Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2011 | Ausgegeben am 25. Februar 2011 | 5. Stück |
5. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über
Endenergieeffizienz [CELEX-Nr.: 32006L0032] |
5.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der
Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Der Wiener Landtag hat am 24. Juni 2010 den Abschluss nachstehender
Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG
über Endenergieeffizienz
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und
die
Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den
Landeshauptmann,
– im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt
–
sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien
koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl.
Nr. L 114 vom 27. 4. 2006 S. 64, (im Folgenden
„Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten.
(2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf
1. das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit ihre Anwendung der
Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001
(WG 2001), BGBl. I Nr. 146, entgegensteht, und
2. Material, das ausschließlich für die Erfüllung der
Aufgaben gemäß § 2 WG 2001 verwendet wird.
Artikel 2
Energieeinsparrichtwert
Energieeinsparrichtwert
(1) Der nationale Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) ist
nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I und II der Richtlinie zu
berechnen. In Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie wird für
Österreich ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 80 400 TJ für
den 31. Dezember 2016, festgelegt.
(2) Als Zwischenziel wird ein nationaler Energieeinsparrichtwert von
17 900 TJ für den 31. Dezember 2010 festgelegt.
Artikel 3
Erreichung des Energieeinsparrichtwertes
Erreichung des Energieeinsparrichtwertes
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend dieser
Vereinbarung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Maßnahmen zu
setzen, dass durch Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen der anzustrebende nationale
Energieeinsparrichtwert nach Art. 2 bis zu den dort genannten Terminen
erreicht werden kann.
(2) Als Bereiche, in denen Energieeffizienzprogramme und andere
Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt und
durchgeführt werden können, kommen insbesondere die im Anhang
genannten Bereiche in Betracht.
Artikel 4
Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen
Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen
Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat
gemäß Anhang IV der Richtlinie im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission
harmonisierten Modellen zur bottom up-Berechnung Rechnung zu tragen ist
(Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der
Richtlinie).
Artikel 5
Energieeffizienz-Aktionspläne
Energieeffizienz-Aktionspläne
(1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis
spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014
jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen
Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen
Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des
nationalen Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) im Wirkungsbereich der
Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die auf Grund
dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 4 errechneten
Energieeinsparungen; Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 der Richtlinie
sind einzuhalten.
(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem
Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, vertreten durch den zuständigen
Bundesminister, und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Der
zuständige Bundesminister hat zur Abstimmung der jeweiligen
Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien den Landesregierungen
den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, die Landesregierungen haben die
Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder dem zuständigen
Bundesminister bis spätestens 1. März des jeweiligen
Berichtsjahres bekannt zu geben.
(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien sind ab dem
zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu
erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Art. 2
festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach
Art. 4 realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 30. Juni 2010 zu
entwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne ist
jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht
zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz
haben.
(5) Der Bund hat der Europäischen Kommission die nach Abs. 1
erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorzulegen:
1. den ersten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens
30. Juni 2007;
2. den zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens
30. Juni 2011;
3. den dritten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens
30. Juni 2014.
Artikel 6
Verantwortliche Stellen
Verantwortliche Stellen
(1) Die Aufsicht über die Durchführung der
Energieeffizienz-Aktionspläne, die Messung der Energieeinsparungen auf
Grund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die
Überprüfung ihres Beitrags zur Erreichung des festgelegten
Energieeinsparrichtwertes nach den Art. 3 bis 5 obliegen im Wirkungsbereich
des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und im
Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen oder von einer Vertragspartei
beauftragte Dritte überprüfen jährlich die in ihrem
Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen, soweit diese auf Grund von
Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen,
einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen,
erreicht wurden und fassen die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Die
Berichte sind in geeigneter Weise (zB im Internet) zu
veröffentlichen.
Abschnitt II
Artikel 7
Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor
Artikel 7
Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor
(1) Im Sinne dieser Vereinbarung bilden Bund, Länder und Gemeinden den
öffentlichen Sektor, dem eine Vorbildfunktion bei der anzustrebenden
Erreichung des Energieeinsparrichtwertes zukommt. Die Vertragsparteien haben im
Rahmen ihres Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass die Gemeinden die
Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anwenden.
