Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 11. April 2011 | 9. Stück |
9. Verordnung: | Bedarfsorientierte Mindestsicherung in
Wien (WMG-VO); Änderung |
9.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung zum Gesetz zur
Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) geändert wird
Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2011, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur
Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien
Nr. 39/2010, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 3/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„§ 1.
Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige
Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben,
und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen
nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine
Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR
752,94.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des
Wohnbedarfs:
a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b
fallen EUR 188,24;
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder
für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen
EUR 101,64.
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen
Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2
Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 564,71.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des
Wohnbedarfs:
a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b
oder c fallen EUR 141,18;
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder
für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen,
wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der
Bedarfsgemeinschaft leben EUR 76,24;
c) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder
für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen,
wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen
vorliegen EUR 50,82.
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für
volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen
oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze
gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der
Mindeststandard EUR 376,47.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der
Höhe von EUR 94,12.
(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7
Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard EUR
203,29.
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR
374,02.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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