Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 23. Dezember 2010 | 63. Stück |
63. Verordnung: | Festsetzung des Entgeltes, des
Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger und
Hausbesorgerinnen |
63.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die
Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes
für Hausbesorger und Hausbesorgerinnen
Auf Grund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
Entgelt
§ 1. Das monatliche Entgelt für Hausbesorger und
Hausbesorgerinnen wird für die nach den §§ 3 und 4
Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wie folgt
festgesetzt:
1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche
0,2220 Euro,
2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche
0,2220 Euro,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis
je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,4004 Euro.
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 69/2009, für die Ziffern
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 69/2009, für die Ziffern
1. 2,04 vH,
2. 2,04 vH,
3. 2,02 vH.
Materialkostenersatz
§ 2. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu
den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1
lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine
Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß
§ 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15 vH festgesetzt. Dieser
Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Rundungsbestimmung
§ 3. Die sich aus dem Inhalt nach § 1 sowie dem
Zuschlag nach § 2 ergebende Summe ist bei Beträgen, die einen
halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent
abzurunden, bei Beträgen, die einen halben Cent übersteigen, auf den
nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
Sperrgeld
§ 4. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des
Hausbesorgers bzw. der Hausbesorgerin oder des bestellten Vertreters bzw. der
bestellten Vertreterin zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den
Hausbesorger bzw. die Hausbesorgerin (Vertreter bzw. Vertreterin) für das
Öffnen des Tores vor Mitternacht 4,00 Euro, nach Mitternacht
4,50 Euro, zu entrichten.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für
Wien Nr. 69/2009, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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