Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 7. Juni 2011 | 12. Stück |
12. Verordnung: | Geschäftsführung der
Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz
(Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission);
Änderung |
12.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung
der Gleichbehandlungskommission nach dem
Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission) geändert wird
Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission) geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 7 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener
Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission),
LGBl. Nr. 65/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG),“
2. § 2 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG),“
2. § 2 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die oder der Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied
– bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses
verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied –
vertreten.“
3. In § 2 Abs. 1 entfallen der dritte und vierte Satz.
4. In § 2 entfallen die Abs. 3 und 4; die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ bzw. „(4)“, Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass
die Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden (ihrer Stellvertreterin oder ihres
Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters)
länger als sechs Monate ruht.“
5. In § 4 Abs. 4 Z 4 wird nach der Wortfolge „eines Freijahres gemäß § 52a,“ die Wortfolge „eines Freiquartals gemäß § 52b,“ eingefügt.
6. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer
oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein
Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen, wobei auf die
Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Beratungen mit
sachkundigen Personen (§ 21 Abs. 1 W-GBG) Bedacht zu nehmen ist.
Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder
verlangen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist
allen Mitgliedern der Kommission, einer allfällig beigezogenen Vertreterin
der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie
Berufe, Landesgruppe Wien, oder einem solchen Vertreter sowie weiteren
beizuziehenden sachkundigen Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei
Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung
nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind
anzuschließen.“
7. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Mitglieder der Kommission und allfällig beizuziehende
sachkundige Personen sind von solchen Anträgen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen; allfällige Unterlagen sind
weiterzuleiten.“
8. § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Unabhängig von Abs. 3 zweiter Satz ist die Sitzung zu
vertagen, wenn die Kommission in schweren Fällen einer behaupteten
Diskriminierung im Sinn des § 7 W-GBG beschließt, von der
Einvernahme der oder des von der Diskriminierung betroffenen Bediensteten
abzusehen und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kommission zur
Einvernahme dieser oder dieses Bediensteten in der mündlichen Verhandlung
vor der Disziplinarkommission zu entsenden (vgl. § 25 Abs. 1
Z 3 W-GBG).“
9. § 10 Abs. 6 lautet:
„(6) In den Fällen des § 21 W-GBG ist mit Ausnahme
jener Fälle, in denen gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen
durchgeführt werden, eine Beschlussfassung auch im Umlaufweg
zulässig.“
10. Nach § 12 Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 8 eingefügt:
„8. sofern diese angefordert wurden, das Protokoll über die
Einvernahme der oder des von einem schweren Fall einer behaupteten
Diskriminierung im Sinn des § 7 W-GBG betroffenen Bediensteten in der
mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sowie die Aufzeichnung
der unter Verwendung technischer Einrichtungen erfolgten Wort- und
Bildübertragung (§ 25 Abs. 1 Z 3
W-GBG),“
11. Die bisherige Z 8 des § 12 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „9.“.
12. In § 14 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Sitzungsprotokolle (§ 12) sind darüber hinaus
auch von allfällig beigezogenen sachkundigen Personen zu unterfertigen.
Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
13. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Diese Geschäftsordnung ist in ihrer
Stammfassung am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
(2) Auf in § 44a Abs. 3 W-GBG genannte Verfahren findet
diese Geschäftsordnung in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung
weiterhin Anwendung.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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