Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 17. Dezember 2010 | 62. Stück |
62. Verordnung: | Wiener Arbeitsmittelverordnung in der
Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft;
Änderung [CELEX-Nr.: 32009L0104] |
62.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener
Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land-
und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund der §§ 81, 81b, 84 und 86f Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft –
Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2005, wird
wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis bei den §§ 21 und 53, in den §§ 2 Abs. 4 und 5, 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 und 6, 8 Abs. 1 Z 15, 10 Abs. 1 Z 3, 11 Abs. 1 Z 6 und Abs. 5 Z 1 und 2, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 8, in der Überschrift zu § 21, in den §§ 21 Abs. 1, 2 und 3, 22 Abs. 1, 3 Z 2 und 4 Z 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 erster Satz und Z 1, 38 Abs. 2 Z 5, 49 Abs. 3 sowie in der Überschrift zu § 53 wird nach dem Wort „Dienstnehmern“ jeweils die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
2. Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 41 bis 46 lautet:
1. Im Inhaltsverzeichnis bei den §§ 21 und 53, in den §§ 2 Abs. 4 und 5, 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 und 6, 8 Abs. 1 Z 15, 10 Abs. 1 Z 3, 11 Abs. 1 Z 6 und Abs. 5 Z 1 und 2, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 8, in der Überschrift zu § 21, in den §§ 21 Abs. 1, 2 und 3, 22 Abs. 1, 3 Z 2 und 4 Z 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 erster Satz und Z 1, 38 Abs. 2 Z 5, 49 Abs. 3 sowie in der Überschrift zu § 53 wird nach dem Wort „Dienstnehmern“ jeweils die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
2. Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 41 bis 46 lautet:
„§ 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
§ 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 46 Not-Halt-Befehlsgeräte“
3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 54 folgende Einträge eingefügt:
§ 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
§ 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 46 Not-Halt-Befehlsgeräte“
3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 54 folgende Einträge eingefügt:
„§ 54a Arbeitsplätze auf selbstfahrenden
Arbeitsmitteln
§ 54b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln“
4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 62 Sprachliche Gleichbehandlung“.
5. Das Inhaltsverzeichnis zu Anlage 2 lautet:
§ 54b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln“
4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 62 Sprachliche Gleichbehandlung“.
5. Das Inhaltsverzeichnis zu Anlage 2 lautet:
„Sicherheitsabstände im Sinne des
§ 43“
6. In den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 5, 4 Abs. 1, 2, 3 und 4, 5 Abs. 1, 3 und 5, 6 Abs. 3 Z 2, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 Z 4, 7 und 8 sowie Abs. 4, 15 Abs. 2 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 4 Z 3 und 4, 17 Abs. 2 Z 3 und 4, 18 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 und 5, 19 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 erster Satz, 21 Abs. 1, 4 und 5 erster Satz sowie Z 1, 3 und 4, 22 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 und 7, 23 Abs. 1, 6 und 7, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 erster Satz, 2 erster Satz, 3 erster Satz und 6, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 2 und 3, 28 Abs. 1, 31 erster Satz, 32 erster Satz, 33 Abs. 1, 3 und 4, 34 Abs. 2 Z 1 und 2, 36 Abs. 6, 37 Abs. 4, 38 Abs. 2 Z 5, 39 Abs. 2 Z 4, 48 Abs. 3, 49 Abs. 4, 51 Abs. 3 sowie 53 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 4 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ jeweils die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
7. In § 2 Abs. 8 wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „bzw. von der Herstellerin“ eingefügt.
8. In den §§ 3 Abs. 1, 2, 3 und 5, 4 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz, 5 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1, 3 und 4 sowie 34 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Dienstgeber“ jeweils die Wortfolge „und Dienstgeberinnen“ eingefügt.
9. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Dienstgeber und Dienstgeberinnen
über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund
eines Unfalls oder eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von
Herstellern bzw. Herstellerinnen, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern
bzw. Arbeitsmedizinerinnen, Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen, Prüfern
bzw. Prüferinnen, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder
sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den in
Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.“
10. § 5 Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller
bzw. Herstellerinnen und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu
berücksichtigen.“
11. § 6 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Abnahmeprüfungen und regelmäßige
Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter
die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II
Nr. 210, fallen.“
12. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen,
ausgenommen
a. schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane),
b. Turmdrehkrane,“
13. In § 7 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „Hubtische“ die Wortfolge „zur ausschließlichen Beförderung von Gütern“ eingefügt.
14. In den §§ 7 Abs. 1 Z 8 und 13, 8 Abs. 1 Z 12, 9 Abs. 1 Z 7 und 22 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „vom Hersteller oder Inverkehrbringer“ durch die Wortfolge „vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin“ ersetzt.
15. § 7 Abs. 1 Z 9 entfällt.
16. In § 7 Abs. 1 Z 10 wird am Ende die Wortfolge „einschließlich solcher von Fahrzeugen,“ hinzugefügt.
17. § 7 Abs. 1 Z 12 lautet:
„12. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 –
SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 83/2007, auf Grund dessen § 3 Z 2 und 3
keine Anwendung findet,“
18. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Ziviltechniker“ die Wortfolge „bzw. Ziviltechnikerinnen“ eingefügt.
19. In § 7 Abs. 3 Z 2 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 118/2004“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 39/2010“ ersetzt.
20. In § 7 Abs. 3 Z 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure bzw. Ingenieurinnen)
einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.“
21. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5,
6, 7, 10 und 11 dürfen auch Inspektionsstellen für
überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II
Nr. 210, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer
Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment
unter 100 kNm liegt.“
22. § 8 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von
Gütern,“
23. § 8 Abs. 1 Z 8 entfällt.
24. In § 8 Abs. 1 Z 9 wird am Ende die Wortfolge „einschließlich solcher von Fahrzeugen,“ hinzugefügt.
25. § 8 Abs. 1 Z 11 lautet:
„11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 –
SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 83/2007, auf Grund dessen § 3 Z 2 und 3
keine Anwendung findet,“
26. In § 8 Abs. 1 Z 14 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 107/2004“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 149/2009“ ersetzt.
27. In § 8 Abs. 1 Z 21 wird nach dem Wort „Brennstoffe“ die Wortfolge „mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung“ eingefügt.
28. In § 8 Abs. 1 Z 22 wird vor dem Wort „Pressen“ das Wort „kraftbetriebene“ eingefügt.
29. In § 8 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Prüfer“ die Wortfolge „bzw. Prüferinnen“ eingefügt.
30. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von
Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die
Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende
Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden
Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.“
31. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „gleislose und gleisgebundene“ durch die Wortfolge „schienengebundene und nicht schienengebundene“ ersetzt.
32. In § 11 Abs. 2 Z 2 und 3 wird nach dem Wort „Prüfers“ jeweils die Wortfolge „bzw. der Prüferin“ eingefügt.
33. In § 11 Abs. 3 wird nach dem Wort „Dienstgebern“ die Wortfolge „und Dienstgeberinnen“ eingefügt.
34. In § 18 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Anschlägers“ die Wortfolge „bzw. der Anschlägerin“ und nach dem Wort „Einweisers“ die Wortfolge „bzw. der Einweiserin“ eingefügt.
35. § 19 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Verständigung zwischen Last-Anschläger bzw.
Last-Anschlägerin, Hinweiser bzw. Hinweiserin und Kranführer bzw.
Kranführerin,“
36. In § 19 Abs. 4 wird nach dem Wort „Kranführer“ die Wortfolge „bzw. die Kranführerin“ eingefügt.
37. In § 19 Abs. 6 wird nach dem Wort „Kranführer“ die Wortfolge „bzw. von der Kranführerin“ und nach dem Wort „Einweisers“ die Wortfolge „bzw. einer Einweiserin“ eingefügt.
