Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 30. Dezember 201140. Stück
40. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen; Änderung

40.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Der Wiener Landtag hat am 30. September 2011 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt geändert:

I. Artikel 6 samt Überschrift lautet:

Artikel 6
Finanzierung durch den Bund
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12, und 2012/13 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:
3,145 %
Kärnten:
6,256 %
Niederösterreich:
19,521 %
Oberösterreich:
17,353 %
Salzburg:
6,551 %
Steiermark:
13,356 %
Tirol:
8,906 %
Vorarlberg:
4,993 %
Wien:
19,919 %
(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:
2,985 %
Kärnten:
6,209 %
Niederösterreich:
19,252 %
Oberösterreich:
17,516 %
Salzburg:
6,489 %
Steiermark:
13,262 %
Tirol:
8,574 %
Vorarlberg:
5,127 %
Wien:
20,586 %
(4) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:
3,019 %
Kärnten:
6,312 %
Niederösterreich:
19,181 %
Oberösterreich:
17,324 %
Salzburg:
6,466 %
Steiermark:
13,286 %
Tirol:
8,602 %
Vorarlberg:
5,054 %
Wien:
20,756 %
(5) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2012/13 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:
2,988 %
Kärnten:
6,079 %
Niederösterreich:
18,922 %
Oberösterreich:
17,285 %
Salzburg:
6,479 %
Steiermark:
13,265 %
Tirol:
8,776 %
Vorarlberg:
4,938 %
Wien:
21,268 %
(6) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(7) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 2 bis 5 entsprechend.

2. Artikel 12 samt Überschrift lautet:

Artikel 12
Evaluierung und Controlling
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.

Abschnitt II

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. September 2011 in Kraft.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. August 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem Monatsersten in Kraft, in dem die Voraussetzungen vom Bund und von zumindest einem Land erfüllt sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(6) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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