Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 22. September 2011 | 24. Stück |
24. Gesetz: | Wiener Prostitutionsgesetz 2011 –
WPG 2011 |
24.
Gesetz, mit dem die Prostitution in Wien geregelt wird
(Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt unbeschadet bundesgesetzlicher
Regelungen die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der
Gemeinde Wien.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die
gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen
Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller
Handlungen.
(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten
erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz
nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die
Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der
Prostitution.
(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn
die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu
verschaffen.
(4) Als aggressiv gilt die Anbahnung der Prostitution, wenn
unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende
Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden
könnten.
(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der
Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder
andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten
bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile,
von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der
Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund
der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche
Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine
oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2
setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres
Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.
(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen,
die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder
faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution
verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen
und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.
(7) Straßenprostitution ist die Anbahnung von Prostitution an einem
öffentlichen Ort außerhalb von geschlossenen Räumen.
(8) Als Wohngebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen im Gebiet
der Stadt Wien, welche mehrheitlich mit Gebäuden bebaut sind, die
Wohnzwecken dienen, einschließlich aller Straßen, Parks und
sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb solcher
Gebiete liegen oder an solche angrenzen. Als Wohngebiet gelten jedenfalls
Flächen, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungen
„Wohngebiet“, „Gemischtes Baugebiet“,
„Kleingartengebiet“ oder „Gartensiedlungsgebiet“
ausgewiesen sind.
(9) Als Freierinnen und Freier gelten Personen, welche die Dienstleistung
einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen
beabsichtigen.
(10) Schutzobjekte sind
a) Gebäude und Gebäudeteile einschließlich der
dazugehörigen Außenanlagen, die für religiöse Zwecke der
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich
eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften gewidmet oder als
Kindertagesheime, Schulen oder Heil- und Pflegeanstalten eingerichtet
sind;
b) Kinder- und Jugendspielplätze oder Friedhöfe, die in der
Natur erkennbare Umgrenzungen wie Mauern, Einfriedungen, Zäune oder Gehwege
aufweisen.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat der Stadt Wien.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit
Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener
Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27, mit
der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und
der Sittlichkeitspolizei auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen
wird, ist diese die erstinstanzlich zuständige Behörde mit Ausnahme
der Vollziehung der Bestimmungen der § 6 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 lit. d) und § 11 Abs. 1
hinsichtlich der Aufträge gemäß § 6 Abs. 1
lit. d).
(4) Die Vollziehung der Strafbestimmungen obliegt in erster Instanz der
Bundespolizeidirektion Wien.
(5) Gegen sämtliche Bescheide der Behörde kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
Allgemeine Beschränkungen der
Prostitutionsausübung
§ 4. Prostitution darf nicht ausgeübt werden
von
a) minderjährigen Personen;
b) Personen, gegen deren Prostitutionsausübung
pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen;
c) Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des
Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl.
Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von
Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974 in der Fassung
BGBl. Nr. 591/
1993, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
1993, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
Meldung der Prostitutionsausübung
§ 5. (1) Personen, die beabsichtigen, Prostitution
auszuüben, haben dies persönlich bei der Behörde (§ 3
Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen oder Nachnamen,
frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei
Lichtbilder, welche die Person zweifelsfrei erkennen lassen, zu enthalten. Die
Meldung kann nach Willen der oder des Meldepflichtigen zusätzlich die
Adresse des Prostitutionslokals enthalten, wo die Ausübung der Prostitution
beabsichtigt wird.
(2) Die Stadt Wien trifft nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Mittel Vorsorge dafür, dass bei der Meldung der
Prostitutionsausübung eine Beratung der Prostituierten zur Verfügung
steht (zB durch Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen, zu deren
satzungsgemäßem Zweck die Beratung von Prostituierten gehört).
Die Behörde hat die Anwesenheit einer Beraterin oder eines Beraters
während der Parteienverkehrszeiten zu gestatten. Das Recht gemäß
§ 10 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
auf Beiziehung einer Vertrauensperson bleibt unberührt.
