Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 18. Jänner 2012 | 2. Stück |
2. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen
Schulformen |
2.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der
ganztägigen Schulformen
Der Wiener Landtag hat am 30. September 2011 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG
über den Ausbau der ganztägigen Schulformen
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die
unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann
bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden „Vertragsparteien“
genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des
Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Artikel 1
Zielsetzungen
(1) Ziel der Vereinbarung ist es, das Angebot der ganztägigen
Schulformen (im Folgenden „schulische Tagesbetreuung“ genannt)
für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein
bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form sowohl hinsichtlich der Anzahl
der Betreuungsplätze als auch hinsichtlich der Betreuungsdauer auszubauen.
Diese Maßnahme soll
– ein bedarfsorientiertes Angebot für die
Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von
Familie und Beruf beitragen,
– den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle
schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen
Entwicklung unterstützen,
– die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler
hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
– eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur durch
Unterstützungsleistungen des Bundes mit sich bringen.
(2) In der Freizeit an ganztägigen Schulformen sollen auch
Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen
(im Folgenden „Freizeitpädagoginnen und -pädagogen“
genannt) zum Einsatz kommen, deren Ausbildung an den Pädagogischen
Hochschulen eingerichtet werden soll.
Artikel 2
Grundsätze für die Organisation der schulischen Tagesbetreuung
Die Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen,
die als ganztägige Schulformen geführt werden, soll
– an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr angeboten
werden,
– nötigenfalls durch schulübergreifende oder durch
schulartenübergreifende Führung sichergestellt werden und
– (bei Bedarf) auch in der verschränkten Form geführt
werden.
Artikel 3
Maßnahmen zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung
(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den
Ausbau der Betreuungsplätze im Zusammenwirken zwischen Ländern und
Gemeinden sicherzustellen.
(2) Der Bund hat in seinem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu
tragen, dass
1. die für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung nötigen
schulgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden,
2. zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an
ganztägigen Schulformen Lehrgänge für Freizeitpädagogik an
der Pädagogischen Hochschule gesetzlich vorgesehen, eingerichtet und bei
Bedarf geführt werden,
3. die für den Einsatz von Freizeitpädagoginnen und
-pädagogen nötigen schulrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden
und
4. die Schulerhalter (unbeschadet einer allfälligen Finanzierung von
infrastrukturellen Maßnahmen) für den Einsatz des Betreuungspersonals
im Freizeitteil der schulischen Tagesbetreuung bis 16:00 Uhr durch eine
Anschubfinanzierung in Form eines jährlichen Zweckzuschusses
unterstützt werden.
(3) Die Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür
Sorge zu tragen, dass
1. jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf darüber hinaus ab 15
Schülerinnen und Schülern (bzw. bei sonstigem Nichtzustandekommen
einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender
Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern) eine schulische
Betreuung angeboten wird,
2. die Bedarfsmeldungen der Schulerhalter bzw. der Schulen in Bezug auf
die schulische Tagesbetreuung auf Plausibilität geprüft
werden,
3. die Anschubfinanzierungsmittel des Bundes durch die Schulerhalter
widmungsgemäß verwendet werden und die für das Controlling
nötigen Informationen durch die Schulerhalter zur Verfügung gestellt
werden,
4. die Schulerhalter auf Grund der finanziellen Entlastungen
gemäß Abs. 2 Z 4 Investitionen in die für die
schulische Tagesbetreuung erforderliche Infrastruktur tätigen,
5. allfällige den Schulerhaltern zur Errichtung bzw. zum Betrieb der
schulischen Tagesbetreuung gewährten Fördermittel der Länder von
dieser Vereinbarung unberührt bleiben,
6. zusätzlich zur Abrechnung gemäß Artikel 6
Abs. 1 jährlich ein Bericht zur Maßnahme „Ausbau der
schulischen Tagesbetreuung“ nach Vorgaben des Bundes zur Verfügung
gestellt wird und
7. die für den Ausbau der schulischen Betreuung allenfalls
nötigen landesgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden
sowie weiters dafür einzutreten, dass
8. in schul- und unterrichtsfreien Zeiten (mit Ausnahme der Sonn- und
Feiertage) bedarfsgerechte außerschulische Betreuungsangebote
bereitgestellt werden und die Erziehungsberechtigten entsprechend darüber
informiert werden und
9. die bestehende außerschulische Betreuung nur in begründeten
Ausnahmefällen (zB bei Einführung der verschränkten Form der
schulischen Tagesbetreuung) zugunsten der schulischen Tagesbetreuung
eingeschränkt oder eingestellt wird.
