Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 23. Dezember 201068. Stück
68. Kundmachung:Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2011

68.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2011

Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:

§ 1
Pflegegebühren

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 936 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising 647 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 828 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 936,10 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising 647,94 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 828,04 Euro

§ 2
Ausländische Staatsangehörige

(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist.

§ 3

(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.167 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising 772 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 893 Euro
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 3 des Beschlusses der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, kundgemacht im LGBl. für Wien Nr. 67/2010.

§ 4
Begleitpersonen

(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 11,54 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 23,10 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 32,73 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 38,50 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 15,20 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

§ 5
Unterrichtsfälle

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010, die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 926 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 6
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2010, LGBl. für Wien Nr. 67/2009 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/2010, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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