Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 24. September 201052. Stück
52. Verordnung:Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten [CELEX-Nr.: 392L0057]

52.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von
Bauarbeiten

Auf Grund der §§ 16, 20, 25 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:

Artikel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art.
(2) Bauarbeiten im Sinn dieser Verordnung sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.
(3) Baustellen im Sinn dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Bedienstete Arbeiten nach Abs. 2 durchführen.
(4) Fachkundige im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.

Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 17, 19 bis 73, 81 bis 120, 122, 123, 125 bis 133, 139 bis 141, 144 bis 151, 153 bis 159 und 162 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der BauV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 3 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 BauV auf das (zuständige) Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte,
2. in § 151 Abs. 1 BauV auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) und
3. in § 162 Abs. 2, 4 und 6 BauV auf das In-Kraft-Treten der BauV sowie in § 162 Abs. 10 und 11 auf das Datum „1.1.2010“ Bezug genommen wird, ist darunter der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
zu verstehen.
(4) Der in § 3a sowie § 127 Abs. 5 und 6 Z 3 BauV enthaltene Verweis auf § 7 ASchG ist als Verweis auf § 7 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Verweisungen auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der BauV auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992 S. 6, umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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