(3) Personen, die Prostitution ausüben, haben unbeschadet
bundesgesetzlicher Verpflichtungen der Behörde alle Änderungen von
Daten gemäß Abs. 1 binnen einer Woche anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat entgegengenommene Meldungen und Anzeigen
gemäß Abs. 1 und Abs. 3 dem Magistrat der Stadt Wien
bekanntzugeben.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat Personen im Sinne des Abs. 1,
die, ohne die Beendigung der Prostitutionsausübung mitgeteilt zu haben,
länger als sechs Monate nicht zur Kontrolluntersuchung erschienen sind, der
Bundespolizeidirektion Wien bekanntzugeben.
(6) Gibt eine Person, die eine Meldung gemäß Abs. 1
erstattet hat, bekannt, die Prostitution nicht mehr auszuüben, so sind die
sie betreffenden Daten gemäß § 19 Abs. 4 zu
löschen.
Prostitutionslokale
§ 6. (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen
zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2
Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a) sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen
Fläche aufweisen;
b) über sämtliche zugehörenden Räume Personen
Verfügungsgewalt haben, die Prostitution ausüben;
c) es sich dabei nicht um Bahnhöfe oder Stationsgebäude
handelt;
d) sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen
verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der
Prostituierten dienen;
e) sie so ausgestaltet sind, dass der Schutz von Jugendlichen gewahrt
bleibt und Anrainerinnen und Anrainer keinen unzumutbaren Belästigungen
ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der
Kennzeichnung als Prostitutionslokal sowie jener Bereiche des Gebäudes, die
für Anrainerinnen und Anrainer einsehbar sind.
(2) Die Ausübung der Prostitution in Gebäuden, die nicht die
Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist nur in den Räumen derjenigen
Person zulässig, welche die Dienstleistung einer die Prostitution
ausübenden Person in Anspruch nimmt.
(3) Die näheren Vorschriften über die in Abs. 1 lit. d)
und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde
durch Verordnung zu erlassen.
Meldepflichten für Betreiberinnen und Betreiber von
Prostitutionslokalen
§ 7. (1) Natürliche und juristische Personen, die
beabsichtigen, ein Prostitutionslokal zu betreiben, haben vorher der
Behörde den Betrieb anzuzeigen. Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen:
a) Unterlagen, aus denen sich Vor- und Familiennamen oder Nachnamen,
frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse der
betreibenden Person, bei juristischen Personen der vertretungsbefugten Organe
ergeben;
b) Pläne und Beschreibungen des Prostitutionslokals, die mit einer im
Rahmen ihrer bzw. seiner Befugnis ausgestellten Bestätigung einer
Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers über die
bewilligungsgemäße und der Bauordnung für Wien entsprechende
Bauausführung versehen sind, aus denen hervorgeht, dass das
Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung
gemäß § 6 Abs. 3 entspricht;
c) einen nicht mehr als drei Monate alten Strafregisterauszug für
alle im § 8 Abs. 1 genannten natürlichen Personen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben folgende Umstände der
Behörde anzuzeigen:
a) binnen drei Wochen Änderungen des Namens oder der Wohnadresse des
Betreibers und der in § 8 Abs. 1 genannten Personen;
b) binnen drei Wochen Änderungen der in § 8 Abs. 1
genannten Personen;
c) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Prostitutionslokals vor
deren Vornahme unter Anschluss der in Abs. 1 lit. b) genannten
Unterlagen.
(3) Die Behörde hat Anzeigen gemäß Abs. 1 oder 2
lit. c) bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle
rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales
erfüllt sind. Im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige
können erforderlichenfalls zur Erfüllung der in § 6
genannten Voraussetzungen Aufträge für den Betrieb des
Prostitutionslokals erteilt werden. Mit dem Betrieb des Prostitutionslokals oder
des veränderten Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen
Kenntnisnahme der Anzeige begonnen werden.
(4) Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen
gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Magistrat der Stadt Wien
bekanntzugeben.
Prüfung der Zuverlässigkeit
§ 8. (1) Die Behörde hat zu prüfen, ob die
zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber oder, falls es
sich um eine juristische Person handelt, die Personen mit maßgebendem
Einfluss die für den Betrieb des Prostitutionslokals erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die
im Abs. 1 genannten Personen
a) durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind und diese Strafe noch nicht getilgt
ist oder
b) wegen schwerwiegender Verstöße insbesondere gegen
gewerberechtliche, sozialversicherungsrechtliche, sicherheitspolizeiliche,
fremdenrechtliche oder prostitutionsrechtliche Rechtsvorschriften
rechtskräftig bestraft worden sind und diese Strafen noch nicht getilgt
sind.
