Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 24. September 201051. Stück
51. Verordnung:Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung [CELEX-Nr.: 32006L0025];
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung

51.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung erlassen und die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5 sowie 10 bis 13, des § 16 Abs. 2, des § 18 Abs. 3, des § 24 Abs. 5, des § 28 Abs. 5, der §§ 42 bis 44, 56, 59 und 60 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:

Artikel I

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlung

§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 und des § 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOPST auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 4 Abs. 5 VOPST auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), und
2. in § 13 Abs. 3 VOPST auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide
zu verstehen.
(4) Die in § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 und 3 und § 10 VOPST enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 15, § 33 Abs. 5, § 66, § 69 und § 70 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 13, § 28 Abs. 5, § 56, § 59 und § 60 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VOPST auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 38, umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel II

Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. für Wien Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 224/2007“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 221/2010“ ersetzt.
3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

§ 5. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ 2008 auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“
4. Der bisherige § 5 samt Überschrift erhält die Bezeichnung § 6.

Artikel III

Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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