Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 11. Juli 2011 | 15. Stück |
15. Verordnung: | Gesundheitsüberwachung in der
Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft;
Änderung [CELEX-Nr.: 32006L0025] |
15.
Verordnung der Wiener Landesregierung mit der die Wiener
Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft –
Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund des § 89i der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und
Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für
Wien Nr. 16/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für
Wien Nr. 29/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
1. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. inkohärente künstliche optische Strahlung oder
kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach
§ 3 Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und
Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien
Nr. 14/2011 überschritten werden.“
2. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 3“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.
3. In Anlage 1 Teil III wird in der Tabelle folgende Z 5 angefügt:
„5. Künstliche optische Strahlung
|
2 Jahre“
|
4. In Anlage 2 wird im Inhaltsverzeichnis in Teil III folgende Z 5 angefügt:
„5. Künstliche optische Strahlung“
5. In Anlage 2 wird in Teil III folgende Z 5 angefügt:
„5. Einwirkung durch künstliche OPTISCHE STRAHLUNG
5. In Anlage 2 wird in Teil III folgende Z 5 angefügt:
„5. Einwirkung durch künstliche OPTISCHE STRAHLUNG
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Episoden von Juckreiz, Hautrötungen und das Auftreten von anderen
Hauteffloreszenzen an exponierten Körperstellen,
Vergrößerungen und Veränderungen von Hauteffloreszenzen
oder Juckreiz an Hauteffloreszenzen,
„Verblitzen“, starke Blendungen bei der Arbeit, Episoden von
Augenrötungen, Veränderungen des Sehfeldes, Flimmern, Fleckensehen,
Schleiersehen, Farbsehveränderungen, Skotome.
Besonders zu berücksichtigen sind:
eine besondere Empfindlichkeit gegenüber UV-Bestrahlung (Hautphototyp
I nach Fitzpatrick; Personen mit photoinduzierten oder photoaggravierten
Dermatosen),
eine deutliche Veränderung von Muttermalen,
Pigmentveränderungen,
maligne Melanome oder nicht-melanozytäre Hauttumore (Basaliom,
Plattenepithelkarzinom) in der Anamnese,
ein genetisch bedingtes, erhöhtes Risiko an UV-induzierten Hauttumoren
zu erkranken (zB Basalzellnävussyndrom,
Nävuszellnävussyndrom),
der Einfluss von phototoxischen/photoallergischen/immunsuppresiven
Medikamenten oder phototoxischen/photoallergischen Arbeitsstoffen,
Auftreten von chronischen durch optische Strahlung induzierten
Augenerscheinungen (zB Pterygium conjunctivae, Photokonjunktivitis,
Photokeratitis, Linsentrübung).
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (Expositionshöhe,
Expositionsdauer),
der zeitlichen Abfolge von beruflicher Exposition durch optische Strahlung
und dem Auftreten von Symptomen an der Haut und an den Augen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere Schutzbrillen, Schutzbekleidung und Hautschutzmitteln),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung in
Schutzmaßnahmen.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und
Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Inspektion beruflich exponierter Hautareale,
Inspektion des äußeren Auges, zentrale Visusprüfung,
Amsler-Test,
ophthalmoskopische Untersuchung des Augenhintergrundes beidseits.
Bei entsprechenden anamnestischen Hinweisen sowie bei pathologischen
Befunden und bei Veränderungen von Muttermalen können
weiterführende fachärztliche Untersuchungen angezeigt sein.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt
zwei Jahre.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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