Ausübung von Prostitution
§ 9. (1) Die Straßenprostitution (§ 2
Abs. 7) ist zulässig, sofern Abs. 2 nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Straßenprostitution ist unzulässig
a) innerhalb von Wohngebieten (§ 2 Abs. 8);
b) auf Flächen, die als Friedhöfe, Kleingartengebiete oder
Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel verwendet
werden;
c) im Bereich einer Beschränkung gemäß
§ 10.
(3) Die Behörde (§ 3 Abs. 3) kann durch Verordnung
Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 bestimmen (Erlaubniszonen für
Straßenprostitution), sofern dadurch berechtigte Interessen der
Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere auch im
Hinblick auf Schutzobjekte (§ 2 Abs. 10) sowie schwerwiegende
Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden.
(4) Die Anbahnung der Prostitution an öffentlichen oder
öffentlich einsehbaren Orten darf nicht in aggressiver Weise (§ 2
Abs. 4) erfolgen.
(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur
zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des § 6
entspricht.
Zusätzliche Beschränkungen der
Prostitution
§ 10. Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder
der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer
Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Verhalten von
Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die
Behörde (§ 3 Abs. 3) zusätzlich zeitliche und
örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und
Ausübung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu
nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit,
insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht
übersteigt.
Aufträge an Verantwortliche
§ 11. (1) Die Behörde kann Verantwortlichen für
Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) mit Bescheid die Schaffung von
Einrichtungen und Vorkehrungen gemäß § 6 Abs. 1
lit. d) und e) unter Gewährung einer angemessenen Frist auftragen.
Rechtsmittel gegen Aufträge, die einer Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen vorbeugen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wird dem Auftrag der Behörde gemäß Abs. 1
nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Verwendung des Gebäudes
oder Gebäudeteiles zur Ausübung der Prostitution ab diesem Zeitpunkt
unzulässig.
Einstellung der Prostitutionsausübung
§ 12. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale
(§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der
Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des
§ 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die
Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine
Untersagung gemäß § 13 erfolgte.
(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem
Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der
Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen
müssen.
Untersagung des Betriebes
§ 13. (1) Sind die in diesem Gesetz genannten
Voraussetzungen nachträglich weggefallen, hat die Behörde dies mit
Bescheid festzustellen und den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen.
Dasselbe gilt, wenn eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher wiederholt
ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1
nicht nachkommt.
(2) Die Behörde hat die Ausübung der Prostitution in
Gebäuden oder Gebäudeteilen und den Betrieb eines Prostitutionslokales
zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Anrainerinnen und Anrainer vor
unzumutbarer Belästigung oder aus wichtigen öffentlichen Interessen,
insbesondere auch im Sinne des Jugendschutzes, erforderlich ist. Bei der
Beurteilung der Schutzwürdigkeit sind Schutzobjekte gemäß
§ 2 Abs. 10 besonders zu berücksichtigen.
(3) Das gleiche gilt, wenn die äußere Kennzeichnung eines
Prostitutionslokales entgegen § 6 Abs. 1 lit. e) in
aufdringlicher Weise erfolgt und trotz behördlicher Aufforderung nicht auf
ein für die örtlichen Verhältnisse zumutbares Ausmaß
abgeändert wird.
(4) Richtet sich die Untersagung gemäß Abs. 2 gegen eine
Person, die Prostitution in einem Prostitutionslokal ausübt, so hat die
Behörde eine Gleichschrift des rechtskräftigen Untersagungsbescheides
auch einer Verantwortlichen oder einem Verantwortlichen (§ 2
Abs. 6) zuzustellen.
Schließung von Prostitutionslokalen
§ 14. (1) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der
begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 17
Abs. 1, 2 oder 4 lit. c), und ist anzunehmen, dass der gesetz- oder
bescheidwidrige Betrieb des Prostitutionslokals fortgesetzt wird, so hat die
Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides
das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal an Ort und
Stelle zu schließen.
