Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 11. Juli 201116. Stück
16. Verordnung:Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; Änderung [CELEX-Nr.: 32006L0025]

16.
Verordnung der Wiener Landesregierung mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geändert wird

Auf Grund des § 107a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. für Wien Nr. 26/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel „Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“ wird durch den Titel „Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft)“ ersetzt.

2. § 3 lautet:
„Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 3. (1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 39/2006, in der geltenden Fassung, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
1. unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die Referenzwerte (Auslösewerte) für berufliche Exposition nach dem Stand der Technik überschritten sind;
2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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