(2) Die Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit in geeigneter Weise
über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5
informieren.
(3) Die Vertragsparteien haben als Träger von Privatrechten –
unbeschadet der einzuhaltenden vergaberechtlichen Vorschriften – in
Erfüllung der in Abs. 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der
folgenden Maßnahmen zu treffen:
1. Festlegung von Anforderungen, wonach die zu beschaffenden
Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte
auszuwählen sind, die Spezifikationen für verschiedene Kategorien von
Ausrüstungen und Fahrzeugen enthalten, wobei gegebenenfalls eine Analyse
minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur
Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen sind;
2. Festlegung von Anforderungen, die den Kauf von Ausrüstungen
vorschreiben, die in allen Betriebsarten – auch in Betriebsbereitschaft
– einen geringen Energieverbrauch aufweisen, wobei gegebenenfalls eine
Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur
Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen sind;
3. Festlegung von Anforderungen, die das Ersetzen oder Nachrüsten
vorhandener Ausrüstungen und Fahrzeuge durch die bzw. mit den unter
Z 1 und 2 genannten Ausrüstungen vorschreiben;
4. Festlegung von Anforderungen hinsichtlich des Einsatzes von
Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, einschließlich
Energiedienstleistungsverträgen (contracting), die die Erbringung messbarer
und im Voraus festgelegter Energieeinsparungen (auch in Fällen, in denen
öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten ausgegliedert haben)
vorschreiben;
5. Festlegung von Anforderungen, die die Durchführung von
Energieaudits und die Umsetzung der daraus resultierenden Empfehlungen
hinsichtlich der Kostenwirksamkeit vorschreiben;
6. Festlegung von Anforderungen, die den Kauf oder die Anmietung von
energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. den Ersatz oder
die Nachrüstung von gekauften oder angemieteten Gebäuden oder
Gebäudeteilen vorschreiben, um ihre Energieeffizienz zu
verbessern.
(4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich Leitlinien zur
Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge (zB im Rahmen der Zuschlagskriterien,
bei der Festlegung technischer Spezifikationen ua.) erarbeiten und in geeigneter
Weise (zB im Internet) veröffentlichen.
(5) Die Vertragsparteien erleichtern und ermöglichen den Austausch
vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors,
insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken, und
zwar sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Zu diesem Zweck
arbeiten die in Art. 6 genannten Stellen im Hinblick auf den Austausch der
vorbildlichen Praxis nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie mit der
Europäischen Kommission zusammen.
(6) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister nach dem
Bundesministeriengesetz 1986 oder anderen Bundesgesetzen in der jeweils
geltenden Fassung, obliegt die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung
und Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 im Sinne des
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie sowie dieser Vereinbarung im
Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und
Jugend, im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. Dabei
können sich die Vertragsparteien zur Durchführung dieser Aufgaben
Dritter bedienen.
Artikel 8
Verfügbarkeit von Informationen für Marktteilnehmer
Verfügbarkeit von Informationen für Marktteilnehmer
(1) Die Vertragsparteien haben den relevanten Marktteilnehmern auf
geeignete Weise transparente Informationen über Energieeffizienzmechanismen
und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) festgelegten
finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis zu
bringen.
(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass größere
Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie
schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den
Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur
Verfügung stellen.
Artikel 9
Musterverträge für Finanzinstrumente
Musterverträge für Finanzinstrumente
Die in Art. 6 genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen
Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor
Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu
stellen oder zugänglich zu machen.
Artikel 10
Umsetzung der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG
Umsetzung der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der
Art. 5, 6, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in
ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Art. 18 der Richtlinie alle
jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung
der Richtlinie erforderlich sind.
(2) Der Bund wird an die Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und
Energieeinzelhandelsunternehmen mit dem Ziel herantreten, freiwillige
Vereinbarungen gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. b der
Richtlinie abzuschließen, die Maßnahmen zur Erhöhung der
Endenergieeffizienz zum Inhalt haben.
Abschnitt III
Artikel 11
In-Kraft-Treten
Artikel 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim
Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen,
sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der
Vereinbarung mitteilen.