(2) Über die Schließung gemäß Abs. 1 ist binnen
einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene
Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen,
wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen
Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Der
Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Der Bescheid über die Schließung des Prostitutionslokals ist
sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der oder des
Verantwortlichen oder der Betreiberin oder des Betreibers des von der
Schließung betroffenen Prostitutionslokals wird die Wirksamkeit eines
solchen Bescheids nicht berührt.
(4) Weist die oder der Betroffene nach, dass der rechtswidrige Zustand des
Prostitutionslokals nicht mehr besteht, ist der Bescheid gemäß
Abs. 2 auf Antrag aufzuheben.
Befugnisse
§ 15. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass
entgegen den Bestimmungen in diesem Gesetz die Prostitution angebahnt oder
ausgeübt oder ein Prostitutionslokal betrieben wird, so ist der
Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit
der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und
allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der
Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Prostitutionslokals mit Grund
vermutet wird, zu gewähren.
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität
nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen
ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen
strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht
hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare
Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35
Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der
Fassung BGBl. I Nr. 33/2011, ist sinngemäß anzuwenden.
Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem
Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist.
(3) Die Behörde und die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und
in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind der Eigentümerin
oder dem Eigentümer oder der rechtmäßigen Besitzerin oder dem
rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der
Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb
eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht
ausgefolgt werden, weil der Behörde keine berechtigte Person bekannt wurde,
so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies
nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls
erzielter Erlös ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auf
deren bzw. dessen Verlangen binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls
auszufolgen.
(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener
unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen
anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher
angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen,
dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt.
(5) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 4 sind von der
Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter
Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des
Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine
Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe
dafür auszustellen.
(6) Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die
ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen
lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Ermittlung oder
Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß § 17 Abs. 1
lit. b) oder Abs. 2 erforderlich ist.
Beschränkung für Freierinnen und
Freier
§ 16. Außerhalb der gemäß § 9
erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in
Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1
lit. a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier
(§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder
ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt
aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige
Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.
Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher
für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6,
unterlässt,
a) die gemäß § 11 Abs. 1 ergangenen
rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;
b) für die Einstellung der Prostitutionsausübung
gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß
§ 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal
a) vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige durch die
Behörde gemäß § 7 Abs. 3;
b) trotz einer rechtskräftigen Untersagung gemäß
§ 13;
c) unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten
Gebäude, Gebäudeteile und Räume;
d) während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen
Schließung gemäß § 14 Abs. 1,
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer als Freierin oder Freier (§ 2 Abs. 9) entgegen dem
Verbot des § 16 Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder
ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis
500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs
Tagen, zu bestrafen.
(4) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
a) entgegen den Beschränkungen des § 4;
b) ohne dass eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 oder
3 vorliegt;
c) in Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen die Ausübung
der Prostitution gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder b)
oder c) verboten ist;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.
(5) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
a) auf einer öffentlichen Fläche außerhalb des erlaubten
Bereiches gemäß § 9 Abs. 1;
b) im Bereich einer Beschränkung gemäß
§ 10;
c) in Bahnhöfen oder Stationsgebäuden;
d) oder die Prostitution in aggressiver Weise (§ 9 Abs. 4)
anbahnt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(6) Wer es als Verpflichtete oder Verpflichteter unterlässt,
a) die Anzeigen gemäß § 5 Abs. 3 oder
§ 7 Abs. 2 lit. a) oder b) fristgerecht zu
erstatten;
b) Organen der Behörde oder Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes entgegen § 15 Abs. 1, den Zutritt zu
Grundstücken, Gebäuden, Containern und Fahrzeugen und allen ihren
Teilen zu gewähren;
c) entgegen § 15 Abs. 2 auf Verlangen ihre oder seine
Identität nachzuweisen oder die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(7) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige
Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(8) Gegen Personen, die zur Zeit der Beanstandung zwar 14, aber noch nicht
18 Jahre alt waren und gegen welche noch nicht wegen einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4 oder
Abs. 5 durch die Bundespolizeidirektion Wien ein Verwaltungsstrafverfahren
eingeleitet worden ist, ist wegen einer Verwaltungsübertretung
gemäß § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 keine Strafe zu
verhängen. Diese Personen sind von der Behörde in geeigneter Weise auf
die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen. Ihnen ist
aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist an einem Beratungs- und
Informationsgespräch über den Sinn und Zweck der Bestimmungen dieses
Gesetzes und die gefährdenden Auswirkungen der Prostitution beim
Jugendwohlfahrtsträger teilzunehmen. Nehmen diese Personen aus eigenem
Verschulden nicht an dem Beratungs- und Informationsgespräch teil, so sind
sie für die ursprüngliche Verwaltungsübertretung mit einer
Geldstrafe bis 200 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu zwei Tagen, zu bestrafen.
