Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 11. April 20119. Stück
9. Verordnung:Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO); Änderung

9.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung zum Gesetz zur
Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2011, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 3/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:
§ 1.
Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze


(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 752,94.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 188,24;
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 101,64.
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 564,71.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen EUR 141,18;
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben EUR 76,24;
c) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen EUR 50,82.
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard EUR 376,47.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 94,12.
(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard EUR 203,29.
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 374,02.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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