Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 22. Oktober 2010 | 55. Stück |
55. Verordnung: | Beschränkungen des
Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“;
Änderung |
55.
Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Verordnung
des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und
der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“ geändert
wird
Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 4 sowie 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“, LGBl. für Wien Nr. 15/1996, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet: „Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen der Schifffahrt auf der „Neuen Donau“ “.
2. § 1 Z 3 entfällt.
3. In § 1 Z 5 wird die Wortfolge „1918,200 im Bereich stromauf- und stromabwärts des Wehres II“ durch die Wortfolge „1918,300 im Bereich stromaufwärts des Wehres II (Wehrachse)“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Begriff „BGBl. Nr. 42/1990“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999“ eingefügt.
5. In § 2 Abs. 2 Z 3 lautet der Klammerausdruck: „(§ 77 Abs. 1 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2009)“.
6. Im § 2 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. Fahrzeuge, die mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der betroffenen Wasserfläche für Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.“
7. In § 3 Abs. 1 entfällt die Z 1.
8. In den §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 5 Abs. 1 Z 2 wird jeweils das Wort „Schiffahrt“ durch das Wort „Schifffahrt“ ersetzt.
9. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die „Neue
Donau“ auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt
60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte,
gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober
jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der
übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr,
ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge (§ 2
Z 6 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Rennsportzwecke und
durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie
maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane),
vorbehalten (Sportzone).“
10. In § 4 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „1. April bis 31. Oktober“ durch die Wortfolge „1. April bis 15. Oktober“ ersetzt.
11. In § 5 Abs. 1 Einleitungssatz wird die Wortfolge „in den Teilbereichen I, II und III“ durch die Wortfolge „in den Teilbereichen I und II“ ersetzt.
12. In § 5 Abs. 1 entfällt die Z 1.
10. In § 4 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „1. April bis 31. Oktober“ durch die Wortfolge „1. April bis 15. Oktober“ ersetzt.
11. In § 5 Abs. 1 Einleitungssatz wird die Wortfolge „in den Teilbereichen I, II und III“ durch die Wortfolge „in den Teilbereichen I und II“ ersetzt.
12. In § 5 Abs. 1 entfällt die Z 1.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Sima
Amtsführende
Stadträtin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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