Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 24. September 2010 | 51. Stück |
51. Verordnung: | Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische
Strahlung [CELEX-Nr.: 32006L0025]; Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung |
51.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen
der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung
durch optische Strahlung erlassen und die Verordnung der Wiener Landesregierung
über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der
Gemeinde Wien geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5 sowie 10 bis 13, des § 16 Abs. 2, des § 18 Abs. 3, des § 24 Abs. 5, des § 28 Abs. 5, der §§ 42 bis 44, 56, 59 und 60 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:
Artikel I
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der
Einwirkung durch optische Strahlung
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf
Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2
Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die
Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung
ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische
Strahlung
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor
der Einwirkung durch optische Strahlung finden die Bestimmungen der
§§ 2 bis 10 und des § 13 Abs. 3 der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den
Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung
(Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010,
sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4
Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOPST auf
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im
Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 4 Abs. 5 VOPST auf die Betriebsangehörigen
Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2
W-BedSchG 1998), und
2. in § 13 Abs. 3 VOPST auf die auf Grund des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug
genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener
Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen
Bescheide
zu verstehen.
zu verstehen.
(4) Die in § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 5,
§ 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 und 3 und
§ 10 VOPST enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 4
Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13,
§ 14, § 15, § 33 Abs. 5, § 66,
§ 69 und § 70 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils
entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 4 Abs. 3 bis 5,
§ 5, § 7, § 10, § 11, § 12,
§ 13, § 28 Abs. 5, § 56, § 59 und
§ 60 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der VOPST auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in der am 1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl.
Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 38, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel II
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien
Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien,
LGBl. für Wien Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
LGBl. für Wien Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 224/2007“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 221/2010“ ersetzt.
3. § 5 samt Überschrift lautet:
1. In § 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 224/2007“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 221/2010“ ersetzt.
3. § 5 samt Überschrift lautet:
„Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen
auf Grund von Bundesgesetzen
§ 5. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der VGÜ 2008 auf Bundesgesetze oder auf deren
Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am
1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“
4. Der bisherige § 5 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 6.“
4. Der bisherige § 5 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 6.“
Artikel III
Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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