(9) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 4 und 5
ist als mildernder Umstand zu berücksichtigen, wenn sich die beschuldigte
Person amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von
Geschlechtskrankheiten und von sexuell übertragbaren Krankheiten laufend
unterzogen hat und im Falle der Feststellung von Erkrankungen auch
ärztliche Behandlungen durchführen ließ.
(10) Die in Abs. 4 lit. a) und c) und Abs. 5 bezeichneten
Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung
durch die Beschuldigte oder den Beschuldigten ist als eigenständige
Verwaltungsübertretung anzusehen und stellt kein fortgesetztes Delikt
dar.
(11) Bei allen Verwaltungsübertretungen können die Bestimmungen
des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden.
Kosten und Widmung
§ 18. (1) Kosten, die der Behörde für die
Öffnung von Grundstücken, Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und
allen ihren Teilen erwachsen, sind der Beschuldigten oder dem Beschuldigten,
wenn im Zusammenhang mit diesen Gegenständen der begründete Verdacht
der rechtswidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder des
rechtswidrigen Betriebes eines Prostitutionslokals besteht, und sie durch eine
Weigerung oder die Vereitelung des Zutritts, nicht aber durch Verschulden einer
anderen Person verursacht sind, als Barauslagen, wenn tunlich im Sach- oder
Strafbescheid, sonst durch besonderen Bescheid, vorzuschreiben.
(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde Wien als zusätzliche Mittel
für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen betreffend Personen zu, welche
die Prostitution ausüben oder ausgeübt haben.
Verwenden personenbezogener Daten
§ 19. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz
ist die Behörde ermächtigt, sich der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zu bedienen.
(2) Zu Zwecken des Abs. 1 darf die Behörde die dafür
erforderlichen Daten verwenden, an personenbezogenen Daten Namen, frühere
Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse sowie
Angaben zu Prostitutionslokalen, in welchen die Ausübung der Prostitution
beabsichtigt wird. Von Personen, die die Ausübung der Prostitution
beabsichtigen, dürfen auch Lichtbilder verwendet werden.
(3) Eine Übermittlung der Daten ist für Zwecke der
Strafrechtspflege, der Sicherheitspolizei, der Sittlichkeitspolizei, des
öffentlichen Gesundheitswesens und für Zwecke der Führung von
Verwaltungsstrafverfahren zulässig.
(4) Die Daten sind für Zugriffe der Behörde als Auftraggeber zu
sperren, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt
werden. Spätestens ein Jahr nach der Sperre des Zugriffes sind die Daten
auch physikalisch zu löschen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem
übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien
(Wiener Prostitutionsgesetz) vom 7. Dezember 1983, LGBl. Nr. 7/1984 in
der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, außer Kraft.
(2) Die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011
gegenüber Personen, die die Prostitution ausüben, mit Bescheiden
verfügten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen der Anbahnung
und Ausübung der Prostitution treten mit In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl.
Nr. 24/2011 außer Kraft.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 bestehenden
Prostitutionslokale sind bis zum Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes an seine Vorschriften anzupassen und gemäß § 7 zu
melden.
(4) Die Bundespolizeidirektion Wien kann sich zur Klärung von
Sachverhaltsfragen bei Wahrnehmung aller ihr übertragenen Aufgaben der
Amtssachverständigen der Stadt Wien kostenlos bedienen.
(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 9
Abs. 3 und § 10 und Untersagungen gemäß § 13
ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.
(6) Verstöße gegen das Verbot der Anbahnung der Prostitution in
Schutzbereichen gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz des
Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1984, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 56/2010, oder gegen die nach § 4 Abs. 3 oder 4
dieses Gesetzes verfügten Beschränkungen sind nicht zu bestrafen. Dies
gilt auch für das Berufungsverfahren.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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