Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 23. November 2011 | 34. Stück |
34. Verordnung: | Ausnahmen von der Anzeige- und
Überprüfungspflicht von Gasanlagen |
34.
Verordnung der Wiener Landesregierung über Ausnahmen von der Anzeige- und
Überprüfungspflicht von Gasanlagen
Verordnung der Wiener Landesregierung über Ausnahmen von der Anzeige- und
Überprüfungspflicht von Gasanlagen
Auf Grund der §§ 3 zweiter Satz und 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 63/2006, wird verordnet:
§ 1
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Von der in § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006
vorgesehenen Anzeigepflicht sind ausgenommen:
a) der erstmalige Anschluss bzw. der Austausch ortsbeweglicher
Kleingeräte (Labor- und Bunsenbrenner, Lötpistolen und
Anwärmbrenner) bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens
4 kW;
b) die Herstellung oder die Änderung von festen und lösbaren
Geräteanschlussleitungen sowie von Anlagen zur Verteilung von brennbaren
Gasen (Geräteabsperreinrichtungen, Zünd-, Regel- und
Sicherheitseinrichtungen, Gasbrenner, Strömungssicherungen,
selbsttätige Abgasklappen oder Abgasrohre sowie
Verbindungsstücke).
§ 2
Ausnahmen von der Überprüfungspflicht
Ausnahmen von der Überprüfungspflicht
(1) Die Maßnahmen an Gasgeräten und Anlagen zur Verteilung von
brennbaren Gasen, die nach § 1 dieser Verordnung von der
Anzeigepflicht gemäß § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes
2006 ausgenommen sind, sind auch von der Überprüfungspflicht
gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgenommen.
(2) Ebenso ist der erstmalige Anschluss und der Austausch von Gas-Kochgeräten bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 12 kW von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen. Die Anzeigepflicht gemäß § 3 erster Satz dieses Gesetzes bleibt davon jedoch unberührt.
(2) Ebenso ist der erstmalige Anschluss und der Austausch von Gas-Kochgeräten bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 12 kW von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen. Die Anzeigepflicht gemäß § 3 erster Satz dieses Gesetzes bleibt davon jedoch unberührt.
§ 3
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 28. Juni
1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1966, außer Kraft.
Der
Landeshauptmann:
Häupl
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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