Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 7. Juni 2011 | 13. Stück |
13. Gesetz: | Wiener Tierzuchtgesetz; Änderung
[CELEX-Nrn.: 32008L0073, 32009L0157 und 32009D0712] |
13.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierzuchtgesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierzuchtgesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2010, wird wie
folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet § 24:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet § 24:
„§ 24 Innergemeinschaftliche Auskunfts-,
Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der
Behörden“
2. Im § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „Entscheidung der Kommission 93/623/EWG“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richt-linien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)“ ersetzt.
3. Im § 19 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 29 Abs. 1 Z 33)“ durch das Zitat „(§ 29 Z 35)“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu § 24 lautet:
„Innergemeinschaftliche Auskunfts-,
Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der
Behörden“
5. Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten
Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die
Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur
Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit
zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter
Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die
Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2
Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG
(§ 29 Z 43) vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die
für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je
Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten.
Weitere Inhalte der Veröffentlichung können durch Verordnung der
Landesregierung vorgesehen werden. Die Veröffentlichung hat in deutscher
Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in
englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen
Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint,
können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht
werden.
(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der
Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame
Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten
im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.“
6. In § 29 entfällt die Z 1, die Z 2 bis 41 erhalten die Bezeichnungen Z 1 bis 40, am Ende der Z 40 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 41 bis 43 angefügt:
„41. Art. 2, 4, 5 und 8 der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom
15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und
die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und
Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG,
88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG,
90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG,
92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie
der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl. Nr. L 219
vom 14.8.2008, S. 40);
42. Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über
reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009, S.
1);
43. Art. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 2
Abschnitt I. und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG der
Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG
des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der
Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den
veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft
zugelassen wurden (ABl. Nr. L 247 vom 19.9.2009, S.
13).“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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