Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 18. März 20117. Stück
7. Verordnung:Fischereiprüfung

7.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiprüfung

Auf Grund des § 28b Abs. 6 des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:

§ 1. Als Prüforgane und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission dürfen nur Personen bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, mit den Fischereiverhältnissen in Wien vertraut und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Die Bestellung obliegt dem Wiener Fischereiausschuss.

§ 2. Die Prüfungen werden jeweils am ersten auf einen Werktag fallenden Donnerstag der Monate Februar, Mai und November abgehalten. Bei Bedarf kann der Wiener Fischereiausschuss Sonderprüfungstermine anberaumen.

§ 3. (1) Personen, welche sich um die Zulassung zur Fischereiprüfung bewerben, haben ihr Ansuchen unter gleichzeitiger Entrichtung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 3 jeweils bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres für den folgenden Prüfungstermin Februar, bis spätestens 31. März für den folgenden Prüfungstermin Mai und bis spätestens 30. September für den folgenden Prüfungstermin November unter Anschluss einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und Bekanntgabe einer Zustelladresse beim Wiener Fischereiausschuss persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen. Nicht rechtzeitig eingelangte Zulassungsansuchen sind dem nächsten Prüfungstermin zuzuordnen.
(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist zur Fischereiprüfung zuzulassen, wenn keine Verweigerungsgründe gemäß § 30 Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, vorliegen.
(3) Der Kostenbeitrag für Jugendliche, die zum Prüfungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt Euro 25,00, ansonsten Euro 50,00.
(4) Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich rechtzeitig (spätestens einen Tag vor dem Prüfungstermin beim Wiener Fischereiausschuss einlangend) von der Prüfung zurück, ist ihr bzw. ihm die Hälfte des Kostenbeitrags zurück zu erstatten.
(5) Erscheint die Kandidatin bzw. der Kandidat zum Prüfungstermin unentschuldigt nicht, verfällt der Kostenbeitrag jedenfalls, dies auch im Falle einer nachträglichen Entschuldigung.
(6) Der Wiener Fischereiausschuss hat eine Lern- und Prüfungsunterlage zu erstellen, die alle prüfungsrelevanten Wissensgebiete gemäß § 4 Abs. 2 darzustellen und alle möglichen Prüfungsfragen zu enthalten hat.

§ 4. (1) Die Fischereiprüfung findet in Form eines schriftlichen Multiple-Choice-Tests statt, wobei es zu jeder Frage vier Antwortmöglichkeiten gibt, von denen jeweils nur eine Antwort die richtige Lösung darstellt. Im Falle von Mehrfachantworten gilt die Frage jedenfalls als nicht richtig beantwortet.
(2) Den Kandidatinnen und Kandidaten ist zwei Stunden Zeit zu gewähren, während der jeweils zehn Fragen aus folgenden Prüfungsgebieten zu beantworten sind:
a) Wassertierkunde,
b) Gewässerökologie,
c) Weidgerechtigkeit der Fischereiausübung,
d) Grundzüge des Fischereirechtes und der einschlägigen Rechtsvorschriften,
e) Gerätekunde.

§ 5. Die Auswertung der Prüfungsfragen erfolgt unmittelbar nach der Prüfung durch die Prüfungskommission. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. in jedem Prüfungsgebiet (§ 4 Abs. 2) mindestens sechs Fragen und
2. insgesamt mindestens 40 Fragen
richtig beantwortet sind.

§ 6. (1) Der Wiener Fischereiausschuss hat die Ergebnisse der Prüfungen in Evidenz zu nehmen.
(2) Über den Prüfungserfolg ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis über die fischereifachliche Eignung (Anlage ./) auszustellen.
(3) Bei bestandener Fischereiprüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zahlschein für die Entrichtung der Fischerkartenabgabe zu übergeben.

§ 7. (1) Mitglieder und Ersatzmitglieder der in Österreich gesetzlich eingerichteten Landesfischereiverbände besitzen die fischereifachliche Eignung, sodass die Ablegung einer Fischereiprüfung gemäß § 28b für diese Personen nicht erforderlich ist.
(2) Ebenso ist die Ablegung einer Fischereiprüfung nicht erforderlich bei Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung oder einer mindestens einjährigen ununterbrochenen Ausübung eines einschlägigen Berufes. Als einschlägige Berufsausbildung gilt insbesondere eine Berufsausbildung als Forstwirtin oder Forstwirt, Försterin oder Förster, Berufsjägerin oder Berufsjäger, Fischereifacharbeiterin oder Fischereifacharbeiter, land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterin oder land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft oder Fischermeisterin oder Fischermeister oder eine Ausbildung im Bereich Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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Anlage


WIENER FISCHEREIAUSSCHUSS


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ZEUGNIS


Der WIENER FISCHEREIAUSSCHUSS bestätigt hiermit, dass


Vorname
Zuname
Titel
geboren am
PLZ
Ort
Adresse










am                   die Fischereiprüfung gemäß § 28b Abs. 6 des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der geltenden Fassung,


BESTANDEN / NICHT BESTANDEN


hat und die fischereifachliche Eignung gemäß § 28a Wiener Fischereigesetz besitzt / nicht besitzt.



Wien, am                                                                              WIENER FISCHEREIAUSSCHUSS


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