Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 7. Juni 201112. Stück
12. Verordnung:Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission); Änderung

12.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem
Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission) geändert wird

Auf Grund des § 24 Abs. 7 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission), LGBl. Nr. 65/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG),“

2. § 2 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die oder der Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.“

3. In § 2 Abs. 1 entfallen der dritte und vierte Satz.

4. In § 2 entfallen die Abs. 3 und 4; die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ bzw. „(4)“, Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass die Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden (ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters) länger als sechs Monate ruht.“

5. In § 4 Abs. 4 Z 4 wird nach der Wortfolge „eines Freijahres gemäß § 52a,“ die Wortfolge „eines Freiquartals gemäß § 52b,“ eingefügt.

6. § 6 lautet:
§ 6. (1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen, wobei auf die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Beratungen mit sachkundigen Personen (§ 21 Abs. 1 W-GBG) Bedacht zu nehmen ist. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist allen Mitgliedern der Kommission, einer allfällig beigezogenen Vertreterin der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, oder einem solchen Vertreter sowie weiteren beizuziehenden sachkundigen Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.“

7. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Mitglieder der Kommission und allfällig beizuziehende sachkundige Personen sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; allfällige Unterlagen sind weiterzuleiten.“

8. § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Unabhängig von Abs. 3 zweiter Satz ist die Sitzung zu vertagen, wenn die Kommission in schweren Fällen einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des § 7 W-GBG beschließt, von der Einvernahme der oder des von der Diskriminierung betroffenen Bediensteten abzusehen und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kommission zur Einvernahme dieser oder dieses Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission zu entsenden (vgl. § 25 Abs. 1 Z 3 W-GBG).“

9. § 10 Abs. 6 lautet:
„(6) In den Fällen des § 21 W-GBG ist mit Ausnahme jener Fälle, in denen gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen durchgeführt werden, eine Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.“

10. Nach § 12 Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 8 eingefügt:
„8. sofern diese angefordert wurden, das Protokoll über die Einvernahme der oder des von einem schweren Fall einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des § 7 W-GBG betroffenen Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sowie die Aufzeichnung der unter Verwendung technischer Einrichtungen erfolgten Wort- und Bildübertragung (§ 25 Abs. 1 Z 3 W-GBG),“

11. Die bisherige Z 8 des § 12 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „9.“.

12. In § 14 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Sitzungsprotokolle (§ 12) sind darüber hinaus auch von allfällig beigezogenen sachkundigen Personen zu unterfertigen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.“

13. § 17 lautet:
§ 17. (1) Diese Geschäftsordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
(2) Auf in § 44a Abs. 3 W-GBG genannte Verfahren findet diese Geschäftsordnung in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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