Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 7. September 2011 | 23. Stück |
23. Gesetz: | Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung |
23.
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der
Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl.
für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 41/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.“
2. In § 24 wird folgender Satz angefügt:
„Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 11 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.“
3. In § 61 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.“
4. § 61 Abs. 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.“
5. § 79 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
Abweisende Bescheide, die auf § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2010 gestützt waren und mit denen Anträge von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle am 18. September 2010 Wohnbeihilfe bezogen haben, sind von Amts wegen aufzuheben. Über diese Anträge ist auf Grund der neuen Rechtslage ohne Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 zu entscheiden.
1. In § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.“
2. In § 24 wird folgender Satz angefügt:
„Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 11 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.“
3. In § 61 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.“
4. § 61 Abs. 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.“
5. § 79 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
Abweisende Bescheide, die auf § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2010 gestützt waren und mit denen Anträge von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle am 18. September 2010 Wohnbeihilfe bezogen haben, sind von Amts wegen aufzuheben. Über diese Anträge ist auf Grund der neuen Rechtslage ohne Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 zu entscheiden.
Artikel II
(1) In Artikel III im LGBl. für Wien Nr. 41/2010 tritt
anstelle der Angabe „LGBl. für Wien Nr. 41/2010“ die
Angabe „LGBl. für Wien Nr. 38/2010“.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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