Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 18. August 2011 | 18. Stück |
18. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG und Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft;
Änderung |
18.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG und das Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 3 entfallen die Ziffern 3 und 5, die bisherigen Ziffern 4 und 6 erhalten die Bezeichnung „3.“ und „4.“. Die bisherige Ziffer 7 erhält die Bezeichnung „5.“, wobei der Klammerausdruck „(Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen)“ entfällt und folgender Satz angefügt wird:
„Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.“
2. § 1 Abs. 4 lautet:
1. Im § 1 Abs. 3 entfallen die Ziffern 3 und 5, die bisherigen Ziffern 4 und 6 erhalten die Bezeichnung „3.“ und „4.“. Die bisherige Ziffer 7 erhält die Bezeichnung „5.“, wobei der Klammerausdruck „(Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen)“ entfällt und folgender Satz angefügt wird:
„Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.“
2. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren
Personen ermöglichen und deren Organisation durch
die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen und von
Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten eine Dichte
und Struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige
Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind
nicht als Ordinationsstätten von Ärztinnen und Ärzten
oder Zahnärztinnen und Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den
krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.“
3. Im § 2 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:
„e) Gruppenpraxen.“
4. § 3 Abs. 1 lit. b Schlussteil lautet:
„ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie,
für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie
Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege
vorhanden sein und durch Fachärztinnen oder Fachärzte des
entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die
Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene
Einrichtungen oder durch Fachärztinnen oder Fachärzte als
Konsiliarärztinnen bzw. Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem
Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren
medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch
Fachärztinnen oder Fachärzte als Konsiliarärztinnen bzw.
Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine
Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für
medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;“
5. § 4 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„§ 4
Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten
Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten
(1) Bettenführende Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer
Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den
Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3) und das in Aussicht genommene
Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich
vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung
zur Frage des Bedarfs ist zulässig.“
6. § 4 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht
genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende
Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger
bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur
Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein
zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen
Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß
Abs. 2b und 2c gegeben ist;“
7. § 4 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs
abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt
ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige
Leistungen erbracht werden sollen. Die betroffenen
Sozialversicherungsträger und die Ärztekammer für Wien sind zur
Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich
sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu
hören.“
8. Nach § 4 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Für Krankenanstalten, die über den Wiener
Gesundheitsfonds abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten), ist
ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in
Aussicht genommenen Leistungsangebot dem mit dem Regionalen Strukturplan
Gesundheit (RSG) abgestimmten Wiener Krankenanstaltenplan (§ 5a)
entspricht.
(2c) Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf
gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des
jeweiligen RSG hinsichtlich
1. der örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane
Bevölkerungsstruktur, Besiedlungsdichte),
2. der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3. der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen
sowie
4. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.“
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.“
9. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach
Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn eine
Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.“
10. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein
Krankenversicherungsträger, so bedarf es zur Errichtung einer
bettenführenden Krankenanstalt keiner Bewilligung. Die beabsichtigte
Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen
Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die
Bewilligung zum Betrieb der bettenführenden Krankenanstalt eines
Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 lit. b bis d gegeben sind.“
11. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) In Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 und in Verfahren zur
Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessenvertretung
privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger
hinsichtlich des nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2c zu
prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das
Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2
B-VG.“
12. § 5 samt Überschrift lautet:
„§ 5
Errichtung von selbständigen Ambulatorien
Errichtung von selbständigen Ambulatorien
(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung
wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge
auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in
Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten
unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und
Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener
Personalausstattung, insbesondere vorgesehener Anzahl und vorgesehenes
Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten bzw.
Zahnärztinnen und Zahnärzten unter Angabe der Berufsberechtigung und
vorgesehener Anzahl von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe) genau zu
bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist
zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn
insbesondere
1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen
Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot
öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten
mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch
Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen,
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und
selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich
erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen
Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen,
Zahnärzte, Dentistinnen, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen,
soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen
erbringen,
a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und
allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen
Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet
erreicht werden kann,
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für
die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
3. das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits
vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung
solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften entspricht und
4. gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine Bedenken
bestehen.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des
Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von
den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. örtliche Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane
Bevölkerungsstruktur, Besiedlungsdichte),
2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich
erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patientinnen und
Patienten,
4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieterinnen und
Leistungsanbieter gemäß Z 3 und
5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2
Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen
Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich
sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht
werden sollen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger und die
Ärztekammer für Wien sind zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot
um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht
erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein
Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren
Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Wiener
Gesundheitsplattform zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3
einzuholen.
(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach
Abs. 2 Z 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte
Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt
wird.
(7) In der Errichtungsbewilligung sind – ausgenommen im Fall des
Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das
Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung
von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie
erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die
Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen
festzulegen.
(8) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines
selbständigen Ambulatoriums
– ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.
– ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.
(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges
Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist,
ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem
Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Wien bzw. der
Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger und der
Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen
Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen
vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die
Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des
Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite
Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem
Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.“
13. § 5a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf
einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und
Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu
gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen,
Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.“
14. § 5a Abs. 2 lautet:
„(2) Im Wiener Krankenanstaltenplan sind jedenfalls
festzulegen:
1. die Standorte der Fondskrankenanstalten,
2. die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und
Intensivbereich) je Standort,
3. die medizinischen Fachbereiche je Standort,
4. die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen
Organisationseinheiten je Standort,
5. Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je
Standort,
6. die maximalen Bettenzahlen je Fachbereich bezogen auf das Land, die
Versorgungsregion oder die Standorte,
7. die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je
Standort.“
15. Im § 6 wird vor Abs. 1 folgende Überschrift eingefügt:
„Betrieb von bettenführenden
Krankenanstalten“
16. Im § 6 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Ausdruck
„zum Betrieb einer“ das Wort „bettenführenden“
eingefügt.
