Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 23. Dezember 2010 | 68. Stück |
68. Kundmachung: | Festsetzung der Pflegegebühren
der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen
Krankenanstalten im Jahr 2011 |
68.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der
Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2011
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
§ 1
Pflegegebühren
Pflegegebühren
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 56/2010, wird für die nachstehenden öffentlichen
Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient
für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
936 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising
647 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 828 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend
ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
936,10 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising
647,94 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 828,04 Euro
§ 2
Ausländische Staatsangehörige
(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in
§ 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in
Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die
tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen
zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer
radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und
auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien
Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden
ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation
eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden
ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist.
2002, anzuwenden ist.
§ 3
(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
für ausländische Staatsangehörige werden gemäß
§ 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient
für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
1.167 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising
772 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 893 Euro
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten
gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des
§ 1 Abs. 1 und § 3 des Beschlusses der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die
Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die
Wiener öffentlichen Krankenanstalten, kundgemacht im LGBl. für Wien
Nr. 67/2010.
§ 4
Begleitpersonen
(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37
Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG
für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt
festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je
Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und
Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr 11,54 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr 23,10 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
Lebensjahr 32,73 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
38,50 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines
jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 15,20 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche
Umsatzsteuer zu verrechnen.
§ 5
Unterrichtsfälle
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für
Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz
über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in
der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010, die Pflegegebühr pro Pflegetag
und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in
Höhe von 926 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
festgesetzt.
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Verordnung betreffend
die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der
Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2010, LGBl. für Wien
Nr. 67/2009 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/2010, außer
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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