Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 15. März 2011 | 6. Stück |
6. Gesetz: | Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG und
Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener
Mindestsicherungsgesetz – WMG); Änderung |
6.
Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG
und das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener
Mindestsicherungsgesetz – WMG)
geändert werden
geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflegegeldgesetz – WPGG, LGBl. für Wien
Nr. 42/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „50 Stunden“ durch den Ausdruck „60 Stunden“ und der Ausdruck „75 Stunden“ durch den Ausdruck „85 Stunden“ ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 1 wird der Betrag „1.242,00“ durch den Betrag „1.260,00“ ersetzt.
3. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 73/2005“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 105/2008“ ersetzt.
4. Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.“
5. Dem § 11 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt: „Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.“
6. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „50 Stunden“ durch den Ausdruck „60 Stunden“ und der Ausdruck „75 Stunden“ durch den Ausdruck „85 Stunden“ ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 1 wird der Betrag „1.242,00“ durch den Betrag „1.260,00“ ersetzt.
3. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 73/2005“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 105/2008“ ersetzt.
4. Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.“
5. Dem § 11 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt: „Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.“
6. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
„§ 35b. (1) Allen am 1. Jänner 2011 noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder
Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2010 jeweils
für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes
zu Grunde zu legen.
(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten
Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen
gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes LGBl.
für Wien Nr. 6/2011 ist nur dann zulässig, wenn auch eine
wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist.
Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß
§ 7 Abs. 2.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz ist eine
niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem
Bundespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderung der
Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der
Fassung dieses Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2011 nur dann
zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des
Pflegebedarfes eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für
gerichtliche Verfahren.“
Artikel II
Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener
Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 wird
wie folgt geändert:
1. § 7 lautet:
1. § 7 lautet:
„§ 7
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach
§ 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des
Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und
steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die
Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden
minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen
Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft,
der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden
Kriterien:
1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen,
die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden
eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine
unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine
Bedarfsgemeinschaft.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem
Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder
dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und
volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen
oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen
Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem
eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und
volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige
Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen
Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige
oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine
volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen
oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine
Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden
Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die
Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards
übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu
berücksichtigen.
(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer
minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist
die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei
vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu
berücksichtigen.
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der
Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der
Landesregierung festgelegt.“
2. § 8 Abs. 2 lautet:
„Die Mindeststandards betragen:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293
Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages
für die Krankenversicherung
a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige
Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft
leben;
b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit
Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher)
eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen,
die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;
3. 50 vH des Wertes nach Z 1
a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in
einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2
Z 4;
b) für volljährige Personen bis zum vollendeten
21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer
Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß
§ 7 Abs. 2 Z 4;
4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige
Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.“
3. § 10 Abs. 5 entfällt.
Artikel III
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Artikel II
tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
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