17. § 6 Abs. 1 lit. d und e lautet:
17. § 6 Abs. 1 lit. d und e lautet:
„d) eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt als
verantwortliche Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des ärztlichen
Dienstes (§ 12 Abs. 3) und für die Leitung der einzelnen
Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als
verantwortliche Ärztinnen oder Ärzte namhaft gemacht worden sind
(§ 12 Abs. 2) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im
Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen
Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein
wird;
e) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern
eine solche gemäß § 6c erforderlich ist.“
18. Im § 6 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
19. § 6a wird zu § 6b; § 6a samt Überschrift lautet:
„§ 6a
Betrieb von selbständigen Ambulatorien
Betrieb von selbständigen Ambulatorien
(1) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums
darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse
nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den
Erfordernissen für einen einwandfreien Ambulatoriumsbetrieb notwendigen
Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn
insbesondere
1. die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des § 5 Abs. 2
erteilt worden ist;
2. die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen
medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die
Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen
den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften
entsprechen;
3. gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene
Anstaltsordnung (§ 10) keine Bedenken bestehen;
4. eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt als verantwortliche
Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes oder eine
geeignete Zahnärztin oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortliche
Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes
(§§ 12 Abs. 2 und 12a Abs. 1) namhaft gemacht wurde
sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem
Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche
personelle Ausstattung gesichert sein wird;
5. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern
eine solche gemäß § 6c erforderlich ist.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines
Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung
gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung
gemäß § 5 Abs. 9 zweiter Satz vorliegt und die
Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.“
20. § 6c samt Überschrift lautet:
„§ 6c
Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung
(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine
sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische
Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft
öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, haben zur Deckung der aus
ihrer Tätigkeit (§ 1) entstehenden Schadenersatzansprüche
eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese
während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei
Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer
Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht,
betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur
Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern
keine Haftpflichtversicherung nach dem ersten Satz und Abs. 2
besteht.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
1. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss
2 000 000 Euro betragen,
2. eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger
Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht
unterschreiten und
3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des
Versicherers ist unzulässig.
(3) Die geschädigte dritte Person kann den ihr zustehenden
Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch
gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und die oder der
ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert
und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder
Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der
ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann,
und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu
erteilen.“
21. Im § 7 wird vor Abs. 1 folgende Überschrift eingefügt:
„Änderung von
Krankenanstalten“
22. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung
oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
Im Verfahren darüber sind die §§ 4 und 5
sinngemäß anzuwenden. Die dem Bewilligungsbescheid entsprechend
geänderte Anlage der Krankenanstalt darf in Betrieb genommen werden, doch
ist darüber spätestens gleichzeitig mit der Inbetriebnahme vom
Rechtsträger der Krankenanstalt bei der Landesregierung unter Angabe des
Zeitpunktes der Inbetriebnahme die Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch für
selbständige Ambulatorien (§ 1 Abs. 3 Z 5) der
Sozialversicherungsträger. Bei wesentlichen Veränderungen von
Krankenanstalten der Sozialversicherungsträger ist § 6
sinngemäß anzuwenden.“
23. Im § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 4 und 6“ durch den Ausdruck „§§ 4, 5, 6 und 6a“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. a“ der Ausdruck „und des § 5 Abs. 2 Z 1“ eingefügt.
24. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers ist § 5 Abs. 9 sinngemäß anzuwenden.“
25. § 8 samt Überschrift lautet:
„§ 8
Verpachtung, Übertragung, Bezeichnungsänderung
Verpachtung, Übertragung, Bezeichnungsänderung
(1) Der Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die
Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils
– auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer
Bezeichnung (§ 4 Abs. 2 lit. d bzw. § 5
Abs. 2 Z 4). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen
keine gewichtigen Bedenken bestehen.
