Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 24. September 2010 | 54. Stück |
54. Verordnung: | Art der Hilfsmittel, auf deren
Förderung ein Rechtsanspruch besteht und die Höhe der Förderung
(Hilfsmittelverordnung – HM-VO) |
54.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art
der Hilfsmittel, auf deren Förderung ein Rechtsanspruch besteht und die
Höhe der Förderung (Hilfsmittelverordnung –
HM-VO)
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), LGBl. für Wien Nr. 45/2010, wird verordnet:
§ 1.
Förderungen
Förderungen
Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zu den in den
folgenden §§ 2 bis 7 genannten Hilfsmitteln
gewährt.
§ 2.
Hörgeräte
Hörgeräte
Hörgeräte werden bis zu 3.000 Euro gefördert, soweit
die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für
denselben Zweck gewährt wurde.
§ 3.
Therapiegeräte
Therapiegeräte
Therapiegeräte werden bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro
gefördert, soweit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung
keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
§ 4.
Rollstühle und Reha-Buggies
Rollstühle und Reha-Buggies
Rollstühle und Reha-Buggies werden bis zu 1.500 Euro
gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen
sind und innerhalb der letzten drei Jahre keine Förderung für
denselben Zweck gewährt wurde.
§ 5.
Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile
Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile
Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile werden insgesamt bis zu
6.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der
Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt
wurde.
§ 6.
Kommunikationshilfen
Kommunikationshilfen
(1) Gefördert werden folgende Kommunikationshilfen:
1. Communicators,
2. Spezialsoftware,
3. Signalanlagen,
4. Spezialhardware,
5. Untertiteleinblendegeräte.
(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten
Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit
innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung
für denselben Zweck gewährt wurde.
§ 7.
Spezialmobiliar
Spezialmobiliar
Spezialmobiliar wird bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro
gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen
sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine
Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Verantwortlich für diese Seite:LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular