Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 24. September 201054. Stück
54. Verordnung:Art der Hilfsmittel, auf deren Förderung ein Rechtsanspruch besteht und die Höhe der Förderung (Hilfsmittelverordnung – HM-VO)

54.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der Hilfsmittel, auf deren Förderung ein Rechtsanspruch besteht und die Höhe der Förderung (Hilfsmittelverordnung – HM-VO)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), LGBl. für Wien Nr. 45/2010, wird verordnet:

§ 1.
Förderungen

Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zu den in den folgenden §§ 2 bis 7 genannten Hilfsmitteln gewährt.

§ 2.
Hörgeräte

Hörgeräte werden bis zu 3.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

§ 3.
Therapiegeräte

Therapiegeräte werden bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro gefördert, soweit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

§ 4.
Rollstühle und Reha-Buggies

Rollstühle und Reha-Buggies werden bis zu 1.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten drei Jahre keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

§ 5.
Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile

Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile werden insgesamt bis zu 6.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

§ 6.
Kommunikationshilfen

(1) Gefördert werden folgende Kommunikationshilfen:
1. Communicators,
2. Spezialsoftware,
3. Signalanlagen,
4. Spezialhardware,
5. Untertiteleinblendegeräte.
(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

§ 7.
Spezialmobiliar

Spezialmobiliar wird bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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