoffe und Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung [CELEX-Nrn.: 32009L0148 und 32009L0161]

4.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen geändert wird

Gemäß der §§ 34 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 2 und 8 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen, LGBl. Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:
Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien
einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen

2. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 werden in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Absauggeräte: Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.“

4. Die Überschrift zu § 2 lautet:
Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2011

5. In § 2 Abs. 1 werden
a) in Z 6 nach dem Ausdruck „krebserzeugender“ der Ausdruck „und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer)“ eingefügt,
b) in Z 10 der Ausdruck „des Umluftverbotes“ durch den Ausdruck „der Luftrückführung“ ersetzt und
c) die Paragraphenbezeichnung „10“ durch die Paragraphenbezeichnung „10a“, die Paragraphenbezeichnung „32“ durch die Paragraphenbezeichnung „33“ sowie der Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007, und die Anhänge I sowie III bis V“ durch den Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, und die Anhänge I, III, V und VI“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 2 werden die Paragraphenbezeichnungen „17, 18, 20“ durch die Paragraphenbezeichnungen „16, 17, 18, 21“ und der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 2 bis 9 wird jeweils die Kurzbezeichnung „GKV 2007“ durch die Kurzbezeichnung „GKV 2011“ ersetzt.

7a. In § 2 Abs. 3 entfallen die Paragraphenbezeichnung „16,“ und die Ausdrücke „§ 43 Abs. 2 Z 5,“ sowie „§ 37 Abs. 2 Z 5,“.

7b. In § 2 Abs. 4 werden der Ausdruck „Der Verweis in § 10 Abs. 1“ durch den Ausdruck „Die Verweise in den §§ 10 und 10a“ und der Ausdruck „ist als Verweis“ durch den Ausdruck „sind als Verweise“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 5 und 6 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 8 wird die Wortfolge „LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2006“ durch die Wortfolge „LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010“ ersetzt.

10. In § 3 entfällt die Z 1, erhalten die bisherigen Z 2 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“ und werden nach der neuen Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt:
„6. Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S 28,
7. Richtlinie 2009/161/EU zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom 19. Dezember 2009, S 87,“

11. § 4 samt Überschrift entfällt und der bisherige § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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