Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 15. Juli 201117. Stück
17. Kundmachung:Geschäftsordnung des Landtages für Wien; Änderung

17.
Kundmachung betreffend den Beschluss des Wiener Landtages, mit dem die Geschäftsordnung des Landtages für Wien geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Landtages für Wien wird wie folgt abgeändert:

1. Die Überschrift vor § 12 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien lautet wie folgt:
„Teilnahme von Mitgliedern des Bundesrates, von Bezirksvorstehern, von Mitgliedern der Volksanwaltschaft, des Wiener Patientenanwaltes, des Wiener Umweltanwaltes, der Wiener Kinder- und Jugendanwälte, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Abgeordneten zum europäischen Parlament“

2. Nach § 12a Geschäftsordnung des Landtages für Wien wird nachstehender § 12b eingefügt:
§ 12b. Österreichische Abgeordnete zum europäischen Parlament können auf Grund der in Aussicht genommenen Tagesordnung oder auf Vorschlag des für Europafragen zuständigen Ausschusses über Einladung durch den Präsidenten des Landtages – nach vorheriger Beratung durch die Präsidialkonferenz – an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilnehmen und sich zu Geschäftsstücken, soweit dadurch Angelegenheiten der europäischen Union unmittelbar berührt werden, zu Wort melden.“

3. Im § 20 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Wortmeldungen österreichischer Abgeordneter zum europäischen Parlament nach § 12b gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.“

Der Erste Präsident des Wiener Landtages:
Kopietz

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