Artikel 4
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen
Tagesbetreuung bis 16.00 Uhr
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und
Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an
Schultagen bis 16:00 Uhr stattfindet, in den Schuljahren 2011/12 bis
2014/15 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948
in der Höhe von insgesamt 200,15 Mio. Euro folgendermaßen zur
Verfügung stellen:
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
70,00 Mio. Euro
|
49,45 Mio. Euro
|
43,10 Mio. Euro
|
37,60 Mio. Euro
|
Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
||
|
Gesamtsumme
in Euro |
Davon auch für
Infrastruktur in Euro |
Gesamtsumme
in Euro |
Davon auch für
Infrastruktur in Euro |
Gesamtsumme
in Euro |
Gesamtsumme
in Euro |
Burgenland
|
2 375 947,00
|
1 099 724,04
|
1 678 436,85
|
402 213,89
|
1 462 904,51
|
1 276 222,96
|
Kärnten
|
4 682 274,10
|
2 167 224,01
|
3 307 692,20
|
792 642,12
|
2 882 943,05
|
2 515 050,09
|
Niederösterreich
|
13 457 905,30
|
6 229 087,60
|
9 507 048,82
|
2 278 231,11
|
8 286 224,55
|
7 228 817,70
|
Oberösterreich
|
11 809 344,40
|
5 466 039,41
|
8 342 458,29
|
1 999 153,30
|
7 271 182,05
|
6 343 304,99
|
Salzburg
|
4 428 284,70
|
2 049663,20
|
3 128 266,83
|
749 645,34
|
2 726 558,15
|
2 378 621,50
|
Steiermark
|
10 108 142,10
|
4 678 625,77
|
7 140 680,38
|
1 711 164,06
|
6 223 727,49
|
5 429 516,33
|
Tirol
|
5 901 399,00
|
2 731 504,68
|
4 168 916,87
|
999 022,55
|
3 633 575,67
|
3 169 894,32
|
Vorarlberg
|
3 081 474,20
|
1 426 282,34
|
2 176 841,42
|
521 649,56
|
1 897 307,69
|
1 655 191,86
|
Wien
|
14 155 228,50
|
6 551 848,62
|
9 999 657,85
|
2 396 277,97
|
8 715 576,41
|
7 603 379,88
|
Österreich
|
70 Mio.
(davon maximal 32,4 Mio. Infrastruktur) |
49,45 Mio.
(davon maximal 11,85 Mio. Infrastruktur) |
43,1 Mio.
(nur Personal) |
37,6 Mio.
(nur Personal) |
(2) Im Jahr 2011 können von der Gesamtsumme der Anschubfinanzierungsmittel 32,4 Mio. Euro, im Jahr 2012 11,85 Mio. Euro auch für infrastrukturelle Maßnahmen nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels verwendet werden, wobei 50 000 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für
1. Die Schaffung bzw. Adaptierung von Speisesälen und
Küchen,
2. Die Schaffung bzw. Adaptierung von Gruppenräumen für eine
adäquate Betreuung,
3. Die Schaffung bzw. Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen
Außenanlagen,
4. Die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben
genannte Adaptierungen oder die
5. Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (zB Geschirr, Besteck,
Spiele).
Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2011 bis 2014 als
Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen
Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten
Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 8 000 Euro pro Gruppe
pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.