38. In § 19 Abs. 7 wird nach dem Wort „Kranführer“ die Wortfolge „und Kranführerinnen“ eingefügt.
39. § 20 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Abweichendes gilt nur für das Mitfahren eines Dienstnehmers
oder einer Dienstnehmerin, der oder die das Ladegut manipuliert, wenn er oder
sie während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen
kann.“
40. In § 21 Abs. 5 Z 3 wird nach dem Wort „Einweiser“ die Wortfolge „bzw. Einweiserinnen“ eingefügt.
41. In § 22 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Einweisers“ die Wortfolge „bzw. einer Einweiserin“ eingefügt.
42. In § 22 Abs. 4 Z 8 wird nach dem Wort „Kranführer“ die Wortfolge „bzw. Kranführerin“ eingefügt.
43. § 23 Abs. 4 entfällt.
44. In § 23 Abs. 5 wird nach dem Wort „Lenker“ die Wortfolge „und Lenkerinnen“ eingefügt.
45. In § 25 Abs. 5 wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „und Herstellerinnen“ eingefügt.
46. In § 26 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „bzw. die Herstellerin“ eingefügt.
47. § 26 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Unterweisung nach § 81b der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 muss jährlich erfolgen und unter
Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der
Betriebsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und einschlägiger
fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere
umfassen:
1. Anschließen der Druckregler,
2. Einstellen und Betrieb der Anlage,
3. Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder
Flaschenbränden,
4. Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
5. Durchführung der Sichtkontrolle gemäß § 86b
Abs. 3 Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990.“
48. § 29 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung
nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 jährlich erfolgen
und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der
Betriebsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und einschlägiger
fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:“
49. In § 29 Abs. 2 wird nach dem Wort „Benutzer“ die Wortfolge „bzw. die Benutzerin“ eingefügt.
50. In § 33 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeitsmittels“ die Wortfolge „in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, nicht gilt,“ eingefügt.
51. In § 33 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2“ eingefügt.
52. In § 35 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon dürfen Rückensicherungen, die aus nur
drei statt fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen,
weiter verwendet werden, wenn die Leiter bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung verwendet wurde.“
53. In § 35 Abs. 1 Z 6 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon dürfen Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden, wenn dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen herangezogen werden, die einen Steigschutz verwenden.“
54. § 36 Abs. 1 Z 2 lautet wie folgt und wird danach folgende Z 3 angefügt:
„2. Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge
von 8 m verwendet werden, es sei denn, es sind besondere geeignete
Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen, wie
Standverbreiterungen (zB mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß),
seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen
Leiterende.
3. Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge
von 4 m verwendet werden.“
55. Nach § 36 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt und erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“:
„(7) Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von
Anlegeleitern aus zudem nur gearbeitet werden, wenn
1. die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen persönliche
Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden oder
2. besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen
Umfallen getroffen sind, wie Standverbreiterungen (zB mit Querfuß oder
breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der
Leiter am oberen Leiterende.“
56. In § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ jeweils die Wortfolge „bzw. eine Dienstnehmerin“ eingefügt.
57. In den §§ 40 und 54 Abs. 19 wird die Zitierung „BGBl. II Nr. 358/2004“ jeweils durch die Zitierung „BGBl. II Nr. 21/2010“ ersetzt.
58. Die §§ 41 bis 47 samt Überschriften lauten:
„Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 41. (1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln,
insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze,
Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die
arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,
wie dies der Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erfordert.
(2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (zB Ein- und
Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen)
müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen leicht und gefahrlos zu betätigen
sein.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der
Wartung dienen (zB Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile)
müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet
und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen
verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden
sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so
beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten
kann.
(5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und
unmissverständlich sein.
(6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die
Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar
und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.
(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter
Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter
Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck)
notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und
in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig
ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die
bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim
Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole
verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 42. (1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme
müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt
verlegt sein.
(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung
müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das
Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch
Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen entstehen können.
(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln
müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, insbesondere durch
Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der
zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder
durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch
Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie
oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)
1. Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und
2. auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen entstehen (zB durch in Gang setzen von
Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von
Spannvorrichtungen).
