Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 30. Dezember 2011 | 36. Stück |
36. Verordnung: | Wiener Taxi-, Mietwagen- und
Gästewagen-Betriebsordnung; Änderung |
36.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die
Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert
wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. für Wien Nr. 71/1993 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 14/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Der Einleitungssatz lautet:
„Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3
und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird
verordnet:“.
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die
Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen ausgeübten
Mietwagen-Gewerbes und des mit Personenkraftwagen ausgeübten
Gästewagen-Gewerbes im Land Wien.“.
3. In § 2 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
4. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei einem Reifenschaden muss die Durchführung des
Fahrtauftrages durch ein funktionstüchtiges, den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften (§ 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967,
BGBl. Nr. 399 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 458/2010) entsprechendes Ersatzrad oder durch die Verwendung
gleichwertiger technischer Hilfsmittel, welche im Fahrzeug mitzuführen
sind, möglich sein.“
5. § 2 Abs. 5 entfällt.
6. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 5. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen
haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich
und hilfsbereit zu verhalten.
(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist es
untersagt, im Fahrzeug zu rauchen.“.
7. § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht
gestattet.“.
8. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu
befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes
(Blindenführhund) angewiesen ist.“.
9. Der bisherige § 9 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
10. § 10 Z 2 lautet:
„2. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder
Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem im § 74 Abs. 1
Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten
Personenkreis angehören;“.
11. § 10 Z 4 lautet:
„4. Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen.“.
12. § 11 entfällt.
13. In § 12 Abs. 1 werden nach der Formulierung „§§ 13 bis 21“ die Worte „und 29 Abs. 7“ eingefügt.
14. § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Taxikraftfahrzeug muss mit einer funktionierenden
Klimaanlage ausgestattet sein.“.
15. § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde
gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im
Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zwischen
1. April 2012 und 31. August 2015 nur erteilt werden, wenn diese den
Euro 5-Grenzwerten entsprechen.“.
16. § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde
gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im
Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ab dem
1. September 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 6-Grenzwerten
entsprechen.“.
17. In § 18 wird zwischen den Worten „einer“ und „vom“ die Wendung „funktionierenden,“ eingefügt.
18. Die Fußnote [1] zu § 18 entfällt.
19. § 20 lautet:
„§ 20. Der Name und der Standort der oder des
Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges
sind in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von
mindestens 8 cm Länge und 5,5 cm Breite mit einer
Schriftgröße von mindestens 4 mm am Armaturenbrett ersichtlich
zu machen. Die Tarifsätze sind in den im Fahrdienst befindlichen
Taxikraftfahrzeugen an geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar
anzubringen.“.
20. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
– BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 165/
2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf.“.
2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf.“.
21. § 27 zweiter Satz lautet:
„Auf Verlangen der Fahrgäste sind unter Berücksichtigung
der Gesundheit der Taxilenkerin oder des Taxilenkers die Fenster und das
allenfalls vorhandene Schiebedach zu öffnen oder zu schließen sowie
die Klimaanlage ein- oder auszuschalten.“.
22. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Taxilenkerin oder der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen
Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung
auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das
behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Name und Standort
der oder des Gewerbetreibenden anzugeben ist.“.
23. § 36 Abs. 1 lautet:
„§ 36. (1) Für das mit Personenkraftwagen
(§ 3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl.
Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 153/2006) betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten § 13
Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 14, 15, 16 und 17
sinngemäß.“.
24. In § 42 lautet der Klammerausdruck:
„(Notifikationsnummern 1999/549/A und 2011/410/A)“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, die
Ziffer 14 (§ 13 Abs. 4) jedoch erst mit 1. Jänner
2013 in Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Frauenberger
Amtsführende
Stadträtin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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