(3) Die Länder verpflichten sich,
1. im Zusammenwirken mit den Schulerhaltern ein Fördermodell für
die schulische Tagesbetreuung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur zu entwickeln, das folgende zentrale Kriterien aus
den „Empfehlungen für gelungene schulische Tagesbetreuung“
berücksichtigt:
a) Organisation und Qualitätssicherung
– Unterrichts- und Betreuungsteil inhaltlich und organisatorisch
aufeinander abgestimmt, altersgemäßer Tagesablauf mit Lern-, Ruhe-,
Spiel-, Förder- und Essenszeiten, keine Lernzeit nach
16:00 Uhr,
– Speiseplan abwechslungsreich, ernährungswissenschaftlich
ausgewogen und kindgerecht,
– einschlägige Fortbildungsveranstaltungen und gemeinsame
pädagogische Konferenzen für Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und
Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und -pädagogen,
– Information und Austausch zwischen allen Betroffenen,
b) pädagogisches Gesamtkonzept
– Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler
fördern durch Angebote aus den Bereichen Kunst, Kultur, Naturwissenschaften
und Bewegung mit dem Ziel, ihre Kreativität zu fördern, ihr
Selbstvertrauen zu stärken und die Integration zu
unterstützen,
– standortbezogene Förderkonzepte auch für den
Betreuungsteil (Begabungen und Lernprobleme),
c) quantitativer Ausbau der schulischen Tagesbetreuung, wobei
diesbezügliche quantifizierte Zielwerte für die Jahre 2011 bis 2014 im
Fördermodell anzugeben sind;
2. den von den Schulerhaltern bzw. von den Schulen gemeldeten aktuellen
Stand der Inanspruchnahme der Tagesbetreuung auf ihre Plausibilität zu
prüfen und
3. den so geprüften und festgestellten Bedarf gegliedert nach
Schulen, Form der Tagesbetreuung, Anzahl der betreuten Schülerinnen und
Schüler, Anzahl der Betreuungsgruppen und Personal
– getrennt nach bestehenden und neu gegründeten Tagesbetreuungsgruppen – an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu melden.
– getrennt nach bestehenden und neu gegründeten Tagesbetreuungsgruppen – an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu melden.
Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen. Die
Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den
ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.
(4) Die Geldmittel des Bundes werden halbjährlich durch das
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an die Länder
ausgezahlt. Die Zahlungen des Bundes erfolgen jeweils im November und im April.
Die erstmalige Auszahlung der Gelder setzt das zwischen den Vertragsparteien
abgestimmte Fördermodell gemäß in Abs. 3 Z 1
voraus.
(5) Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes in einem Jahr von einem
Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den
Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des
Unterrichtsjahres 2014/2015 in die nächsten Jahre übertragen werden.
Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund
zurückzuzahlen.
Artikel 5
Publizitätsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer
Öffentlichkeitsarbeit die gemeinsamen Anstrengungen hinsichtlich des
quantitativen und qualitativen Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung zum
Ausdruck zu bringen.
(2) In sämtlichen Print- und Online-Produkten ist neben dem
entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch neben einem etwaigen
einvernehmlich festgelegten Logo der Länder-Bund-Ausbauinitiative das Logo
des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur an gut sichtbarer
Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
Artikel 6
Berichtslegung, Controlling und Evaluierung
(1) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die
Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die
Meldung zum Bedarf gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 3. Zum Ende
des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die
zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer
Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die
Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und
Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl
der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der
Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen.
Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen
Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist.
(2) Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der
Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der
Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach
Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Art. 4
Abs. 3 Z 1 zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte
Verstöße zu melden, an die sich die Verpflichtung zur
Rückzahlung der Mittel zu knüpfen hat.
(3) Der Bund behält sich das Recht vor,
Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten
Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.
(4) Nach drei Jahren ist eine Evaluierung durch den Bund
durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder
gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 6 eine zusammenfassende
Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des
25. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit
1. September 2011 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die
die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 25. November 2011
erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt melden.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 25. November 2011 die Voraussetzungen
für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt
kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, wird diese
Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. September jenes Jahres wirksam, in
dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen
nach Abs. 1, 2 oder nach Artikel 8 mitteilen.
(4) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der
Vereinbarung Verhandlungen über die Weiterführung der schulischen
Tagesbetreuung sowie eine allfällige Berücksichtigung in der
nächsten Finanzausgleichsperiode aufnehmen.
Artikel 8
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie am 25. November
2011 gemäß § 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben,
zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September
jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 15. August die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind und die
Mitteilungen dieser Länder darüber beim Bundeskanzleramt
vorliegen.
Artikel 9
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt bis Ende des Schuljahres 2014/15.
Artikel 10
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als
gegenbeteiligten Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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