(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die
bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr
über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in
Gang setzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.
Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 43. (1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind
alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem
Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser
Bestimmung sind insbesondere:
1. bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-,
Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen
bilden,
2. sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-,
Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie zB
Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,
3. vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie
Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,
4. rotierende Teile von Arbeitsmitteln,
5. bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung,
Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder
Werkstücken dienen (zB Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-,
Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
6. bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-,
Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.
(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn
1. die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung
keine Verletzungsgefahr besteht,
2. die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung
der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine
Verletzungsgefahr besteht, oder
3. die Einhaltung des nach Anlage 2 jeweils erforderlichen
Sicherheitsabstands gewährleistet ist.
(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein
möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer
und Dienstnehmerinnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch
Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren
der Gefahrenstelle verhindern:
1. Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen
Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anlage 2 erforderlichen
Sicherheitsabstands gewährleisten.
2. Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen
Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen
aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus
zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach
Anlage 2 erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
3. Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die
Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anlage 2
erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde
Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen
sein, dass
1. sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das
Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das
Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt,
wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,
2. das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich
die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und
3. die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet
sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.
(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach
Abs. 3 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die
Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes
in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren
Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit
Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen,
Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB
Zweihandschaltungen).
(6) Soweit auf Grund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der
Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich
ist, sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Gefahrenstellen
zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu
unterweisen.
(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
1. Sie müssen stabil gebaut sein.
2. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei
der Arbeit möglichst wenig behindern.
3. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam
gemacht werden können.
4. Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie
zB von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig
einschränken.
5. Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie
für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe
möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang
auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein
muss.
(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3
auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht
zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder
Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere
technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der
Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen
können
§ 44. (1) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden,
dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB
Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel
verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls
müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den
Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von
Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
(2) Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter
oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen, müssen
1. die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das
Wegfliegen verhindern (zB Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben,
Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies auf
Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,
2. Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (zB
Umwehrungen oder räumliche Trennung).
(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden können durch
1. Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder
2. Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem
Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.
(4) Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr
als 60 °C oder von weniger als –20 °C erreichen
können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anlage 2 befinden,
sind so zu sichern, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sie nicht
berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt
nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass auf
Grund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur,
Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art
und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen besteht.
(5) Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 auf Grund der
Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu
kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nähern können, die über die
Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche
Schutzausrüstung tragen.
(6) Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder
durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und
Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus
technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen
getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von
Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung
keine Gesundheitsgefährdung eintritt.
Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 45. (1) Arbeitsmittel müssen sicher wirkende
Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen
„Ein“ bzw. „Aus“ müssen gekennzeichnet sein. Wenn
nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren
für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen können,
müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den
Schaltzustand anzeigen.
(2) Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet
sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
(3) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden,
müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden
können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig
ausschalten.
(4) Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen
oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und
Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen entstehen kann, ist eine
optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des
Arbeitsmittels zu warnen.
(5) Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen
ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden
können.
(6) Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind
vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie
Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
entstehen kann.
Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 46. (1) Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls
entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit
einem Not-Halt-Befehlsgerät (zB Not-Halt-Taster oder Reißleine)
versehen sein.
(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos
von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie
müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich
unterscheiden.
(3) Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb
unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.
(4) Durch Entriegeln oder Zurückführen von
Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des
Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der
betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.
Standplätze, Aufstiege
§ 47. (1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze,
von denen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen abstürzen könnten, sind
zu sichern
1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens
1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit
Mittelstange oder Brüstungen und
2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch
Fußleisten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute
Ladebordwände.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der
einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste
Trittfläche hat zu liegen
1. bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über
dem Boden,
2. bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm
über dem Boden,
3. bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal
70 cm über dem Boden.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln
sowie Auf- und Abstiege
1. aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und
fachgemäß hergestellt sind,
2. eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche
aufweisen und
3. eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie
tritt- und kippsicher sind.“
59. In § 48 wird in Abs. 2 nach dem Wort „sperren“ sowie in Abs. 3 nach der Wortfolge „eingebaut sein“ jeweils der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und beginnen die nachfolgenden Sätze jeweils mit einem Großbuchstaben.
