Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 15. April 2011 | 10. Stück |
10. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (29. Novelle zur
Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (37. Novelle zur Besoldungsordnung
1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (33. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (22. Novelle zur
Pensionsordnung 1995), Unfallfürsorgegesetz 1967 (18. Novelle zum
Unfallfürsorgegesetz 1967) und Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz
1995 (12. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995);
Änderung [CELEX-Nrn.: 32000L0078 und 32010L0018] |
10.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (29. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (37. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (33. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (22. Novelle zur
Pensionsordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (18. Novelle zum
Unfallfürsorgegesetz 1967) und das Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (12. Novelle zum Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995)
geändert
werden
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Gebietskörperschaft“ der Ausdruck „oder zu einem inländischen Gemeindeverband“ eingefügt.
1. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Gebietskörperschaft“ der Ausdruck „oder zu einem inländischen Gemeindeverband“ eingefügt.
2. § 14 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder
einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des
Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl.
Nr. 340/1993, oder einer Pädagogischen Hochschule, das für den
Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des
lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens
jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren;“
3. § 14 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. die Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 2b
bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86, in
der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des
Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG oder in einem
Lehrverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft;“
4. In § 14 Abs. 1 Z 11 werden nach dem Ausdruck „Dienstverhältnisses“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnisses“ und nach dem Ausdruck „Dienstverhältnissen“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnissen“ eingefügt.
5. § 14 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in
die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden
wären, gelegene Zeit, sofern es sich nicht um Zeiten eines
Dienstverhältnisses oder eines Lehrverhältnisses nach Vollendung der
Schulpflicht oder um Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
gemäß Abs. 1 Z 2 handelt;“
6. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Schulpflicht (Abs. 4 Z 1) gilt mit Ablauf des
30. Juni des Jahres als vollendet, in dem nach der Aufnahme in die erste
Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden
wären.“
7. In § 18a Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ und in dessen Z 1 und 7 jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnisses“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnisses“ eingefügt.
8. In § 18a Abs. 3 Z 3 und § 18c Abs. 1 zweiter Satz werden jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ eingefügt.
9. § 46 Abs. 1 dritter Satz Z 2 und 3 lautet:
„2. den dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie
für die Vorrückung angerechnet worden sind, jedoch – sofern
Z 3 nicht anderes bestimmt – mit Ausnahme der in § 14
Abs. 4 Z 1 genannten Zeiten,
3. den nach Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a) in
einem Dienstverhältnis oder einem Lehrverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten
und“
10. In § 46 Abs. 1 dritter Satz Z 4 wird der Ausdruck „vor Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „zwischen Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a) und dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,“ ersetzt.
11. § 48 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß
§§ 53 bis 53b oder gemäß § 54 oder eine
Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß
§ 61a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum
der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus
Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
hinausgeschoben.“
12. In § 110 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2010“ ersetzt.
13. Nach § 115k wird folgender § 115l samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 29. Novelle zur
Dienstordnung 1994
§ 115l. (1) Eine Neufeststellung des historischen
Vorrückungsstichtages auf Grund des § 14 in der Fassung der 29.
Novelle zu diesem Gesetz erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können
nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Anträge
von Beamten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den
historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind abzuweisen.
Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder deren
Antrag gemäß Abs. 1 ab- oder zurückzuweisen ist, ist
§ 14 Abs. 1 bis 4 weiterhin in der vor der 29. Novelle zu diesem
Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien
stehen und deren Vorrückungsstichtag noch nicht festgestellt wurde, sind
die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung eines
vom Magistrat der Stadt Wien mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen.
Beamte, die vor dem Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz die
Neufeststellung ihres (historischen) Vorrückungsstichtages oder ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der
Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus
diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des
Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden
Nachweise erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars
gestellt, nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht oder ist der
Antrag nicht mit den erforderlichen Nachweisen belegt, ist § 13
Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung
gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(5) Auf Beamte, deren historischer Vorrückungsstichtag unter Anwendung
des § 14 in der bis zum 6. April 2001 geltenden Fassung
festgesetzt ist, ist im Fall der Neufeststellung des historischen
Vorrückungsstichtages § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren entfällt.
(6) Für Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem
Gesetz in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, ist eine
Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des
Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 29. Novelle zu diesem Gesetz nur auf
Antrag durchzuführen. Solche Anträge können nur bis
spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Verspätete
Anträge sind zurückzuweisen. Die Neufeststellung hat für die
Jahre ab 2011 zu erfolgen. Abs. 2 und 4 gelten
sinngemäß.
(7) Abweichend von § 73 Abs. 1 erster Satz AVG beginnt die
Devolutionsfrist für Anträge gemäß Abs. 4 und 6 erst
mit Einlangen eines den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechenden Antrages
zu laufen; sie beträgt zwölf Monate. Bis zur Kundmachung der 29.
Novelle zu diesem Gesetz eingebrachte Devolutionsanträge sind abzuweisen
und ist der Antragsteller gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Antrag unter
Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen
antragsbegründenden Nachweise beim Magistrat erneut einzubringen
ist.
(8) § 48 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 29. Novelle
zu diesem Gesetz gilt nur für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz
oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der
Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag
endet.“
14. In § 117 entfällt die Z 8, erhalten die Z 9 und 10 die Bezeichnung „8“ bzw. „9“, erhält die Z 10a die Bezeichnung „10“, erhalten die Z 12a, 13 und 14 die Bezeichnung „13“, „14“ bzw. „15“ und werden der Punkt nach der neuen Z 15 durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Z 16 angefügt:
„16. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von
BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten
Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie
96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18. März 2010,
S 13.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Historischer Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die Frist
für die erstmalige Vorrückung zu laufen begonnen hat. Werden Zeiten
vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste
Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,
angerechnet, verlängert sich der erstmalige Vorrückungszeitraum um das
Ausmaß dieser Anrechnung; dies gilt nicht für Zeiten eines
Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem
Gemeindeverband oder für Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 der
Dienstordnung 1994. Sind dem Beamten Zeiten gemäß § 14
Abs. 2 der Dienstordnung 1994 anzurechnen, sind in Bezug auf den
erstmaligen Vorrückungszeitraum zunächst jene Zeiten zu
berücksichtigen, die zu keiner Verlängerung dieses Zeitraumes
führen.“
2. § 38 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß
Abs. 1 sind die Zeiten von Dienstverhältnissen und
Lehrverhältnissen zur Stadt Wien, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die
Unterbrechung durch eine vom Bediensteten verschuldete Entlassung oder dadurch
eingetreten ist, dass der Bedienstete das privatrechtliche Dienstverhältnis
durch Kündigung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund oder das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst
hat oder das Lehrverhältnis durch eine vom Lehrling verschuldete vorzeitige
Auflösung durch die Gemeinde Wien oder durch eine ohne wichtigen Grund
durch den Lehrling erfolgte vorzeitige Auflösung geendet
hat.“
3. In § 40c Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „zwei- und vierjährigen“.
4. In § 41 Abs. 3 letzter Satz werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„dies gilt sinngemäß auch für Lehrzeiten zur Gemeinde Wien.“
5. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2010“ ersetzt.
6. Nach § 49f wird folgender § 49g samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 37. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994
§ 49g. (1) Auf Beamte, die keinen Antrag gemäß
§ 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag
gemäß dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, ist
§ 11 Abs. 1 weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer
Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des
§ 115l der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom
18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz
nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
§ 10 anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß
§ 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten
nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen
dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene
Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist
anzurechnen.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ und in dessen Z 1 und 7 jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnisses“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnisses“ eingefügt.
2. In § 4a Abs. 3 Z 3 und § 4c Abs. 1 zweiter Satz werden jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ eingefügt.
3. § 17 Abs. 1 Z 6 entfällt.
4. § 18 wird folgender Satz angefügt:
„§ 115l Abs. 1 bis 5 der Dienstordnung 1994 gilt
für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe,
dass Anträge auf Neufeststellung des historischen
Vorrückungsstichtages, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten
Frist unter Verwendung des vom Magistrat mit Verordnung festzulegenden Formulars
neu eingebracht werden, als zurückgezogen gelten, Anträge binnen sechs
Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufeststellung des historischen
Vorrückungsstichtages widerrufen werden können, verspätet
einlangende Anträge rechtsunwirksam sind und Anträge von
Vertragsbediensteten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch
den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, unzulässig
sind.“
5. In § 19 Abs. 2 und § 43 Abs. 3 wird jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnissen“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnissen“ eingefügt.
6. § 23 Abs. 2 dritter Satz Z 2 und 3 lautet:
„2. den dem Beginn des Dienstverhältnisses als
Vertragsbediensteter vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die
Vorrückung angerechnet worden sind, jedoch – sofern Z 3 nicht
anderes bestimmt – mit Ausnahme der in § 14 Abs. 4 Z 1
der Dienstordnung 1994 genannten Zeiten,
3. den nach Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a DO
1994) in einem Dienstverhältnis oder einem Lehrverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten
und“
7. In § 23 Abs. 2 dritter Satz Z 4 wird der Ausdruck „vor Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „zwischen Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a DO 1994) und dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,“ ersetzt.
8. § 25 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Hat der Vertragsbedienstete eine Eltern-Karenz gemäß
§§ 31 bis 31b oder gemäß § 32 oder eine
Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß
§ 37a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum
der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus
Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
hinausgeschoben.“
9. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete,
die schon unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem
Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden
sind.“
10. In § 27 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ eingefügt.
11. In § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 werden jeweils nach dem Ausdruck „Dienstverhältnisses“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnisses“ eingefügt.
