Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 3. Oktober 2011 | 25. Stück |
25. Verordnung: | Maßnahmen auf dem Gebiet des
Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte
Bedienstete; Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete;
Änderung |
25.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf
dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien
beschäftigte Bedienstete und die Verordnung der
Wiener
Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete geändert werden
Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete geändert werden
Auf Grund der §§ 21, 22 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende
Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, LGBl. Nr. 23/1999, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 werden die Klammerausdrücke „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“, „(§ 2 Abs. 4 W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998)“ und „(§ 2 Abs. 5
W-BedSchG 1998)“ durch „(§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 und 9 ersetzt:
„(8) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein
Brandschutzbeauftragter (Abs. 1 und 2) noch eine Brandschutzwartin oder ein
Brandschutzwart (Abs. 5 und 6) zu bestellen noch die Aufstellung einer
Brandschutzgruppe (§ 5) vorzuschreiben ist, ist dafür zu sorgen,
dass die sonst gemäß § 21 Abs. 4
W-BedSchG 1998 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
W-BedSchG 1998 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
1. im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
2. im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin (§ 2
Z 3 W-BedSchG 1998) zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die
Arbeitsstätte verlassen haben,
3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit
dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt erforderlich
ist.
(9) Abs. 1 bis 8 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die
eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der
Stadt Wien (§ 1 des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 16/1957,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2001).“
4. § 10 lautet:
„§ 10. Diese Verordnung, ausgenommen § 7,
ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 1999 in Kraft getreten; § 7
ist in seiner Stammfassung am 15. April 1999 in Kraft
getreten.“
Artikel II
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende
Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete, LGBl. Nr. 16/1999, zuletzt
geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 11/2007, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 werden die Klammerausdrücke
„(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch
„(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“,
„(§ 2 Abs. 4 W-BedSchG 1998)“ durch
„(§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998)“,
„(§ 2 Abs. 5 W-BedSchG 1998)“ durch
„(§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998)“ und
„(§ 2 Abs. 6 W-BedSchG 1998)“ durch
„(§ 2 Z 6
W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 9 und § 3 Abs. 6 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Erst-Helferinnen und Erst-Helfer (Abs. 1 und 2) müssen
nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein. Für die Ausbildung
gilt Folgendes:
1. In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig
gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung um
eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen
Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest
gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende,
handeln.
2. In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig
gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015
ausreichend, wenn die Erst-Helferin bzw. der Erst-Helfer nach dem
1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinn des § 6 der
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II
Nr. 320/1997) absolviert hat.
Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren; für Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer gemäß Z 2 gilt dies erst ab 1. Jänner 2015. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.“
Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren; für Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer gemäß Z 2 gilt dies erst ab 1. Jänner 2015. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.“
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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