Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 3. Oktober 2011 | 26. Stück |
26. Verordnung: | Eignungsvoraussetzungen für die
im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und
Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001;
Änderung |
26.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen
für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen
(Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001)
geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im
Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBl. für Wien Nr. 70, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Im § 3 Abs. 2 entfällt die Z 3 und erhält
die bisherige Z 4 die Ziffernbezeichnung „3.“.
2. Im § 4 Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
2. Im § 4 Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
Gespannfahren nach den Bestimmungen des Bundesfachverbandes für Reiten und
Fahren in Österreich nachweisen kann (Österreichisches Fahrerabzeichen
in Bronze, ÖFAB)“.
3. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Prüfungsgegenstände des praktischen
Prüfungsteiles sind
1. Anschirren der Pferde und Einspannen in die Kutsche im Stall,
2. Fahrt im öffentlichen Verkehr auf einer von der
Prüfungskommission vorgegebenen Fahrstrecke und
3. Rückfahrt zum Stall, Ausspannen, Abschirren und Versorgen der
Pferde.
Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und der Umgang mit Pferden und Gespann zu beurteilen, wobei insbesondere auch das richtige Verhalten im innerstädtischen Verkehr zu prüfen ist.“
Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und der Umgang mit Pferden und Gespann zu beurteilen, wobei insbesondere auch das richtige Verhalten im innerstädtischen Verkehr zu prüfen ist.“
4. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Ergebnis der Prüfung (§ 8) ist dem Kandidaten
im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben. Die Prüfung gilt in der
Gesamtbeurteilung als ,bestanden‘, wenn sowohl der theoretische Teil
gemäß § 8 Abs. 1, als auch der praktische Teil
gemäß § 8 Abs. 4 von der Prüfungskommission als
,bestanden‘ beurteilt wurden.“
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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