12. In § 48 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Dienstzeit zur Stadt Wien – soweit diese Dienstzeit“ durch den Ausdruck „Dienstzeit oder Lehrzeit zur Stadt Wien – soweit die Dienstzeit“ ersetzt.
13. In § 48 Abs. 7 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Dienstverhältnissen“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnissen“ und jeweils nach dem Ausdruck „das frühere Dienstverhältnis“ der Ausdruck „oder Lehrverhältnis“ eingefügt.
14. § 56 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für Vertragsbedienstete, die am Tag der Kundmachung der 33.
Novelle zu diesem Gesetz in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien
stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß
des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 33. Novelle zu diesem Gesetz nur
auf Antrag durchzuführen. § 115l Abs. 6 der Dienstordnung
1994 gilt für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der
Maßgabe, dass Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der
gesetzten Frist unter Verwendung des vom Magistrat mit Verordnung festzulegenden
Formulars neu eingebracht werden, als zurückgezogen gelten, Anträge
binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufeststellung der
Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes widerrufen
werden können und verspätet einlangende Anträge rechtsunwirksam
sind.
(4) § 25 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 33. Novelle
zu diesem Gesetz gilt für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder
die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung
der 33. Novelle folgenden Tag endet.“
15. Nach § 62e wird folgender § 62f samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 33. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62f. Ansprüche im Zusammenhang mit der
Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages oder der
Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes können bei
Gericht nur geltend gemacht werden, wenn vorher ein diesbezüglicher Antrag
gemäß § 18 bzw. § 56 Abs. 3 beim Magistrat
gestellt worden ist. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von
zwölf Monaten ab Einlangen eines den Erfordernissen des § 18 bzw.
§ 56 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 115l
Abs. 4 bzw. Abs. 6 der Dienstordnung 1994 entsprechenden Antrages eine
dem Antrag entsprechende Erledigung erfolgt, früher nur dann, wenn der
Vertragsbedienstete die Mitteilung erhalten hat, dass dem Antrag nicht
entsprochen wird.“
16. In § 64 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2010“ ersetzt.
17. In § 67 entfällt die Z 6, erhalten die Z 7, 8, 9 und 10 die Bezeichnung „6“, „7“, „8“ bzw. „9“ und werden der Punkt nach der neuen Z 9 durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Z 10 angefügt:
„10. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von
BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten
Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie
96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18. März 2010,
S 13.“
Artikel IV
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 67 Abs. 4 lautet:
„(4) § 35 Abs. 2 bis 6, § 35a und § 35b WPGG sind sinngemäß anzuwenden.“
2. Nach § 73j wird folgender § 73k samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der
29. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 73k. Für Personen, die am Tag der Kundmachung der
22. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung
nach diesem Gesetz haben, gelten § 115l Abs. 1, 4, 5 und 7 der
Dienstordnung 1994 und § 49g Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994
sinngemäß. Eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz hat
nur zu erfolgen, wenn sich die Beitragsgrundlage gemäß § 4
Abs. 1 Z 1 durch die Neufeststellung des historischen
Vorrückungsstichtages erhöht und ein dieser Erhöhung
entsprechender Pensionsbeitrag gemäß § 7 der
Besoldungsordnung 1994 entrichtet wird. Für verjährte Zeiträume
findet eine Änderung der Beitragsgrundlage nicht statt. Der Zeitraum vom
18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle zu diesem Gesetz
ist nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
§ 45 anzurechnen. Für diese Verjährungsfrist gilt auch
§ 49g Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994
sinngemäß.“
Artikel V
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 6 lautet:
„(6) § 35 Abs. 2 bis 6, § 35a und § 35b WPGG sind sinngemäß anzuwenden.“
Artikel VI
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „115j Abs. 1 und 115k“ durch den Ausdruck „115j Abs. 1, 115k und 115l“ ersetzt.
2. In § 7a Z 7 entfällt der vorletzte Satz.
3. In § 14 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2010“ ersetzt.
Artikel VII
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 3 bis 10 und 13, soweit er sich auf § 115l
Abs. 1 bis 7 bezieht, Art. II Z 1 bis 4 und 6, Art. III
Z 1 bis 7, 9 bis 13 und 14, soweit er sich auf § 56 Abs. 3
bezieht, sowie 15, Art. IV Z 2 sowie Art. VI Z 1, soweit er
sich auf § 115l Abs. 1 bis 7 der Dienstordnung 1994 bezieht, mit
1. Jänner 2004,
2. Art. I Z 1 und 2, Art. IV Z 1 sowie Art. V mit
1. Jänner 2011,
3. Art. I Z 11, 12 und 13, soweit er sich auf § 115l
Abs. 8 bezieht, sowie 14, Art. II Z 5, Art. III Z 8 und
14, soweit er sich auf § 56 Abs. 4 bezieht, sowie 16 und 17 sowie
Art. VI Z 1, soweit er sich auf § 115l Abs. 8 der
Dienstordnung 1994 bezieht, 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden
Tag.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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