Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 24. September 2010 | 52. Stück |
52. Verordnung: | Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung
von Bauarbeiten [CELEX-Nr.: 392L0057] |
52.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von
Bauarbeiten
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von
Bauarbeiten
Auf Grund der §§ 16, 20, 25 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:
Artikel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die
Beschäftigung von Bediensteten bei Ausführung von Bauarbeiten aller
Art.
(2) Bauarbeiten im Sinn dieser Verordnung sind Arbeiten zur Herstellung,
Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von
baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen
Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.
(3) Baustellen im Sinn dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen
Bedienstete Arbeiten nach Abs. 2 durchführen.
(4) Fachkundige im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die
Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen
übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinn dieser
Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines
Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker und
Ziviltechnikerinnen oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt
werden.
Anwendung von Bestimmungen der
Bauarbeiterschutzverordnung
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor
Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten finden die Bestimmungen der
§§ 3 bis 17, 19 bis 73, 81 bis 120, 122, 123, 125 bis 133, 139
bis 141, 144 bis 151, 153 bis 159 und 162 der Verordnung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der
Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von
Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der BauV auf
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im
Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 3 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 BauV auf
das (zuständige) Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter der
oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte,
2. in § 151 Abs. 1 BauV auf die Betriebsangehörigen
Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2
W-BedSchG 1998) und
3. in § 162 Abs. 2, 4 und 6 BauV auf das In-Kraft-Treten
der BauV sowie in § 162 Abs. 10 und 11 auf das Datum
„1.1.2010“ Bezug genommen wird, ist darunter der Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
zu verstehen.
zu verstehen.
(4) Der in § 3a sowie § 127 Abs. 5 und 6 Z 3
BauV enthaltene Verweis auf § 7 ASchG ist als Verweis auf
§ 7 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der BauV auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der am 1. September
2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/57/EWG
des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche
Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992 S. 6,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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