Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 23. Dezember 2010 | 67. Stück |
67. Kundmachung: | Festsetzung der Sondergebühren
und Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für
die Wiener öffentlichen Krankenanstalten |
67.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend
ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen
Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
§ 1
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 56/2010, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patientin oder
Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende
Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
256 Euro
2. Schwerpunktkrankenanstalten 132 Euro
3. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus 128 Euro
4. Orthopädisches Spital Speising 179 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend
ermittelte Anstaltsgebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
494,54 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus und das Orthopädische
Spital Speising 351,20 Euro
§ 2
Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1
erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den
privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große
Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für
privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die
über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die
Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu
vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
592 Euro
2. Schwerpunktkrankenanstalten 547 Euro
3. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus 543 Euro
4. Orthopädisches Spital Speising 606 Euro
§ 3
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für
Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen
Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und
Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals), die auf eigenen Wunsch in
einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder
Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1
Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 wie
folgt festgesetzt:
1. Alle Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung
für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto
Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus 58 Euro
2. Orthopädisches Spital Speising 60 Euro
§ 4
(1) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verliert die Kundmachung der
Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und
die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für
die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien
Nr. 5/2010, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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