Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2012 | Ausgegeben am 18. Jänner 2012 | 1. Stück |
1. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen
Kinderbetreuungsangebots |
1.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des
institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Der Wiener Landtag hat am 24. November 2011 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG
über den Ausbau des
institutionellen
Kinderbetreuungsangebots
Kinderbetreuungsangebots
Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
Familie und Jugend – und die Länder Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die
Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind
übereingekommen, gemäß Artikel 15a des
Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Artikel 1
Zielsetzungen
Zielsetzungen
(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im
Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf
entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen
Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.
(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame
Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der
Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer
Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders zu
berücksichtigen ist.
(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler
Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer
Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.
Artikel 2
Ausbau des Kinderbetreuungsangebots
Ausbau des Kinderbetreuungsangebots
Die Vertragspartner kommen überein, im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das
Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung
anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern
zu vereinbarende, flexible Kinderbetreuung besonders gefördert wird. Als
Schwerpunkt gilt der Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes für die
Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und
-väter im Sinne des Art. 3 Z 2 in besonderem Maße
unterstützt werden soll.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten und Kinderkrippen sowie
altersgemischte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten
Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und
Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein
zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie
Betriebskindergärten und Betriebskinderkrippen.
2. Tagesmütter und -väter:
Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer
facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im
Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw.
Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages
die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
3. Halbtägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,
mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,
mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,
mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,
c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag und
e) durchschnittlich vier Stunden täglich.
4. Ganztägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,
mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,
mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,
mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,
c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag,
e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
f) mit Angebot von Mittagessen.
5. Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende
Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag,
e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9 ½ Stunden
und
f) mit Angebot von Mittagessen.
6. Kindergartenjahr:
Den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des
Folgejahres.
Artikel 4
Finanzierung des Ausbaus des Kinderbetreuungsangebots
Finanzierung des Ausbaus des Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der
Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen
gemäß Art. 5 im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss von
10 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jährlich
einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der
Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag
wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland:
|
2,882 %
|
Kärnten:
|
6,065 %
|
Niederösterreich:
|
18,184 %
|
Oberösterreich:
|
17,451 %
|
Salzburg:
|
6,445 %
|
Steiermark:
|
13,210 %
|
Tirol:
|
8,651 %
|
Vorarlberg:
|
4,967 %
|
Wien:
|
22,145 %
|
(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß
Art. 5 zu gleichen Teilen Finanzmittel wie der Bund zur Verfügung.
Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen
zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen
Landes einzurechnen. Bei den Zweckzuschüssen gemäß Art. 5
Abs. 4 und 5 ist keine Kofinanzierung erforderlich, sofern das Land die
Ausbaumaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 mit
einem entsprechenden Mehrbetrag kofinanziert.
(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in
einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen
Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des
Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend.
Artikel 5
Widmung des Bundeszuschusses
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 wird für
die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige
in folgender Höhe gewährt:
1. 1.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in
Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 3 betreute Kind;
2. 2.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in
Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 4 betreute Kind;
3. 4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in
Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 5 betreute Kind.
(2) Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährige bis zu
maximal 25 %, für die Unter-Drei-Jährigen jedoch bis zu
100 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für
die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Hinsichtlich der
Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich
betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3) Das jeweilige Land kann im Jahr 2011 20 % des Zweckzuschusses des
Bundes, im Jahr 2012 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2013
10 % des Zweckzuschusses des Bundes und im Jahr 2014 5 % des
Zweckzuschusses des Bundes zur Abdeckung der Kosten für erweiterte
Öffnungszeiten im folgenden Ausmaß verwenden:
1. mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr und mindestens
4 Wochen mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr
und
2. mindestens 30 Stunden wöchentlich und mindestens
5 Stunden wöchentlich mehr als im Vergleich zum jeweils
vorangegangenen Kindergartenjahr.
(4) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß
Art. 4 für Investitionen zur Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei
Tagesmüttern und-vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. In
diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden
zusätzliche/n Tagesmutter bzw. Tagesvater.
(5) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß
Art. 4 für die Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern im
jeweiligen Zuschussjahr verwenden. Der Zuschuss für
Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter
beträgt:
1. 750 Euro pro Person und Lehrgang,
2. 1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium
für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Gütesiegel
„Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“
ausgezeichnet wurde.
(6) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes
gemäß Art. 4 für Zwecke im Sinne der Abs. 4 und 5
verwenden.
Artikel 6
Abrechnung des Bundeszuschusses
Abrechnung des Bundeszuschusses
(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und
allenfalls Drei- bis Sechsjährigen sowie die erweiterten
Öffnungszeiten gemäß Art. 5 werden anhand der
jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik
Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils
vorangegangenen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der
Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden
die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2010/2011 (Stichtag:
15. Oktober 2010) mit 2011/2012 (Stichtag: 15. Oktober 2011)
verglichen.
Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5
Abs. 3 hat das betreffende Land zusätzliche Nachweise für die
Kosten zur Erweiterung der Öffnungszeiten zu belegen.
(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5
Abs. 4 und 5 hat das betreffende Land die widmungsgemäße
Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:
1. durch Nachweis der Zahl der zusätzlichen Bewilligungen von
Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr
2011) und
2. durch Nachweis der Zahl der abgeschlossenen Ausbildungen
gemäß Art. 5 Abs. 5 Z 1 und Z 2 von
Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr
2011).
(3) Das Land hat dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und
Jugend sowie dem Bundeskanzleramt bis 30. Juni eines Kalenderjahres,
erstmals zum 30. Juni 2012, letztmalig zum 30. Juni 2015, eine
Aufstellung über die Verwendung der vom Bund gewährten Zuschüsse
zu übermitteln. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden
Kinderbetreuungsangebote sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse
und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im
vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5
aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
(4) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden
können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und
sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen.
(5) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten
Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden
Kalenderjahr
1. die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unter
Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 nicht nachgewiesen
werden konnte oder
2. das Land nicht zu gleichen Teilen wie der Bund aus zusätzlichen
Mitteln Zuschüsse für Zwecke gemäß Art. 5 gewährt
hat.
(6) Abs. 5 gilt auch für Zweckzuschüsse der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen
Kinderbetreuungsangebots, BGBl. II Nr. 478/2008, für die die
widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte.
(7) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem
Bundeskanzleramt bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis
30. Juni 2012, letztmalig zum 30. Juni 2015, vorzulegen. Auf Seiten
des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft,
Familie und Jugend und dem Bundeskanzleramt berufen.
Artikel 7
Anpassung von Gesetzen
Anpassung von Gesetzen
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit
1. Jänner 2011 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick
auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in
Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an
Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht
reduzieren.
Artikel 8
Zahlungen des Bundes
Zahlungen des Bundes
(1) Die Auszahlung des Bundeszuschusses gemäß Art. 4
Abs. 1 erfolgt für 2011 im Dezember 2011. In den Folgejahren 2012 bis
2014 erfolgt die Auszahlung in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni
und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene
Konto.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.
Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen
(Art. 6 Abs. 5 und 6) aufgerechnet werden.
Artikel 9
Evaluierung und Controlling
Evaluierung und Controlling
Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung
werden im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern einer Evaluierung
unterzogen. Der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der
Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die
Länder jederzeit zu überprüfen.
Artikel 10
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung
Die Vertragspartner kommen überein, zur Sicherung der
Betreuungsqualität in Kinderbetreuungsangeboten bundesweite Empfehlungen
über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten.
Artikel 11
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011
erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner
2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis
Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem
Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder
erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt
diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in
Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und
zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese
gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes
Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten
abweichend
a) von Art. 6 Abs. 1 die entsprechenden
Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
b) von Art. 6 Abs. 7 der entsprechende Termin für die
erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
c) von Art. 7 der 1. Jänner des Jahres des jeweiligen
In-Kraft-Tretens;
d) von Art. 8 Abs. 1 der entsprechende Termin für die
erstmalige Auszahlung.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen
für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
Artikel 12
Geltungsdauer
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der
gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt
gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Artikel 13
Urschrift
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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