Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 30. Dezember 2011 | 40. Stück |
40. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen
und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen; Änderung |
40.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
die
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Wiener Landtag hat am 30. September 2011 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und
verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
Familie und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die
Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind
übereingekommen, gemäß Art. 15a des
Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen
Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt
geändert:
I. Artikel 6 samt Überschrift lautet:
Artikel 6
Finanzierung durch den Bund
Finanzierung durch den Bund
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der
Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10,
2010/11, 2011/12, und 2012/13 Zuschüsse in der Höhe von jeweils
70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im
Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann
kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt
aufgeteilt:
Burgenland:
|
3,145 %
|
Kärnten:
|
6,256 %
|
Niederösterreich:
|
19,521 %
|
Oberösterreich:
|
17,353 %
|
Salzburg:
|
6,551 %
|
Steiermark:
|
13,356 %
|
Tirol:
|
8,906 %
|
Vorarlberg:
|
4,993 %
|
Wien:
|
19,919 %
|
(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im
Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann
kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt
aufgeteilt:
Burgenland:
|
2,985 %
|
Kärnten:
|
6,209 %
|
Niederösterreich:
|
19,252 %
|
Oberösterreich:
|
17,516 %
|
Salzburg:
|
6,489 %
|
Steiermark:
|
13,262 %
|
Tirol:
|
8,574 %
|
Vorarlberg:
|
5,127 %
|
Wien:
|
20,586 %
|
(4) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im
Kindergartenjahr 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann
kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt
aufgeteilt:
Burgenland:
|
3,019 %
|
Kärnten:
|
6,312 %
|
Niederösterreich:
|
19,181 %
|
Oberösterreich:
|
17,324 %
|
Salzburg:
|
6,466 %
|
Steiermark:
|
13,286 %
|
Tirol:
|
8,602 %
|
Vorarlberg:
|
5,054 %
|
Wien:
|
20,756 %
|
(5) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im
Kindergartenjahr 2012/13 auf die Länder nach dem Anteil der dann
kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt
aufgeteilt:
Burgenland:
|
2,988 %
|
Kärnten:
|
6,079 %
|
Niederösterreich:
|
18,922 %
|
Oberösterreich:
|
17,285 %
|
Salzburg:
|
6,479 %
|
Steiermark:
|
13,265 %
|
Tirol:
|
8,776 %
|
Vorarlberg:
|
4,938 %
|
Wien:
|
21,268 %
|
(6) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist
zwischen diesen zu vereinbaren.
(7) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in
einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die
übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des
Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 2 bis 5
entsprechend.
2. Artikel 12 samt Überschrift lautet:
Artikel 12
Evaluierung und Controlling
Evaluierung und Controlling
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der
Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung
unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße
Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.
Abschnitt II
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller
Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass nach der Bundesverfassung
beziehungsweise nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. September 2011 in
Kraft.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. August 2011 die Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder
erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt
diese Vereinbarung mit nächstfolgendem Monatsersten in Kraft, in dem die
Voraussetzungen vom Bund und von zumindest einem Land erfüllt
sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 2
wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden
Monatsersten wirksam, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
erfüllt sind.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen
für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(6) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift
wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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