(2) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie und die
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die
Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der
Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und andere Vereinbarungen
gemäß Art. 15a B-VG bleiben – soweit nicht in dieser
Vereinbarung Abweichendes geregelt ist – unberührt.
Artikel 12
Durchführung der Vereinbarung
Durchführung der Vereinbarung
(1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung
von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen
Vertragspartei zu erlassen.
(2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines
Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Art. 5 Abs. 1 sind
zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich
erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang
erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer
akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu
können. Sofern die im Art. 2 Abs. 2 bestimmte Zielsetzung nicht
erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
zu vereinbaren.
Artikel 13
Geltungsdauer, Kündigung
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede
Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim
Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die
übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 14
Mitteilungen
Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das
Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien
hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 15
Hinterlegung der Urkunden
Hinterlegung der Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 16
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vereinbarung ist in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG vom Bund der
Europäischen Kommission zu notifizieren.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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Anhang zu Art. 3 Abs. 2
1. Wohn- und Tertiärsektor
a) Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad,
hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad,
Einbau/Modernisierung von Fernheizungs-/Fernkühlungssystemen, Optimierung
Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen,
bedarfsorientierte Steuerung);
b) Wärmedämmung und Belüftung (Niedrigenergie- und
Passivhausstandard im Neubau; kontrollierte Be- und Entlüftungssysteme mit
Wärmerückgewinnung; Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand
wie zB Dach- und Fassadendämmung, Dämmung der obersten
Geschoßdecke, Wärmeschutzverglasung);
c) Warmwasser (zB Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher,
unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen,
Waschmaschinen);
d) Beleuchtung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte,
bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung);
e) Kochen und Kühlen (zB neue energieeffiziente Geräte, Systeme
zur Wärmerückgewinnung);
f) sonstige Ausrüstungen und Geräte (zB
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, neue effiziente Geräte,
bedarfsorientierte Steuerung für eine optimierte Energieverwendung,
Minimierung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren
zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren,
primärseitige Schaltung, etc.);
g) Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten, wodurch die Menge der
zugekauften Energie verringert wird (zB solarthermische Anwendungen, Erzeugung
von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und
-kühlung);
2. Industriesektor
a) Fertigungsprozesse (zB effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat
sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz automatischer und integrierter Systeme,
energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus);
b) Motoren und Antriebe (zB vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen,
Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente
Elektromotoren);
c) Lüfter, Gebläse, Regelantriebe und Lüftung (zB neue
hocheffiziente Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung,
Leistungsanpassung, Wartungssystematik);
d) Bedarfsmanagement (zB Lastmanagement, Regelsysteme für
Spitzenlastabbau);
e) hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung;
3. Verkehrssektor
a) Technische Möglichkeiten bei Kraftfahrzeugen (Einsatz
verbrauchsarmer Fahrzeuge, Alternativantriebe, Gewichtsreduktion, Vermeidung
verbrauchssteigernder Zusatzausstattung, Verbrauchsmonitoring,
Reifendruckreglersysteme, Leichtlauföle, etc.);
b) Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (Attraktivierung
öffentlicher Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Ausbau Radwegenetz,
Tarif-Verbundsysteme, etc.);
c) Raumplanerische Maßnahmen (Stellplatzregelungen,
Unterstützung autofreies Wohnen, Infrastrukturmaßnahmen,
Erschließungskonzepte, etc.);
d) Finanzinstrumente (steuerliche Differenzierung nach Verbrauch bzw.
CO2-Emissionen, fahrleistungsabhängige Steuersysteme);
e) Begleitmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit
(Mobilitätsmanagement in Betrieben und Gemeinden, Kennzeichnung des
Energieverbrauchs von PKW, Sensibilisierung in Schulen, Kampagnen,
Aktionstage);
4. Sektorübergreifende Maßnahmen
a) Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der
Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich
Gebäuden, abzielen;
b) Energieetikettierungsprogramme;
c) Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie
Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, und informative
Abrechnung;
d) Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der
Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren;
5. Übergeordnete Maßnahmen
a) Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben, die eine Verringerung des
Endenergieverbrauchs bewirken;
b) gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der
Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen
abzielen.
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