Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 22. November 2011 | 33. Stück |
33. Verordnung: | Festsetzung
der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in
Bauschbeträgen |
33.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen
in Bauschbeträgen
Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2011, wird verordnet:
§ 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich
auf die im Gebiet des Landes Wien gelegenen Bundesstraßen, Autobahnen und
Straßen, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/
2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden.
2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden.
§ 2. (1) Das Ausmaß der Kosten für die
Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif I
festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu
bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine
Post des Tarifes I fällt, oder sind zusätzliche Kosten angefallen,
sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu
berechnen.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Kosten für die
Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im
angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, nach
der Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne
Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.
(2) Werden vom Magistrat entfernte Gegenstände nicht in einer
Verwahrstelle des Magistrats, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder
fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, sind die
Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu
berechnen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
2012 in Kraft. Sie findet nur auf die nach ihrem In-Kraft-Treten vorgenommene
Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen Anwendung.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 15. Mai 2007, LGBl.
für Wien Nr. 22/2007, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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TARIF I
Entfernung von Fahrzeugen mit und ohne Kennzeichen
1.
|
Motorräder und Motorfahrräder
|
242,00 Euro
|
2.
|
Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder
|
242,00 Euro
|
3.
|
Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige
Kleinkrafträder
|
242,00 Euro
|
4.
|
Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis
zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg
|
242,00 Euro
|
5.
|
Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 750 kg
|
242,00 Euro
|
6.
|
Fahrräder
|
60,00 Euro
|
7.
|
Zuschlag für Fahrzeuge lt. Punkt 1 bis 5, wenn deren Entfernung
ohne Kennzeichen erfolgte
|
65,00 Euro
|
TARIF II
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten Fahrzeugen
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten Fahrzeugen
1.
|
Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder
|
6,00 Euro
|
2.
|
Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder
|
8,00 Euro
|
3.
|
Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige
Kleinkrafträder
|
9,00 Euro
|
4.
|
Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 750 kg
|
9,00 Euro
|
5.
|
Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis
zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg
|
21,00 Euro
|
6.
|
Lastkraftwagen, Autobusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg
|
37,00 Euro
|
7.
|
Anhängewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
750 kg
|
26,00 Euro
|
8.
|
Zuschlag für Fahrzeuge lt. Punkt 3, 5 und 6, wenn deren
Entfernung ohne Kennzeichen erfolgte
|
5,00 Euro
|
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