(2) Für den Erwerb von Ambulatorien durch einen
Krankenversicherungsträger ist § 5 Abs. 9
sinngemäß anzuwenden.“
26. Im § 9 lit. a und b wird jeweils der Ausdruck „§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3“ ersetzt.
27. Im § 11 erhalten die bisherigen Absätze (1), (2), (3) und (4) die Bezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“, und „(5)“ und wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Die Leitung von bettenführenden Krankenanstalten kann als
monokratische oder kollegiale Führung organisiert sein.“
28. Der neue § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Kollegiale Führung bedeutet, dass die ärztliche
Leiterin oder der ärztliche Leiter (§ 12 Abs. 3), die
Leiterin oder der Leiter der wirtschaftlichen und administrativen
Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1), die Leiterin oder der Leiter der
technischen Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1) und die Leiterin oder
der Leiter des Pflegedienstes (§ 22 Abs. 1) allgemeine und
grundsätzliche Angelegenheiten zu besprechen sowie allfällige
Entscheidungen gemeinsam zu fällen und im Sinne der Ergebnisse ihrer
Beratungen in ihren jeweils zukommenden Aufgabenbereichen vorzugehen haben. Die
monokratische Führung hat durch eine vom Rechtsträger der
Krankenanstalt zu bestimmende Person wahrgenommen zu werden. Diese Funktion kann
auch gleichzeitig mit einer der im ersten Satz genannten Führungsfunktionen
ausgeübt werden. Die den Führungskräften nach den
§§ 12 Abs. 3, 18 Abs. 1 und 22 Abs. 1 jeweils
zukommenden Aufgaben dürfen unabhängig von der Organisation der
Führung nicht beeinträchtigt werden.“
29. Der neue § 11 Abs. 5 lautet:
„(5) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung
und Lehre einer medizinischen Universität dient, ist der Rektor oder die
Rektorin oder ein von der Universität vorgeschlagener
Universitätsprofessor oder eine vorgeschlagene Universitätsprofessorin
der medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung
mit beratender Stimme beizuziehen. Eine monokratische Führung hat sich mit
ihm oder ihr in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten
regelmäßig, zumindest vierteljährlich, zu besprechen.
30. § 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Für Pflegeanstalten für chronisch Kranke
(§ 1 Abs. 3 Z 3) kann die Landesregierung von der Bestellung
einer ärztlichen Leiterin oder eines ärztlichen Leiters Abstand
nehmen, wenn die Aufsicht durch eine geeignete Ärztin oder einen geeigneten
Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der
Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt
(§ 18 Abs. 1).“
31. § 12a erhält die Bezeichnung „§ 12b“, folgender § 12a wird eingefügt:
„§ 12a
(1) Mit der Führung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem
vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärztinnen oder Zahnärzte bzw.
Fachärztinnen oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl
Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch
Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
zuzuordnen sind, so ist mit der Leitung entweder eine geeignete Zahnärztin
bzw. ein geeigneter Zahnarzt oder eine geeignete Fachärztin bzw. ein
geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen.
Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen
Dienst ausreichend Zahnärztinnen oder Zahnärzte und Fachärztinnen
oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der
Leitung durch eine in gleicher Weise qualifizierte Zahnärztin oder einen in
gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt bzw. durch eine in gleicher Weise
qualifizierte Fachärztin oder einen in gleicher Weise qualifizierten
Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
sicherzustellen.
(2) Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von
Zahnärztinnen oder Zahnärzten, die nach den Vorschriften des
Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes
berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von
Fachärztinnen oder Fachärzten für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur
Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen
werden.
(3) Die Bestellung der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen
Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärztinnen
oder Zahnärzte bzw. Ärztinnen oder Ärzte den für ihre
Bestellung in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine
solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig
mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt der Zahnärztin
oder des Zahnarztes bzw. der Ärztin oder des Arztes zu erteilen.
(4) Von Abs. 3 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der
einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
(5) Die Landesregierung hat eine im Sinne des Abs. 3 erteilte
Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen
sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in
Betracht kommenden Zahnärztinnen oder Zahnärzte bzw. Ärztinnen
oder Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen
ihre Pflichten schuldig gemacht haben.“
32. § 13 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so
eingerichtet sein, dass
1. ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar
ist;
2. in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als
Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der
Turnusärztinnen und Turnusärzte gewährleistet
ist.
(2) Die Patientinnen und Patienten dürfen nur nach den
Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw.
zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt
werden.“
33. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Für jede Krankenanstalt ist eine Fachärztin oder ein
Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin oder
Krankenhaushygieniker) bzw. eine sonst fachlich geeignete, zur
selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin
(Hygienebeauftragte) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der
Belange der Hygiene zu bestellen. Für jedes Zahnambulatorium ist eine
Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin)
oder ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker)
bzw. eine sonst fachlich geeignete, zur selbständigen Berufsausübung
berechtigte Zahnärztin oder Fachärztin für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragte) bzw. ein sonst fachlich geeigneter, zur
selbständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt
für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zur Wahrung
der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der
Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot
der Krankenanstalt zu richten. In Schwerpunktkrankenanstalten (§ 3
Abs. 1 lit. b) ist diese Tätigkeit jedenfalls ab
1. Jänner 1998 hauptberuflich auszuüben.“
34. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger
Ambulatorien kann die Funktion der Krankenhaushygienikerin oder des
Krankenhaushygienikers bzw. der oder des Hygienebeauftragten bei Vorliegen der
entsprechenden fachlichen Eignung auch die ärztliche Leiterin oder der
ärztliche Leiter ausüben. Für die im Abs. 4 genannten
Aufgaben ist jedenfalls die Krankenhaushygienikerin oder der
Krankenhaushygieniker bzw. die oder der Hygienebeauftragte
beizuziehen.“
35. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Die oder der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die
medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen der
Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen
regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche
Überprüfungen zu sorgen. Sie oder er hat ferner für die
Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben,
sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der
Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung
sind unverzüglich die ärztliche Leiterin oder der
ärztliche Leiter (§§ 12 Abs. 3 und 12a Abs. 3),
die Leiterin oder der Leiter der wirtschaftlichen und administrativen
Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1), die Leiterin oder der Leiter der
technischen Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1) und die Leiterin
oder der Leiter des Pflegedienstes (§ 22 Abs. 1) in
Kenntnis zu setzen.“
36. § 15a Abs. 1 lautet:
„(1) In einer Krankenanstalt, an der
1. klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
durchgeführt werden,
2. neue medizinische Methoden einschließlich Nicht-interventioneller
Studien angewendet werden,
3. angewandte medizinische Forschung betrieben wird, und
4. Pflegeforschungsprojekte (experimentelle oder
Pflegeinterventionsstudien) durchgeführt werden sowie neue Pflege- und
Behandlungskonzepte und neue Pflege- und Behandlungsmethoden angewendet
werden,
ist vom Rechtsträger eine Ethikkommission einzurichten.
ist vom Rechtsträger eine Ethikkommission einzurichten.
