Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 8. Juli 2011 | 14. Stück |
14. Verordnung: | Schutz der Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor der Einwirkung
durch optische Strahlung (Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und
Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft) [CELEX-Nr.:
32006L0025] |
14.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Wiener Verordnung
optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und
Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 73a Abs. 5, 74, 75, 81 bis 82, 85 Abs. 4, 85c Abs. 4, 85i Abs. 6, 86 Abs. 6, 88f, 88i, 88j und 88l Z 4 bis 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Expositionsgrenzwerte
§ 4. Bewertungen und Messungen
§ 5. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 6. Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
§ 7. Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 8. Inhalt des Maßnahmenprogramms
§ 9. Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung,
Kennzeichnung
§ 10. Natürliche optische Strahlung
§ 11. Bezugnahme auf EU-Richtlinien
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten
gemäß § 85 Abs. 1 Wr. LAO 1990 und für Felder,
Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner
verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung
durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und
kohärente (LASER) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder
künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm.
Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung,
sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.
(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im
Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten
Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung
(280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).
(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich
von 380 nm bis 780 nm.
(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich
von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in
IR-A-Strahlung (780 nm bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm)
und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm).
(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition
gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen
gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch
die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind,
vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt
sind.
(6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke,
Bestrahlung und Strahldichte, der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausgesetzt
sind.
Expositionsgrenzwerte
§ 3. (1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht
überschritten werden:
1. Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die
Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung
optische Strahlung-VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, unter
Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A VOPST,
BGBl. II Nr. 221/2010.
2. Für kohärente optische Strahlung (LASER): die
Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e,
Anhang B VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, unter Berücksichtung
der Definitionen gemäß Anhang B VOPST, BGBl. II
Nr. 221/2010.
(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die
Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der
Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach
Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 6, 7 Abs. 3, 8
und 9 anzuwenden.
Bewertungen und Messungen
§ 4. (1) Künstliche optische Strahlung an den
Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als
Stand der Technik herangezogen werden:
1. Internationale oder europäische Normen und Empfehlungen,
2. nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien,
falls die unter Z 1 genannten Normen und Empfehlungen keine Bewertung
ermöglichen.
(2) Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der
Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer können bei der Bewertung
berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer
Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien
fallen. Dies kann zB die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher
inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die
Angabe von Laserklassen nach dem Stand der Technik sein.
(3) Falls die Bewertung gemäß Abs. 1 keine eindeutige
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine
Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen
nach dem Stand der Technik erfolgen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass
Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen
1. für künstliche optische Strahlung unter Berücksichtigung
der Angaben der Herstellerinnen und Hersteller sachkundig geplant und in
angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,
2. den physikalischen Eigenschaften der künstlichen optischen
Strahlung, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe
sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und
repräsentativen Ergebnis (auch bei Stichprobenverfahren)
führen,
3. so dokumentiert werden (§ 75 Wr. LAO 1990), dass die
Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.
(5) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen
oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die
gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und
Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch
Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(6) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art
der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB
Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden
Bedingungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu
messenden physikalischen Größe, angepasst sind oder aus denen die
physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet
werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 5. (1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die
Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch künstliche
optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei
insbesondere Folgendes berücksichtigen:
1. Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum
der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung, wobei auch
die Exposition gegenüber mehreren Quellen zu berücksichtigen
ist,
2. Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie zusätzlich
einschlägige Informationen für künstliche optische Strahlung auf
Grundlage der Gesundheitsüberwachung,
3. veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse
oder Vergleichsdaten sowie die Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder
der Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer und die Bedienungsanleitung
(insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung
der Arbeitsmittel).
(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt
werden, wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis
der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung
biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den
Risikogruppen für Lampen und Lampensystemen, Anhang A VOPST,
BGBl. II Nr. 221/2010, insbesondere Tabelle A.4, und nach den Klassen
für Laser, Anhang B VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010,
insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt
werden.
(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung
ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
1. Alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
a) die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer
Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen ergeben,
b) bei Schweißarbeiten,
c) bei Bearbeitungsvorgängen, zB mit Lasern, die Entstehung von
gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen oder explosionsfähigen
Atmosphären,
2. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders
gefährdeter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
3. alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch Blendung, Brand- und
Explosionsgefahr,
4. Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung, Störungsbehebung oder
Justierarbeiten auftreten können,
5. Klassifizierungen gemäß dem Stand der Technik, wie zB
für Lampen und Lampensysteme künstlicher inkohärenter optischer
Strahlung oder LASER oder vergleichbare Klassifizierungen nach
Gefahren.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche
optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen
auf
1. die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume,
Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark
belasteten Bereichen und Abschirmungen,
2. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder
Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch
die das Ausmaß der Exposition verringert wird,
3. die Möglichkeit, künstliche optische Strahlenquellen so
aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das
Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer, die nicht an diesen Strahlenquellen oder bei diesen
Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,
4. die Möglichkeit zur Verringerung der Einwirkung von optischer
Strahlung durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren
Schutzvorrichtungen,
5. Durchführung von unverzüglichen Maßnahmen zur
Unterschreitung von Expositionsgrenzwerten.
(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig
zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine
Anpassung gemäß § 74 Abs. 7 und 8 Wr. LAO 1990 hat
insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es
sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der
Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung
der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
§ 6. (1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert
für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder auf
Grund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, zB indirekte
Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer nach den §§ 81 und 81b Wr. LAO 1990 erfolgen. Diese
hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. Die Maßnahmen gemäß § 8,
2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur
Gefährdung,
3. die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen
Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden
Auswirkungen,
5. die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck,
6. sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und
Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten
persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und
Schutzmittel.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer nach § 81a Wr. LAO 1990 hat sich insbesondere zu beziehen
auf:
1. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
2. die Maßnahmen gemäß § 8,
3. die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel
und Arbeitskleidung.
Maßnahmen und
Maßnahmenprogramm
§ 7. (1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung
müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als
dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten
technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das
niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen
Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der
Gefahrenverhütung (§ 77 Wr. LAO 1990) geeignete Maßnahmen
setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß
§ 8.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische
Strahlung überschritten werden, müssen Dienstgeberinnen und
Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß
§ 74 Abs. 6 Wr. LAO 1990 auch ein Programm mit Maßnahmen
gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel,
diese zu unterschreiten.
Inhalt des Maßnahmenprogramms
§ 8. (1) Im Maßnahmenprogramm sind unter
Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der
Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer von Quellen künstlicher
optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
1. bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der
Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und
Arbeitsplätze;
2. Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der
Exposition an der Quelle, wie
a) alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer
geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,
b) die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Angaben der
Herstellerinnen und Hersteller und unter Berücksichtigung der
auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung
emittieren,
c) die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie
ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den
Arbeitsplätzen;
3. Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge,
wie
a) die Unterbringung von Arbeitsmitteln und die Durchführung von
Arbeitsvorgängen, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über
den Expositionsgrenzwerten verursachen, unter Berücksichtigung der
Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen,
b) die Aufstellung von Arbeitsmitteln und die Durchführung von
Arbeitsvorgängen, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung
verursachen, unter Rücksicht darauf, dass insbesondere für
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei
diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition
soweit als möglich verringert wird;
4. technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von
optischer Strahlung, erforderlichenfalls auch Einsatz von
Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren
Schutzvorrichtungen;
5. organisatorische Maßnahmen, wie
a) Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere
für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln
oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere
Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und
Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
b) Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische
Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer,
Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.
Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung,
Kennzeichnung
§ 9. (1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die
sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für
künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und
Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu benutzen:
1. Geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und
Haut oder
2. geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete
persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht
erhältlich ist, sowie
3. geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist,
sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen, erforderlichenfalls mit Angabe der
maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn es technisch möglich und auf Grund der
Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und
ist der Zugang einzuschränken.
(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und
2 ist zu beurteilen
1. ortsbezogen oder
2. personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der
Aufenthaltsdauer der betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
Natürliche optische Strahlung
§ 10. (1) Der Schutz von Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist
gemäß §§ 74, 75, 81 bis 82, 86 Abs. 6, 88f, 88i
und 88j Wr. LAO 1990 zu berücksichtigen. Als Schutzmaßnahmen kommen
insbesondere Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zB
Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung
oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut oder geeignete
Schutzmittel für ungeschützte Haut in Betracht.
(2) Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem
Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 77 Abs. 2 Z 8 Wr. LAO
1990).
Bezugnahme auf EU-Richtlinien
§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie
2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische
Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L 114 vom
27. April 2006 S. 38 umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular