Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 7. September 2011 | 22. Stück |
22. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (30. Novelle zur
Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (39. Novelle zur Besoldungsordnung
1994) und Vertragsbedienstetenordnung 1995 (35. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderung |
22.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (30. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (39. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (35. Novelle
zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Abs. 1 Z 3 und § 53 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen,“.
2. Nach § 29 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
1. In § 28 Abs. 1 Z 3 und § 53 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen,“.
2. Nach § 29 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 1
Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die
Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“
3. § 53 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“
4. Nach § 53b wird folgender § 53c samt Überschrift eingefügt:
„Väterfrühkarenz
§ 53c. (1) Dem männlichen Beamten gebührt auf
sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis
längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter
gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger
österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Karenz gegen Entfall der Bezüge
(Väterfrühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer
Woche bis zu höchstens vier Wochen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im
gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen
entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden
ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen
sinngemäß.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Väterfrühkarenz
spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin
bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die
anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 2 kann eine
Väterfrühkarenz im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern
nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Väterfrühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame
Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(5) Die Zeit der Väterfrühkarenz ist in dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz zu
behandeln.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. Nr. 21/2011, wird wie folgt geändert:
In § 41 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindesstatt anzunehmen,“.
In § 41 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindesstatt anzunehmen,“.
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2011, wird wie folgt
geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Z 3 und § 31 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen,“.
2. § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Teilzeitbeschäftigung
nach Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“
3. § 31 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“
4. Nach § 31b wird folgender § 31c samt Überschrift eingefügt:
1. In § 12 Abs. 1 Z 3 und § 31 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen,“.
2. § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Teilzeitbeschäftigung
nach Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“
3. § 31 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.“
4. Nach § 31b wird folgender § 31c samt Überschrift eingefügt:
„Väterfrühkarenz
§ 31c. (1) Dem männlichen Vertragsbediensteten
gebührt auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines
Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter
gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger
österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Karenz gegen Entfall der Bezüge
(Väterfrühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer
Woche bis zu höchstens vier Wochen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im
gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen
entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden
ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen
sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der
Väterfrühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen
Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die
anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände
darzulegen.
(3) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 2 kann eine
Väterfrühkarenz im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern
nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Väterfrühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame
Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(5) Die Zeit der Väterfrühkarenz ist in dienst- und
besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz zu
behandeln.“
5. In § 48 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „in der Absicht, es an Kindesstatt anzunehmen,“.
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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