Eine Ethikkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten
eingerichtet werden.“
37. § 15a Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden, angewandter
medizinischer Forschung, von Pflegeforschungsprojekten und neuen Pflege- und
Behandlungskonzepten und neuen Pflege- und Behandlungsmethoden hat sich
insbesondere zu beziehen auf:
1. beteiligte Personen und Einrichtungen (personelle und strukturelle
Rahmenbedingungen),
2. Prüfplan unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der
wissenschaftlichen Aussagekraft,
3. Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses,
4. Vorgangsweise bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie bei
der Aufklärung und Zustimmung,
5. Maßnahmen für den Eintritt eines Schadensfalls bei einer
klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen
Methode.
(3) Neue medizinische Methoden nach Abs. 1 sind Methoden, die auf
Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie
unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme
rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten
ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer
methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen
medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch die Leiterin
oder den Leiter der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich die neue
medizinische Methode angewendet werden soll.“
38. Nach § 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung
und von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und
Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die
Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich von
Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden
durch die Leiterin oder den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich angewandter
medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und -methoden durch die
Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das
Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu
erfolgen.“
39. § 15a Abs. 4 lautet:
„(4) Die Ethikkommission hat mindestens zu bestehen aus:
1. einer im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Ärztin oder einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung
berechtigten Arzt,
2. einer Fachärztin oder einem Facharzt, in deren oder dessen
Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, die neue medizinische Methode
oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt, oder
gegebenenfalls einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, und die nicht
Prüferinnen bzw. Prüfer sind, und gegebenenfalls einer oder einem
sonstigen entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege,
4. einer Juristin oder einem Juristen,
5. einer Pharmazeutin oder einem Pharmazeuten,
6. einer Person, die über biometrische Expertise
verfügt,
7. einer Patientenvertreterin oder einem Patientenvertreter und einer
Vertreterin oder einem Vertreter der Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft,
8. einer von der Personalvertretung zu bestellenden Person,
9. einer oder einem von der Interessensvertretung der Menschen mit
Behinderung (§ 38 Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW, LGBl.
für Wien Nr. 45/2010) gewählten Vertreterin oder Vertreter
und
10. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 9 fallenden Person, die mit
der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut
ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz
verfügt.“
40. Nach § 15a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der
Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und
Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person
anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen
Forschung verfügt.“
41. Nach § 15a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige
Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie
gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich
ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission – unbeschadet weiterer
allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu
enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder
Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu
ziehen.“
42. § 15a Abs. 6 lautet:
„(6) Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen
Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen.“
43. Nach § 15a Abs. 8 werden folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:
„(8a) Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt
Abs. 8 sinngemäß. Geringfügige Änderungen der
Geschäftsordnung, insbesondere Aktualisierungen von Verweisungen sowie
bloße formelle Anpassungen des Wortlauts, sind von der Anzeigepflicht an
die Landesregierung ausgenommen.
(8b) Die Leiterin oder der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein
Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden
durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der
Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung
neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.“
44. § 15a Abs. 11 zweiter Satz lautet:
„Die Protokolle sind dem Rechtsträger, der ärztlichen
Leiterin oder dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung
einer klinischen Prüfung auch der Prüfungsleiterin oder dem
Prüfungsleiter, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem
angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder einem neuen Behandlungskonzept
und einer neuen Behandlungsmethode auch der Leiterin oder dem Leiter der
Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der
Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden der Leiterin oder dem Leiter des
Pflegedienstes und den ärztlichen Leiterinnen oder Leitern der betroffenen
Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen.“
45. Nach § 15a Abs. 12 werden folgende Abs. 13 bis 15 angefügt:
„(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über
sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der
Ethikkommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der
Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der
Auskunftsverpflichtung.
(14) Mitglieder der Ethikkommission sind von der Landesregierung ihres
Amtes zu entheben, wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben gröblich
vernachlässigen. Ein derart enthobenes Mitglied darf einer Ethikkommission
nur mit vorheriger Zustimmung der Landesregierung erneut
angehören.