60. In § 49 wird in Abs. 2 nach den Wortfolgen „absperrbar sein“ und „widerstandsfähig sein“ sowie in Abs. 3 nach der Wortfolge „gekennzeichnet sein“ jeweils der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und beginnen die nachfolgenden Sätze jeweils mit einem Großbuchstaben.
61. In § 50 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Entleeren haben“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und beginnt der nachfolgende Satz mit einem Großbuchstaben und wird die Wortfolge „so dass“ durch das Wort „sodass“ ersetzt.
62. In § 50 erhalten die bisherigen Absätze 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen 6 bis 9 und werden im neuen Abs. 7 der Verweis „nach Abs. 3“ durch den Verweis „nach Abs. 6“ ersetzt sowie nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
63. § 50 Abs. 2 bis 5 lauten:
„(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit
den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit
Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein. Die Öffnungen
müssen gut zugänglich sein.
(3) Öffnungen zur Probenentnahme und Besichtigungsöffnungen
müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Einbauten
dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von
Personen nicht behindern.
(4) Die lichte Weite der Einstiegs- oder Befahröffnungen von
Behältern muss betragen:
1. grundsätzlich mindestens 45 cm;
2. jedoch mindestens 60 cm bei Behältern mit weniger als 0,5 bar
Betriebsdruck, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe
gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln
können.
(5) Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier
Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter
Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer
Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das
ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls
auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher
ermöglichen.“
64. In § 51 wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „gewährleistet ist“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und beginnt der nachfolgende Satz mit einem Großbuchstaben und wird weiters in Abs. 2 der Klammerausdruck „(F 30)“ durch den Klammerausdruck „(F 30 bzw. EI-30)“ ersetzt sowie der Doppelpunkt vor der Ziffernliste gestrichen.
65. § 51 Abs. 7 entfällt.
66. In § 51 erhalten die bisherigen Abs. 8 und 9 die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“ und wird im nunmehrigen Abs. 8 der Verweis „Abs. 1 bis 7“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
67. § 54 lautet:
„§ 54. (1) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen
eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften
unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet
sein:
1. feststellbare Bremseinrichtung,
2. akustische Warnvorrichtung,
3. geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen
Arbeitsmitteln,
4. leicht zugängliche oder automatisch auslösende
Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen erfordert,
5. Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das
Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht
ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,
6. Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht
des Fahrers bzw. der Fahrerin nicht ausreicht, um die Sicherheit von
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zu gewährleisten,
7. Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf
dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden
können,
8. Einrichtungen, die ein Blockieren von
Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und
ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (zB
Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der
Kraftübertragungseinrichtungen (zB Kardanwellen) Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen
Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen
vorzusehen, um gefährliche Folgen für Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen zu verhindern.
(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit
Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei
gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert
werden, wie beispielsweise Puffer.
(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies
ausgestattet sein mit:
1. einer Einrichtung, die gewährleistet, dass sie automatisch
anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung
herausfahren,
2. entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie
unter normalen Einsatzbedingungen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anfahren
oder einklemmen können und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind,
die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten,
wie zB Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren.
(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten,
wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für
verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von
Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung,
wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch
zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste
Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne
Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker und Lenkerinnen
beim Stapelvorgang durch herab fallende Güter gefährdet werden, muss
der Platz des Lenkers bzw. der Lenkerin entsprechend gesichert sein.
(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das
Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet
sein:
1. Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last,
wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung
der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,
2. Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last
beim Hebevorgang,
3. zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur
Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtungen vor Überschreiten des
zulässigen Lastmoments und
4. Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen
der Lasten.
(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten
ausgerüstet sein, die den Fahrer bzw. die Fahrerin vor herab fallenden
Gegenständen schützen.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren
für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während des Transports
möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines
Kontakts der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Rädern oder Ketten und
eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so
angeordnet sein, dass die Lenker und Lenkerinnen bei Zusammenstößen
geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen
gleitsicher sein.“
68. Nach § 54 werden folgende §§ 54a und 54b samt Überschriften eingefügt:
„Arbeitsplätze auf selbstfahrenden
Arbeitsmitteln
§ 54a. (1) Lenkerplätze von selbstfahrenden
Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im
Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus
befinden, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise
erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und
Belüften ausgerüstet sein.
(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete
Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und
Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen
des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen
werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim
Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht
selbstständig einschalten.
Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden
Arbeitsmitteln
§ 54b. (1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit
mitfahrenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind unter tatsächlichen
Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des
Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um
mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
2. durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender
Freiraum um die mitfahrenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erhalten bleibt,
sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann,
oder
3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des
Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht
erforderlich, wenn
1. das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird
oder
2. ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart
unmöglich ist.
(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und
dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach
Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.
(4) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind
mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei Überrollen oder Kippen des
Hubstaplers auszustatten:
1. Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
2. Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems
oder
3. wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem
Rückhaltesystem.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen
konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen
auszuschließen ist.“
69. In § 55 Abs. 2 wird nach den Wortfolgen „eingerichtet sein“ und „ausgebildet sein“ jeweils der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und beginnen die nachfolgenden Sätze jeweils mit einem Großbuchstaben.
70. In § 56 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
71. In § 60 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Verbraucher“ die Wortfolge „bzw. der Verbraucherin“ eingefügt.
72. § 62 samt Überschrift entfällt.
73. § 63 lautet:
„§ 63. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie
2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der
Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 260 vom 03. 10. 2009, S. 5,
umgesetzt.“
74. In der Anlage 1 werden bei Z 1 nach der lit. l der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. m und n angefügt:
„m) Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008,
n) Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008.“
75. Die Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
Sicherheitsabstände im Sinne des
§ 43
Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in
Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren
Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich
eines Sicherheitszuschlags.
1. Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der
Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens
2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch
erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene
Standflächen.
2. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche
Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der
Sicherheitsabstand:
2.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens
15 mm
2.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens
120 mm
2.3. bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens
200 mm
2.4. bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens
850 mm.
a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand
3. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder
kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand:
3.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens
15 mm
3.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens
120 mm
3.3. bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens
200 mm
3.4. bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens
850 mm.
4. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand
5. Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der
Sicherheitsabstand:
5.1. für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze
mindestens 120 mm
5.2. für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens
230 mm
5.3. für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens
550 mm
5.4. für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens
850 mm.
Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das
Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils
zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben
dieses Körperteils in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
r = Sicherheitsabstand
6. Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder
Schutzeinrichtungen beträgt der Sicherheitsabstand – abhängig
von der Höhe der Gefahrenstelle und von der Höhe der Kante –
mindestens den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert. Diese
Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Kante
mindestens 1 m hoch ist. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und
Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.
a
Höhe der Gefahrenstelle |
b
Höhe der Kante (von der Standflächenebene aus) in mm |
|||||||
|
2400
|
2200
|
2000
|
1800
|
1600
|
1400
|
1200
|
1000
|
(von der Standflächenebene aus) in mm
|
c
Sicherheitsabstand in mm |
|||||||
2400
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
2200
|
–
|
250
|
350
|
400
|
500
|
500
|
600
|
600
|
2000
|
–
|
–
|
350
|
500
|
600
|
700
|
900
|
1100
|
1800
|
–
|
–
|
–
|
600
|
900
|
900
|
1000
|
1100
|
1600
|
–
|
–
|
–
|
500
|
900
|
900
|
1000
|
1300
|
1400
|
–
|
–
|
–
|
100
|
800
|
900
|
1000
|
1300
|
1200
|
–
|
–
|
–
|
–
|
500
|
900
|
1000
|
1400
|
1000
|
–
|
–
|
–
|
–
|
300
|
900
|
1000
|
1400
|
800
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
600
|
900
|
1300
|
600
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
500
|
1200
|
400
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
300
|
1200
|
“
Artikel II
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular