Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 22. Oktober 201055. Stück
55. Verordnung:Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“; Änderung

55.
Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“ geändert wird

Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 4 sowie 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“, LGBl. für Wien Nr. 15/1996, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet: „Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen der Schifffahrt auf der „Neuen Donau“ “.

2. § 1 Z 3 entfällt.

3. In § 1 Z 5 wird die Wortfolge „1918,200 im Bereich stromauf- und stromabwärts des Wehres II“ durch die Wortfolge „1918,300 im Bereich stromaufwärts des Wehres II (Wehrachse)“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Begriff „BGBl. Nr. 42/1990“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 2 Z 3 lautet der Klammerausdruck: „(§ 77 Abs. 1 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2009)“.

6. Im § 2 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. Fahrzeuge, die mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der betroffenen Wasserfläche für Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.“

7. In § 3 Abs. 1 entfällt die Z 1.

8. In den §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 5 Abs. 1 Z 2 wird jeweils das Wort „Schiffahrt“ durch das Wort „Schifffahrt“ ersetzt.

9. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die „Neue Donau“ auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt 60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte, gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge (§ 2 Z 6 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Rennsportzwecke und durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane), vorbehalten (Sportzone).“

10. In § 4 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „1. April bis 31. Oktober“ durch die Wortfolge „1. April bis 15. Oktober“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 1 Einleitungssatz wird die Wortfolge „in den Teilbereichen I, II und III“ durch die Wortfolge „in den Teilbereichen I und II“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 1 entfällt die Z 1.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Für den Landeshauptmann:
Sima
Amtsführende Stadträtin

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