(15) Die Abs. 13 und 14 gelten nur für Ethikkommissionen von
Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist.“
46. § 15c erster Satz lautet:
„Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten sind
verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf
Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu
ermitteln.“
47. Der bisherige § 16 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“, der neue Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn es im wichtigen persönlichen Interesse einer Patientin
oder eines Patienten gelegen ist, darf der Träger der Krankenanstalt
Auskunft darüber geben, ob die Patientin oder der Patient in die
Krankenanstalt aufgenommen wurde.“
48. § 17 Abs. 1 lit. a bis d lautet:
„a) über die Aufnahme und die Entlassung der Patientinnen und
Patienten Vormerke zu führen, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und
bei der Aufnahme nach § 36 Abs. 1 letzter Satz die jeweils
dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
b) Krankengeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung
(Anamnese), der Zustand der Patientin oder des Patienten zur Zeit der Aufnahme
(status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten
Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls
zahnärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere
hinsichtlich Name, Dosis und Verordnungsform) und Aufklärung der Patientin
oder des Patienten, die Durchführung der Transplantation von Organen und
Organteilen sowie der Zustand der Patientin oder des Patienten und die
Art der Behandlung zur Zeit des Abganges aus der Krankenanstalt darzustellen
sind und die einen Hinweis auf die Niederschrift über die Entnahme von
Organen und Organteilen der Spenderin oder des Spenders, sofern dies
nicht möglich ist, einen Hinweis auf die Herkunft des Transplantats, zu
enthalten haben; die unter lit. a bezeichneten Angaben sind in die
Krankengeschichte zu übernehmen; der Krankengeschichte ist auch die
Obduktionsniederschrift (§ 40 Abs. 3 und 4) beizugeben. Weiters
sind sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere
der pflegerischen, einer allfälligen psychologischen bzw.
psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen
Dienste, darzustellen;
c) über Operationen eigene Operationsniederschriften zu führen
und der Krankengeschichte beizulegen;
d) über die Entnahme von Organen und Organteilen nach § 62a
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sowie über
Entnahmen nach § 4 Abs. 5 Gewebesicherheitsgesetz,
Niederschriften zu führen, in denen der Eintritt und der Zeitpunkt des
Todes, die Art der Feststellung des Todes, der Zeitpunkt der Entnahme, die
entnommenen Organe und Organteile einzutragen sind, und der Krankengeschichte
der Spenderin oder des Spenders beizulegen; diese Niederschriften
dürfen keine Hinweise auf die Empfängerinnen oder Empfänger
enthalten;“
49. § 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Abschriften von Krankengeschichten und von ärztlichen oder
zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von
Patientinnen und Patienten sind von den Krankenanstalten den Gerichten sowie den
Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des
Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im
öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist bei Anforderung einer
Krankengeschichte anzuführen. Ferner sind den
Sozialversicherungsträgern und den Organen des Wiener Gesundheitsfonds bzw.
den von diesem beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder behandelnden
Ärztinnen oder Ärzten bzw. Zahnärztinnen oder Zahnärzten
über Anforderung kostenlos Abschriften von Krankengeschichten und
ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen über den
Gesundheitszustand von Anstaltspatientinnen oder Anstaltspatienten zu
übermitteln. Soweit dies für die Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten und zur Antragsprüfung notwendig ist, sind sonstigen
Versicherungsunternehmen Abschriften von Krankengeschichten ihrer Versicherten
gegen Kostenersatz zu übermitteln, wenn und soweit dies mit dem
Rechtsträger der Krankenanstalt vereinbart ist und die oder der Versicherte
im Versicherungsvertrag oder gesondert zugestimmt hat; Krankengeschichten oder
Teile von Krankengeschichten, die Daten über Gentherapien enthalten und
außerhalb der Krankengeschichte zu führende Daten über
Genanalysen dürfen jedoch nicht übermittelt werden.“
50. Im § 17 Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt“ durch die Wortfolge „der für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Ärztin oder dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt, gegebenenfalls der oder dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen,“ ersetzt.
51. § 17 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Rechtsträger von Krankenanstalten können die
Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten anderen
Rechtsträgern übertragen. Dies gilt auch für die Speicherung,
Verarbeitung und Aufbewahrung mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung. Für die Rechtsträger, denen die Speicherung,
Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, und die bei ihnen
beschäftigten Personen besteht Verschwiegenheitspflicht im Umfang des
§ 16. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch diese
Rechtsträger sind nur an Ärztinnen, Ärzte,
Zahnärztinnen, Zahnärzte oder Krankenanstalten
zulässig, in deren Behandlung die oder der Betroffene
steht.“
52. § 22c Abs. 1 lautet:
„(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so
eingerichtet sein, dass die in der Krankenanstalt tätigen Ärztinnen,
Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sich im erforderlichen
Ausmaß fortbilden können.“
53. § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt bzw.
einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten einer
Fondskrankenanstalt ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn das
Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinisch-technischen
Großgeräten dem Wiener Krankenanstaltenplan widerspricht. Für
das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme ist eine angemessene
Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung
wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist.“
54. Im § 23 Abs. 5 wird nach dem Wort „erlassen“ die Wortfolge „und der Betrieb tatsächlich aufgenommen“ eingefügt.
55. Im § 23 Abs. 8 wird nach dem Ausdruck „§ 62 lit. h“ der Ausdruck „oder lit. i“ eingefügt.
56. Im § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.
57. § 33a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben
hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln
Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch
für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Träger mehrerer
Krankenanstalten können auch eine trägerweite Arzneimittelkommission
einrichten, die zur Gänze oder mit Teilbereichen von Aufgaben der
Arzneimittelkommission betraut werden kann.“
58. § 33a Abs. 3 lautet:
„(3) Darüber hinaus kann der Träger der Krankenanstalt die
Arzneimittelkommission mit weiteren Aufgaben betrauen, wie
insbesondere:
1. Befassung mit allen beabsichtigten Nicht-interventionellen Studien von
zugelassenen Arzneispezialitäten;
2. regelmäßiges Arzneimittel-Controlling;
3. Erstellen einer Notfall-Arzneimittelliste.“
59. § 33a Abs. 7 lautet:
„(7) Die nicht trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens
zu bestehen aus:
1. der Leiterin oder dem Leiter des ärztlichen Dienstes (einer der
Leiterinnen oder einem der Leiter des ärztlichen Dienstes);
2. der Leiterin oder dem Leiter der Anstaltsapotheke (einer der
Leiterinnen oder einem der Leiter der Anstaltsapotheke) oder einer
Konsiliarapothekerin oder einem Konsiliarapotheker mit klinischer
Erfahrung;
3. einer weiteren ärztlichen Vertreterin oder einem weiteren
ärztlichen Vertreter, die oder der von der ärztlichen Leiterin
oder vom ärztlichen Leiter (den ärztlichen Leiterinnen oder
Leitern) zu nominieren ist;
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Sozialversicherung.“
60. Nach § 33a Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens zu
bestehen aus:
1. einer oder einem oder mehreren medizinischen Verantwortlichen des
Trägers;
2. einer oder einem oder mehreren pharmazeutischen Verantwortlichen des
Trägers, soweit solche nicht bestellt sind, einer Leiterin oder einem
Leiter oder mehreren Leiterinnen oder Leitern einer Anstaltsapotheke;
3. weiteren ärztlichen Vertreterinnen oder Vertretern, die von der
oder dem medizinischen Verantwortlichen des Trägers zu nominieren
sind;
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Sozialversicherung;
5. einer oder einem Qualitätsbeauftragten des
Trägers.“
61. § 33a Abs. 8 lautet:
„(8) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als
beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können im Anlassfall weitere Personen
beigezogen werden. Für die nicht trägerweite Arzneimittelkommission
kann der Träger der Krankenanstalt (können die Träger der
Krankenanstalten) eine Vertreterin oder einen Vertreter
entsenden.“
62. § 33a Abs. 9 lautet:
„(9) Der Träger der Krankenanstalt kann
(die Träger der Krankenanstalten können) die Funktion einer
oder eines oder mehrerer Vorsitzenden und einer
Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers festlegen.
Werden keine derartigen Festlegungen getroffen, wählen die Mitglieder der
Arzneimittelkommission aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin
bzw. Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen. Bei Verhinderung der oder
des Vorsitzenden übernimmt deren oder dessen Stellvertreterin bzw.
Stellvertreter den Vorsitz. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden und
deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters übernimmt das an
Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.“
63. § 33a Abs. 10 lautet:
„(10) Die oder der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission
nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, in Krankenanstalten mit
mehr als 400 systemisierten Betten sowie bei trägerweiter
Zuständigkeit mindestens viermal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder
sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den
Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu
benachrichtigen.“
64. § 33a Abs. 11 lautet:
„(11) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die
oder der Vorsitzende sowie mindestens die
Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls eine ärztliche Vertreterin
oder ein ärztlicher Vertreter und eine Apothekerin oder ein Apotheker,
anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag.“
65. Nach § 33a Abs. 13 wird folgender Abs. 13a eingefügt:
„(13a) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sowie deren
Vertretungen haben allfällige Beziehungen zu pharmazeutischen Unternehmen
oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder vermarkten,
gegenüber dem Träger der Krankenanstalt vollständig offenzulegen.
Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission in allen
Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zu pharmazeutischen
Unternehmen oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder
vermarkten, geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu
ziehen.“
66. Nach § 33a Abs. 14 werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:
„(15) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über
sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der
Arzneimittelkommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der
Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der
Auskunftsverpflichtung.
(16) Mitglieder der Arzneimittelkommission sind von der Landesregierung
ihres Amtes zu entheben, wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben gröblich
vernachlässigen. Ein derart enthobenes Mitglied darf einer
Arzneimittelkommission nur mit vorheriger Zustimmung der Landesregierung erneut
angehören.
(17) Die Abs. 15 und 16 gelten nur für Arzneimittelkommissionen
von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien
ist.“
67. § 35 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Stellen jener Ärztinnen und Ärzte, die eine
öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department
(Unterabteilung), eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer
öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige
Konsiliarärztinnen oder Konsiliarärzte bzw. als ständige
Konsiliarzahnärztinnen oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen,
sowie die Stellen jener Apothekerinnen und Apotheker, die mit der Leitung einer
Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind unter der Internetadresse
www.gemeinderecht.wien.at auszuschreiben.“
68. Nach § 36 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Träger von Krankenanstalten sind berechtigt, zur
Feststellung der Identität von Patientinnen und Patienten die Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen. Im Falle, dass eine Patientin oder
ein Patient nicht ansprechbar ist, darf in die von ihr oder ihm
mitgeführten Dokumente zum Zwecke der Feststellung der Identität
Einsicht genommen werden.“
69. § 38 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Bei der Entlassung einer Patientin oder eines Patienten ist
neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Patientenbrief
(Entlassungsbrief) anzufertigen, der die für eine allfällige weitere
ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung
oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie
allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörigen der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich
gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die
Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst
darzustellen. Bei Bedarf sind dem Patientenbrief auch Angaben zu Maßnahmen
im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen. Empfehlungen
hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen
Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische
Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen.
Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit
zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und
kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen.
Dieser Patientenbrief ist nach Entscheidung der Patientin oder des Patienten
dieser oder diesem oder
1. der einweisenden oder weiterbehandelnden Ärztin oder dem
einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt bzw. der einweisenden oder
weiterbehandelnden Zahnärztin oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden
Zahnarzt und
2. bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen
Angehörigen eines Gesundheitsberufes und
3. bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht
genommenen Einrichtung
zu übermitteln.
zu übermitteln.
(3) Wenn die Patientin oder der Patient, ihre bzw. seine Angehörigen
oder ihre bzw. seine gesetzliche Vertretung die vorzeitige Entlassung
wünschen, so hat die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bzw.
die behandelnde Zahnärztin oder der behandelnde Zahnarzt auf
allfällige für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten
nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift
(Revers) aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn
die Patientin oder der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer
Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.“
70. § 38 Abs. 5 lautet:
„(5) Kann sich eine zu entlassende Patientin oder ein zu entlassender
Patient nicht selbst versorgen und ist auch keine andere Betreuung
sichergestellt, ist mit dem Fonds Soziales Wien als zuständigem
Sozialhilfeträger rechtzeitig vor der Entlassung Kontakt aufzunehmen und
eine Ausfertigung des Patientenbriefes nach Abs. 2 zum Zweck der
Weiterbetreuung nach dem Krankenhausaufenthalt kostenlos auf Anfrage des Fonds
Soziales Wien weiterzugeben, sofern die zu entlassende Patientin oder der zu
entlassende Patient nicht in der Lage ist, den Patientenbrief an den Fonds
Soziales Wien zu übergeben. Liegt der Hauptwohnsitz der betreffenden Person
außerhalb Wiens, so ist mit dem örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger Kontakt aufzunehmen.“
71. § 40 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen
Patientinnen und Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion
sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung
anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen
diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen
Eingriffes, erforderlich ist.“
72. § 42 Abs. 1 lautet:
„(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 1
Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer
Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu
behandeln, wenn es
a) zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
b) zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung
einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse der oder des
Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,
c) zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen
Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort
der Patientin oder des Patienten nicht in geeigneter Weise oder
nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
d) über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur
Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
e) im Zusammenhang mit Organspenden und Blutspenden,
f) zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder
Medizinprodukten oder
g) für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin
notwendig ist.“
notwendig ist.“
73. § 46a Abs. 1 lautet:
„(1) Von Patientinnen und Patienten der allgemeinen
Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder
LKF-Gebührenersätze durch den Wiener Gesundheitsfonds oder
Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen
Sozialversicherungsträger oder durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung
(§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) getragen werden, ist durch den
Rechtsträger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von
3,63 Euro pro Tag, für den LKF-Gebührenersätze oder
Pflegegebührenersätze zu entrichten sind, einzuheben. Dieser Betrag
darf pro Patientin und pro Patient für höchstens
28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Im Falle einer
Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von
jener Krankenanstalt einzuheben, in welche die Patientin oder der Patient
transferiert wird.“
74. § 46a Abs. 5 lautet:
„(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1
ist für jeden Verpflegungstag, für den ein Kostenbeitrag
gemäß Abs. 1 eingehoben wird, in Fondskrankenanstalten ein
Betrag von 1,45 Euro für den Wiener Gesundheitsfonds einzuheben.
Dieser Betrag darf pro Patientin und pro Patient für höchstens
28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Die Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist
der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener
Krankenanstalt einzuheben, in welche die Patientin oder der Patient transferiert
wird.“
75. § 46a Abs. 6 lautet:
„(6) Zusätzlich zu den Kostenbeiträgen gemäß
Abs. 1 und 5 ist von sozialversicherten Patientinnen und Patienten der
allgemeinen Gebührenklasse und von Patientinnen und Patienten der
Sonderklasse ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro
Patientin und pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem
Kalenderjahr eingehoben werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag
für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in
welche die Patientin oder der Patient transferiert wird.“
76. § 46a Abs. 7 lautet:
„(7) Der Betrag gemäß Abs. 6 ist von den Trägern
der Krankenanstalten einzuheben und der Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft für Entschädigungen nach Schäden zur
Verfügung zu stellen, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten
entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht
eindeutig gegeben ist. Eine Entschädigung ist auch für Schäden zu
gewähren, die durch die Behandlung in der Krankenanstalt entstanden sind
und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es
sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer
erheblichen Schädigung geführt hat.“
77. Nach § 50 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über
sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der
Schiedskommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der
Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der
Auskunftsverpflichtung.“
78. § 54 Abs. 4 lautet:
„(4) Über die Einwendungen entscheidet der Magistrat als
Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt
in diesem Verfahren Parteistellung zu. Über Berufungen gegen diese
Bescheide entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat
Wien.“
79. § 60e lautet:
„§ 60e
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der
ärztlichen Leitung
1. einer Fachärztin oder eines Facharztes für
Psychiatrie,
2. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und
Neurologie,
3. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und
psychotherapeutische Medizin,
4. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie oder
5. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie stehen.
Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von
Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung einer Fachärztin oder eines
Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.“
80. Im § 61 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „(§§ 4 und 6)“ durch den Ausdruck „(§§ 4, 5, 6 und 6a)“ sowie der Ausdruck „(§ 12 Abs. 3 und 5)“ durch den Ausdruck „(§ 12 Abs. 3 und 5, § 12a Abs. 1 und 3)“ ersetzt.
