Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 30. Dezember 2011 | 37. Stück |
37. Verordnung: | Höhe der Vergütung für
Mitglieder des Dienstrechtssenates; Änderung |
37.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener
Landesregierung, mit der die Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird, geändert wird
Landesregierung, mit der die Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird, geändert wird
Auf Grund des § 74c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2011, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird, LGBl. Nr. 35/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, die Wortfolge „Den richterlichen Mitgliedern“ durch die Wortfolge „Dem richterlichen Mitglied“ und die Wortfolge „von ihnen geleiteten“ durch die Wortfolge „von ihm geleiteten“ ersetzt. Weiters wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Langen zwei oder mehr Geschäftsfälle aus demselben Anlass in einem engen zeitlichen Zusammenhang beim Dienstrechtssenat ein und liegen diesen gleiche Sachverhalts- und Rechtsfragen zu Grunde, gebührt die in Abs. 1 genannte Vergütung für einen erledigten Geschäftsfall jeweils nur für den ersten derartigen Geschäftsfall.“
2. In § 4 wird der Ausdruck „§ 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
3. § 9 lautet:
„§ 9. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am
1. April 2006 in Kraft getreten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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