Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 3. Oktober 201126. Stück
26. Verordnung:Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001; Änderung

26.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001) geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im
Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBl. für Wien Nr. 70, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Im § 3 Abs. 2 entfällt die Z 3 und erhält die bisherige Z 4 die Ziffernbezeichnung „3.“.

2. Im § 4 Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Gespannfahren nach den Bestimmungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich nachweisen kann (Österreichisches Fahrerabzeichen in Bronze, ÖFAB)“.

3. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Prüfungsgegenstände des praktischen Prüfungsteiles sind
1. Anschirren der Pferde und Einspannen in die Kutsche im Stall,
2. Fahrt im öffentlichen Verkehr auf einer von der Prüfungskommission vorgegebenen Fahrstrecke und
3. Rückfahrt zum Stall, Ausspannen, Abschirren und Versorgen der Pferde.
Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und der Umgang mit Pferden und Gespann zu beurteilen, wobei insbesondere auch das richtige Verhalten im innerstädtischen Verkehr zu prüfen ist.“

4. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Ergebnis der Prüfung (§ 8) ist dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben. Die Prüfung gilt in der Gesamtbeurteilung als ,bestanden‘, wenn sowohl der theoretische Teil gemäß § 8 Abs. 1, als auch der praktische Teil gemäß § 8 Abs. 4 von der Prüfungskommission als ,bestanden‘ beurteilt wurden.“

Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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