81. § 61 Abs. 4 lautet:
„(4) Während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs-
oder Ausgleichsverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung
können private Krankenanstalten auf Grund der der Inhaberin oder dem
Inhaber erteilten Bewilligung (§§ 4, 5, 6 und 6a) ebenfalls durch
eine von der Landesregierung zu genehmigende ärztliche Leiterin oder einen
von der Landesregierung zu genehmigenden ärztlichen Leiter (§ 12
Abs. 3 und 5, § 12a Abs. 1 und 3) gegen Anzeige an die
Landesregierung fortbetrieben werden.“
82. § 62 lit. l lautet:
„l) § 34 mit der Maßgabe, dass
Konsiliarapothekerinnen und Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von
selbständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck
regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren
haben.“
83. § 64b Abs. 5 lautet:
„(5) Die Versicherungsträger haben hinsichtlich der bei ihnen
sozialversicherten Patientinnen und Patienten und deren anspruchsberechtigten
Angehörigen ohne Einschaltung des Wiener Gesundheitsfonds das Recht auf
Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der
Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde), das
Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten und das Recht, die Patientin oder
den Patienten durch eine beauftragte Fachärztin oder einen beauftragten
Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
Weiters haben die Versicherungsträger das Recht, Ausfertigungen aller
Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des Wiener Gesundheitsfonds
oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet
werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen,
Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht
umfasst auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf
Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an die Patientin oder den
Patienten auf der Basis des LKF-Systems; diese Rechte können jedoch nur
dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese
Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Wiener Gesundheitsfonds
zur Verfügung gestellt werden. Der gesamte Datenaustausch zwischen
Krankenanstalten und Versicherungsträgern ist elektronisch vorzunehmen. Die
Krankenanstalten sind verpflichtet, die
e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität der Patientin oder des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.“
e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität der Patientin oder des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.“
84. § 64f Abs. 1 lautet:
„(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger nach
§ 64b Abs. 8 zu den Nicht-Fondskrankenanstalten werden durch
privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu
ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben nähere
Bestimmungen über die Einweisung und die im Zweifelsfall vorzunehmende
Überprüfung der Identität der Patientin oder des Patienten und
die rechtmäßige Verwendung der e-card zu enthalten.“
85. § 64f Abs. 2 lautet:
„(2) Die Versicherungsträger sind hinsichtlich der Patientinnen
und Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, berechtigt,
in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie
Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu
nehmen und durch eine beauftragte Fachärztin oder einen beauftragten
Facharzt die Patientin oder den Patienten in der Krankenanstalt im Einvernehmen
mit dieser untersuchen zu lassen. Krankenanstalten, die in einer
Vertragsbeziehung zu Sozialversicherungsträgern stehen, sind verpflichtet,
die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen
Verfügbarkeit zu verwenden.“
86. § 71 lautet:
„§ 71
Verweisungen
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird,
sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.
Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
3. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,
in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010;
4. Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der
Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
5. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I
Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010;
6. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl.
Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2009;
7. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung
BGBl. I Nr. 98/2010;
8. Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009;
9. Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
10. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010;
11. Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008, in
der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009;
12. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung BGBl. I
Nr. 61/2010;
13. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfedienste (MTF-SHD-G), BGBl.
Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010;
14. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010;
15. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG),
BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010;
16. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in
der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
17. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der
Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
18. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG,
BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 111/2010;
19. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG,
BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 57/2008;
20. Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I
Nr. 55/2006;
21. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung
BGBl. I Nr. 111/2010;
22. Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, in der Fassung
BGBl. I Nr. 1/2011;
23. Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der
Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
24. Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, in der
Fassung BGBl. I Nr. 13/2006;
25. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2010;
26. Unterbringungsgesetz – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, in der
Fassung BGBl. I Nr. 18/2010;
27. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997,
BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II
Nr. 118/2007;
28. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113/1895, in der Fassung
BGBl. I Nr. 111/2010.“
87. In § 76 lauten die neuen Abs. 2 und 3:
„§ 76
In-Kraft-Treten und zeitlicher Geltungsbereich der Novelle LGBl. für Wien Nr. 18/2011
In-Kraft-Treten und zeitlicher Geltungsbereich der Novelle LGBl. für Wien Nr. 18/2011
(1) Die Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 18/2011, anhängigen Bewilligungsverfahren sind nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
(3) Träger von Krankenanstalten, für die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/2011, bereits eine
rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt und die nach § 6c zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser
Verpflichtung bis zum 19. August 2011 nachzukommen und dies der
Landesregierung umgehend nachzuweisen.“
Artikel II
Das Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaftsgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Funktion nach Abs. 1 erlischt durch Tod, Zeitablauf oder Verzicht. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen und wird mit dem Ablauf des Tages des Einlangens der Verzichtserklärung wirksam.
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr gegeben ist und voraussichtlich während der bestehenden Amtsperiode nicht wieder erlangt wird.“
2. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
1. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Funktion nach Abs. 1 erlischt durch Tod, Zeitablauf oder Verzicht. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen und wird mit dem Ablauf des Tages des Einlangens der Verzichtserklärung wirksam.
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr gegeben ist und voraussichtlich während der bestehenden Amtsperiode nicht wieder erlangt wird.“
2. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über
sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Aufgaben und
Prüfbefugnissen der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
zu unterrichten. Die gemäß § 4 bestellte Person ist
verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten
Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten sind nicht Gegenstand der
Auskunftsverpflichtung.“
Artikel III
Artikel II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
i.V. Brauner | Hechtner |
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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