Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 11. Juli 2011 | 16. Stück |
16. Verordnung: | Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben; Änderung [CELEX-Nr.: 32006L0025] |
16.
Verordnung der Wiener Landesregierung mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben geändert wird
Auf Grund des § 107a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. für Wien Nr. 26/2002,
wird wie folgt geändert:
1. Der Titel „Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“ wird durch den Titel „Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft)“ ersetzt.
2. § 3 lautet:
1. Der Titel „Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“ wird durch den Titel „Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft)“ ersetzt.
2. § 3 lautet:
„Arbeiten unter physikalischen
Einwirkungen
§ 3. (1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen
der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition
gemäß § 4 der Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen
in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft,
LGBl. für Wien Nr. 39/2006, in der geltenden Fassung,
überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
1. unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von
0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die Referenzwerte (Auslösewerte)
für berufliche Exposition nach dem Stand der Technik überschritten
sind;
2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten
(Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche
inkohärente optische Strahlung.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten
Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im
Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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